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Revision 1 vom 2014-01-02 15:17:34
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Autor: anonym
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Revision 7 vom 2018-05-15 08:19:00
Größe: 38
Autor: LilaBlume
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Die Strafprozessordnung erwähnt an vielen Stellen "Akten"; der
Gesetzgeber hat dabei an Konvolute von Papier und vielleicht noch
Tonbänder gedacht, die all die Beweismittel sammeln, mit denen die
Polizei ihren Fall machen möchte. Wir sprechen dabei hier von

 * "Kriminalakte", sofern diese Sammlungen direkt auf Personen bezogen
   sind, ohne dass die Polizei einen Fall hätte,
 * "Ermittlungsakte", sofern die Polizei einen Fall gemacht hat, und
 * "Prozessakte", sofern ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde.

Die Dokumententypen gegen normalerweise auseinander hervor. Rechtlich
werden sie nur in Ausnahmefällen unterschiedlich behandelt. Da aus
Bürgerrechtssicht die Kiminalakte am wehsten tut -- die Polizei legt sie
nach Gutdünken an über wen sie will, und sie ist im Vergleich zu
Prozessakten praktisch Eigentum des "tiefen Staats", reden wir hier vor
allem über sie.

Diese Dokumente unterliegen ''nicht'' dem Auskunftsrecht des
Datenschutzes, solange sie analog geführt werden; die
Strafprozessordnung regelt demgegenüber ein (ziemlich windelweiches)
Einsichtsrecht in Prozessakten für Anwält_innen (und §147 (7) potenziell
auch für das Opfer), das allerdings erst greift, wenn das Material bei
Gericht gelandet ist. Weitere Einsichtsmöglichkeiten existieren, sind
aber in jedem Fall sehr aufwändig und bedürfen fast immer anwaltlichen
Beistands.

Da nun die Beweismittel von Anzeigen über Fotos, Abhörprotokolle und
Verhörmitschnitte bis hin zu Verbindungsdaten inzwischen fast alle
digital vorliegen und bereits in [[Vorgangsverwaltungen]] und
[[Fallbearbeitungen]] liegen, liegt es natürlich nicht fern, die
komplette Kriminalakte digital zu führen; sie wird dann sozusagen ein
Archivierungs- und Organisationsaufsatz auf VVen und FBSen.
#REDIRECT elektronische Kriminalakte