2022
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Zitat aus Schild-Stellungnahme
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Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des [[Ermittlungsverfahrens]], die Erhebung der Anklage beim Strafgericht und die Vertretung der Anklage. Die Polizei von [[Bundespolizeien|Bund]] und [[Datenbanken auf Länderebene|Ländern]] erfüllt dabei im Prinzip nur die Aufgabe des Hilfbeamten, auch wenn der Begriff inzwischen offiziell abgeschafft wurde. | Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des [[Ermittlungsverfahren]]s, die Erhebung der Anklage beim Strafgericht und die Vertretung der Anklage. Die Polizei von [[Bundespolizeien|Bund]] und [[Datenbanken auf Länderebene|Ländern]] erfüllt dabei im Prinzip nur die Aufgabe des Hilfsbeamten, auch wenn der Begriff inzwischen offiziell abgeschafft wurde. |
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Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizeien]] haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene [[Datenbanken]] mit eigenem Fokus (d.h. vor allem [[Ermittlungsverfahren]]). In der Regel sind die [[RechtsLage|Auskunftsrecht|Auskunftspraktiken]] dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei, denn die Staatsanwaltschaften meinen über laufende [[Ermittlungsverfahren]] keine Auskunft zu erteilen müssten, da dieses den Ermittlungserfolg gefährden könnte. | Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizeien]] haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene [[Datenbanken]] mit eigenem Fokus (d.h. vor allem [[Ermittlungsverfahren]]). In der Regel sind die [[RechtsLage|Auskunftsrecht|Auskunftspraktiken]] dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei, denn die Staatsanwaltschaften meinen über laufende [[Ermittlungsverfahren]] keine Auskunft zu erteilen müssen, da dies den Ermittlungserfolg gefährden könnte. |
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=== Generalbundesanwaltschaft === Der Generalbundesanwalt ist nicht vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaften der Länder. Er steht in seiner Funktion als Anklagevertreter bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie als Ermittlungsbehörde in bestimmten – gesetzlich geregelten – Fällen des strafrechtlichen Staatsschutzes neben den Landesstaatsanwaltschaften. Bis zum 31. Dezember 2006 war der Generalbundesanwalt auch für die Führung verschiedener Register (Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Gewerbezentralregister und zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) sowie für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im internationalen Familienrecht zuständig. Diese Aufgaben wurden zum 1. Januar 2007 auf das neu errichtete Bundesamt für Justiz übertragen. vgl [[http://de.wikipedia.org/wiki/Generalbundesanwalt_beim_Bundesgerichtshof|Wikipedia-Artikel GbA]] == Rückmeldung der Staatsanwaltschaften hinsichtlich polizeilicher Informationssysteme == Einer Stellung nahme von Hans-Hermann Schild, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden ([[http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung14/Stellungnahmen_SV/Stellungnahme_05.pdf|Ausschussdrucksache 17(4)367 E]]) ist dazu folgendes zu entnehmen: {{{#!blockquote [...] sei der Hinweis aus der Praxis gestattet, dass doch Zweifel an einer zeitigen und ordnungsgemäßen Übermittlung durch die Staatsanwaltschaften bestehen. Sind diese nach meiner praktischen Erfahrung schon heute nicht in der Lage, die notwendigen Informationen über den Ausgang eines Verfahrens an die Polizeibehörden zur ordnungsgemäßen Pflege ihrer polizeilichen Informationssysteme zu liefern, geschweige denn in hoher Qualität. }}} = TODO = |
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* BZR-Abfrage in Berlin; siehe z.B. http://www.parlament-berlin.de:8080/starweb/adis/citat/VT/16/KlAnfr/ka16-15636.pdf |
Datenbanken der Staatsanwaltschaften
Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung der Anklage beim Strafgericht und die Vertretung der Anklage. Die Polizei von Bund und Ländern erfüllt dabei im Prinzip nur die Aufgabe des Hilfsbeamten, auch wenn der Begriff inzwischen offiziell abgeschafft wurde.
Datenbanken der Staatsanwaltschaften
Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der Polizeien haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene Datenbanken mit eigenem Fokus (d.h. vor allem Ermittlungsverfahren). In der Regel sind die Auskunftsrecht dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei, denn die Staatsanwaltschaften meinen über laufende Ermittlungsverfahren keine Auskunft zu erteilen müssen, da dies den Ermittlungserfolg gefährden könnte.
ZStV (Laufende und Eingestellte Verfahren)
Bundeszentralregister (Rechtskräftige Verurteilungen)
SISY (geplante Datenbank für alle eingeleitete Verfahren)
MESTA (Vorgangsbearbeitung der Staatsanwaltschaften auf Länderebene)
Organisation der Staatsanwaltschaften
Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen.
Generalbundesanwaltschaft
Der Generalbundesanwalt ist nicht vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaften der Länder. Er steht in seiner Funktion als Anklagevertreter bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie als Ermittlungsbehörde in bestimmten – gesetzlich geregelten – Fällen des strafrechtlichen Staatsschutzes neben den Landesstaatsanwaltschaften.
Bis zum 31. Dezember 2006 war der Generalbundesanwalt auch für die Führung verschiedener Register (Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Gewerbezentralregister und zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) sowie für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im internationalen Familienrecht zuständig. Diese Aufgaben wurden zum 1. Januar 2007 auf das neu errichtete Bundesamt für Justiz übertragen.
Rückmeldung der Staatsanwaltschaften hinsichtlich polizeilicher Informationssysteme
Einer Stellung nahme von Hans-Hermann Schild, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden (Ausschussdrucksache 17(4)367 E) ist dazu folgendes zu entnehmen:
[...] sei der Hinweis aus der Praxis gestattet, dass doch Zweifel an einer zeitigen und ordnungsgemäßen Übermittlung durch die Staatsanwaltschaften bestehen. Sind diese nach meiner praktischen Erfahrung schon heute nicht in der Lage, die notwendigen Informationen über den Ausgang eines Verfahrens an die Polizeibehörden zur ordnungsgemäßen Pflege ihrer polizeilichen Informationssysteme zu liefern, geschweige denn in hoher Qualität.
TODO
TODO: Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften, ca. 2005 (Regeln zum gegenseitigen Zugriff von Polizei und StA auf die jeweiligen Datenbanken).
* BZR-Abfrage in Berlin; siehe z.B. http://www.parlament-berlin.de:8080/starweb/adis/citat/VT/16/KlAnfr/ka16-15636.pdf