Unterschiede zwischen den Revisionen 5 und 6
Revision 5 vom 2011-02-13 17:27:32
Größe: 5659
Autor: anonym
Kommentar: + Auskünfte an Dritte.
Revision 6 vom 2017-04-26 17:34:14
Größe: 5492
Autor: anonym
Kommentar: MMRG -> Bundesmeldegesetz
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Im Rahmen der Föderalismusreform ist 2006 die ausschließliche Gesetzgebung für
das Melderecht auf den Bundesgesetzgeber übergegangen. Dieser plante dann den
Aufbau eines übergreifenden Bundesmelderegisters (BMR) in Ergänzung zu den
kommunalen Registern, dass bis Ende 2010 eingerichtet werden sollte.
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[[http://www.gesetze-im-internet.de/mrrg/index.html|Melderechtsrahmengesetz]] (MMRG) plus Landesregelungen. [[https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html|Bundesmeldegesetz]]. Mit der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für das Meldewesen an den Bund übergegangen, vorher hatte es das Melderechtsrahmengesetz (MMRG) plus Landesregelungen gegeben.

Melderegister

Die Melderegister werden in Deutschland bei den Einwohnermeldeämtern der Gemeinden geführt. In fast allen Bundesländern ist die Gemeinde selbst die Meldebehörde im rechtlichen Sinn. Derzeit werden die deutschen Melderegister von 5.283 dezentralen Einwohnermeldeämtern verwaltet.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz. Mit der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für das Meldewesen an den Bund übergegangen, vorher hatte es das Melderechtsrahmengesetz (MMRG) plus Landesregelungen gegeben.

Inhalt

Gespeichert wird nach §2 MMRG mindestens

  • Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort, Staatsanghörigkeiten
  • Sterbetag und -ort
  • gegenwärtige und frühere Anschriften incl. Nebenwohnsitze
  • Datum des Ein- und Auszugs,
  • Familienstand incl. ggf. Datum der Eheschließung, ggf. GattIn, ggf. Kinder,

  • ggf. Stiefeltern bei Kindern
  • Religion
  • ggf. gesetzlicher Vertreter
  • Daten des Personalausweises
  • Übermittlungssperren (kann mit Begründung beantragt werden)
  • Infos zu Wahlberechtigungen
  • Steuerklasse, Freibeträge usf., Steuernummer
  • ggf. Passversagungsgründe,
  • ggf. waffenrechliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse

Übermittlung

Alle Behörden nach Bedarf (§18 (1) MMRG), dann aber durch Basisdaten. Normal (Abs. 2) muss die Meldebehörde prüfen, ob weitere Daten zur Erfüllung der Aufgabe der Behörde nötig sind (in der Regel verfügt sie ja auch über jede Menge kompetentes und motiviertes Personal für sowas). Für unsere Zwecke ist das aber egal, denn Abs. 3 verbietet so eine Prüfung für Anfragen von Geheimdienst, BKA, Bundespolizei oder Bundesanwaltschaft.

Auskunftsrecht

Nach §8 MMRG erteilt die zuständige Meldebehörde Auskunft. Die Auskunft umfasst "regelmäßige Datenübermittlungen"; im Prinzip müssen Übermittlungen an Polizei und Co für mindestens ein Jahr gespeichert werden, eine Auskunftspflicht dafür scheint es aber nicht zu geben. §8 (5): Daten, die die Meldebehörde von Geheimdiensten bekommen hat, werden nur mit ihrem Einverständnis rausgerückt. TODO: Was für Fälle sind das?

Sonstiges

  1. 37. TB LfD Hessen, 4.3.4: Zur Praxis der Übermittlung von Passfotos zur Fahrerfeststellung in Hessen (nach §2b (2) Hess. PAuswG).

  2. 28. TB ULD S-H: In Schleswig-Holstein wird die Übertragung der Registerdaten an die Polizei zentral durch einen Dienstleister erledigt, der Spiegel der Meldedaten hat. Der ULD zählt ca. 15 Kategorien von Murks auf, der dabei passiert, z.B. wurden offenbar Suchkriterien stark erweitert, so dass regelmäßig viel zu viele Datensätze übertragen wurden, es wurden auch immer komplette Datensätze übertragen, also nicht etwa nur die Adresse, wenn das ausgereicht hätte.

  3. 14. TB LfD Sachsen (2009), 8.9 berichtet von einer Verknüfung der Meldedaten mit Daten aus ZEVIS, um einen Menschen zu finden, der eine Nummer wie DD-D-irgendwas hat un in der Nähe eines Tatorts wohnt. Ging natürlich um Kinderschänderei, aber so Kram dürfte mehr oder weniger ständige Praxis sein/werden.

Verknüpfung auf EU-Ebene

Auf EU-Ebene gibt es die Idee alle Melderegister miteinander zu verbinden. Das ganze nennt sich RISER (Registry Information Service on European Residents).

Auskunft an Dritte

Gehört zwar eigentlich nicht hierher, aber trotzdem: §24 MRRG regelt die Auskunft an Dritte (also nicht an die Polizei).

Dazu gehört:

  • Auskunft über Namen, Doktorgrad und Anschrift ("einfache Auskunft"), wenn die/die Anfragende schon so viele Daten hat, dass der/die Betroffene eindeutig identifizierbar ist (das ist quasi ein Adressbuch). Gegen einen solchen Dienst im Netz kann mensch Widerspruch einlegen (TODO: Details?). Dafür braucht es keinen Grund.
  • Mit "berechtigtem Interesse" bekommt mensch auch noch frühere Namen und Anschriften, Geburtstag und -ort, gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeiten, Tag es Einzugs, Familienstand, Namen und Anschrift evtl. "Lebenspartner" und Sterbetag und -ort. Von solchen Auskünften soll der/die Betroffene unterrichtet werden, nicht jedoch, wenn der/die Anfragende ein "rechtliches Interesse" glaubhaft machen kann (also z.B. Geld eintreiben); wiederum muss der/die Betroffene eindeutig identifiziert werden.
  • Gruppenauskunft: Nur im öffentlichen Interesse (z.B. Parteienwerbung); dabei kann eine Gruppe definiert werden nach Geburtstag, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Anschriften, Datum von Ein- und Auszug oder Familenstand (z.B. "alle Verheirateten unter 40, die vor Juni eingezogen sind"). Mitgeteilt wird für diese Personen Namen, Alter, Geschlecht, ggf. gesetzlicher Vertreter, Staatsangehörigkeiten und Anschriften. Sowas machen Parteien, Kirchen oder die GEZ.

Auskünften dieser Arten kann mensch nicht wirklich widersprechen. Nur, wer glaubhaft machen kann, die Auskünfte brächten "eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen" für ihn/sie mit sich, kann eine Auskunftssperre erwirken, die jeweils auf zwei Jahre befristet ist.