Revision 1 vom 2016-05-18 10:14:53

Nachricht löschen

Als „elektronische Kriminalakte” läuft im Polizeijargon die Speicherung von allerlei, gerne auch rein, spekulativen Material in maschinenlesbarer Form. Eine frühe Diskussion der eKA erschien in der RHZ 1/2014 im Artikel Duchblick verloren.

Der 25. TB der BfDI (2015) diskutiert in Abschnitt 5.13.1:

Kriminalakten dienen der vorbeugenden Gefahrenabwehr und der so genannten Strafverfolgungsvorsorge. Sie dürfen nicht mit den für die Staatsanwaltschaften und das Gericht geführten Strafakten verwechselt werden. Sie sollen der Polizei unter anderem ermöglichen, zu einzelnen Personen Informationen für die Zukunft vorzuhalten und es ihr erleichtern, künftige Kriminalfälle zu lösen.

Speicherungen, die rein vorsorglich für die Zukunft getroffen werden, unterliegen besonderen Anforderungen. Solche personenbezogenen Daten kann das BKA nicht aufgrund der gesetzlichen Generalklausel speichern [...] [w]ill es mehr als nur die sog. Grunddaten speichern (insb. Name, Geburtsdatum, Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf), muss es auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage eine sogenannte Negativprognose aufstellen.

Neben der Strafverfolgungsvorsorge existiert eine weitere Funktion von Kriminalakten: Unterstützende Ermittlungen des BKA beginnen regelmäßig damit, dass es Meldungen über Sachverhalte erhält, denen es als Zentralstelle des Bundes mit einer konkreten Sachbearbeitung nachgehen muss, ohne selbst die Ermittlungen zu führen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen eine ausländische Polizeibehörde über eine geplante Straftat berichtet oder darum bittet, dass die Polizeibehörden des Bundes und der Länder sie bei konkreten Ermittlungen unterstützen.

Angesichts der weitgehend unregulierten Natur der Kriminalakten käme an sich einer engmaschigen Aufsicht eine besondere Bedeutung zu. Im Augenblick (2016) existiert aber noch nicht einmal eine glaubhafte Errichtungsanordnung für die elektronische Kriminalakte beim BKA.

Es gibt auch entsprechende Ländersysteme. Bei ihnen dürfte die Situation nicht viel besser sein.

Zahlen

Im 25. TB der BfDI (2015) berichtet sie, das BKA führe 3.6 Millionen eigene Kriminalakten, davon bereits 1 Million in elektronischer Form. Die BKA-Kriminalakten liegen im BKA-Aktennachweis; auch das KAN lässt nach Auskunft des BKA die Speicherung von Kriminalakten zu; das dürfen, der Natur des KAN als Verbunddatei entsprechend, dann wohl Kriminalakten der Länder sein.