Revision 89 vom 2006-10-16 19:54:33

Nachricht löschen

Einzelne Datenbanken der Ordnungsbehörden der BRD

TableOfContents

Länder

Brandenburg

["Datenbanken Brandenburg"]

Bremen

["Datenbanken Bremen"]

Hamburg

["Datenbanken Hamburg"]

Hessen

["Datenbanken Hessen"]

Niedersachsen

["Datenbanken Niedersachsen"]

Baden-Württemberg

Siehe ["Datenbanken Baden-Württemberg"]

Berlin

Siehe ["Datenbanken Berlin"]

NRW

Siehe ["Datenbanken NRW"]

Rheinland-Pfalz und Saarland

["Datenbanken Rheinland-Pfalz"]

Sachsen

["Datenbanken Sachsen"]

Bayern

["Datenbanken Bayern"]

Sachsen-Anhalt

["Datenbanken Sachsen-Anhalt"]

Schleswig-Holstein

["Datenbanken Schleswig-Holstein"]

Thüringen

["Datenbanken Thüringen"]

Mecklenburg-Vorpommern

["Datenbanken Mecklenburg-Vorpommern"]

BKA

["Datenbanken BKA"]

Andere Behörden

ZStV

Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (ZStV)

Inhalt und Bestand: Beim ZStV handelt es sich um eine länderübergreifende (bundesweite), 1999 in Betrieb genommene Datenbank. In ihr erfasst werden alle Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften und die in diesem Rahmen anfallenden Daten zur Person des Beschuldigten, zu Tatvorwurf und Tatzeiten, ermittelnde Polizeibehörde, Erledigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens (§ 492 StPO).

Das Register umfasst nach Angaben des Bundesdatenschutzbeauftragten derzeit ca. 7,65 Mio. Datensätze. Der endgültige Bestand soll sich auf rund 30 Mio. Datensätze belaufen.

Gesetzliche Grundlage sind § 492-495 StPO.

Zugriffsberechtigte: An das Register angeschlossen sind die überwiegende Mehrheit aller Staatsanwaltschaften. Weiter verfügen Finanzbehörden, Waffenbehörden, Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit diese im Einzelfall repressiv tätig sind, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), einige Landesämter für Verfassungsschutz, sowie der Militärische Abschirmdienst (MAD) über Zugriffrechte (§ 492 StPO). Gesetzliche Grundlagen für einen Zugriff von Polizeibehörden sind nicht bekannt, es scheinen aber welche zu bestehen (?). Insgesamt also sehr weit gefasste Zugriffsrechte.

Speicherfrist: In Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, erfolgt die Löschung bei gleichzeitiger sofortiger Eintragung der Urteilsdaten in das Bundeszentralregister. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, sind sie Daten nach zwei Jahren zu löschen. Wird in dieser Zeit jedoch ein weiteres Verfahren eröffnet, bleiben die alten Daten bis zur Löschung auch der neueren erhalten (§ 493 StPO). Es kommt jedoch anscheinend auch nach dem offiziellen Ende der Speicherungsfrist zur weiteren Aufbewahrung. Vgl. auch PannenGeschichten.

Auskunftsersuchen: Der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfD) hat klar formuliert, dass Auskünfte über Eintragungen nach § 495 Strafprozessordnung (StPO) auf Antrag zu erteilen sind. Nach § 495 StPO entscheidet jedoch das Bundeszentralregister im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die Datensätze geliefert hat, über die Erteilung eines Aukunftsersuchens. Inwieweit diese die Ansichten des BfD teilen, ist unklar. Es scheint jedoch eine Praxis der Auskunftserteilung zu existieren. Umstritten war und ist nach wie vor, ob aus dem Register Auskünfte auch dann erteilt werden sollen, wenn dort keine Einträge vorhanden sind (so genannte Negativauskünfte). Vonseiten des Bundesjustizministeriums (BMJ) und des ZStV wurde die Befürchtung geäußert, eine solcherart praktizierte Auskunftserteilung ermögliche eine Ausforschung des Registers. Deshalb sei es nötig, Auskünfte generell nur über abgeschlossene oder dem Beschuldigten bereits bekannt gewordene Ermittlungsverfahren zu erteilen.

Diese Befürchtung lässt sich zwar nicht durch Fakten belegen und auch das ZStV, das hierzu eigens eine Statistik führt, hat bisher keine konkrete Ausforschungsgefahr festgestellt; eine Umfrage ergab aber trotzdem, dass einige Staatsanwaltschaften wegen der genannten Bedenken dem zentralen Register keine Ermittlungsverfahren aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität melden.

Es ist daher davon auszugehen, das einem möglichen Auskunftsersuchen (unabhängig vom konkreten Ermittlungszusammenhang) nicht, bzw. nur unzureichend nachgekommen wird.

AZR

Ausländerzentralregister mit Wohnsitzen und Aufenthaltsverfügungen. Das AZR wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln geführt [http://www.bva.bund.de/aufgaben/azr/ 1]. Einträge im AZR werden in INPOL vermerkt.

Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 02. September 1994 ([http://www.aufenthaltstitel.de/azrg.html AZRG]).

Im AZR waren 1999 über 11 Millionen personenbezogene Datensätze gespeichert. Da die Innenministerkonferenz im Juni 2005 eine Datenbereinigung beschloss, ist davon auszugehen, dass die Inhalte des AZR eine heterogene Qualität besitzen [http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/3_20Konferenzen/3.2_20Innenminister-Konferenz/3.2.5_20Beschl_C3_BCsse_20und_20Berichte/3.2.5.1_20Sitzung_20vom_2021.11.2003/NI/Beschl_C3_BCsse,property=Dokument.pdf 2]

Detaillierte AZR-Infos aus dem Kölner Infoladen: http://infoladen.de/koeln/azr/materialien.html

MARIS

Migration Asyl ReIntegrationsSystem, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, löst ASYLON ab.

Zu MARIS schreibt Bund-Online: Mit der Einführung des Dokumenten- und Workflowmanagementsystems MARiS (Migration, Asyl, Rückkehrförderung, Integration und Sicherheit) verwaltet das Bundesamt die Asylverfahren elektronisch, d.h. alle Daten und Dokumente stehen digital zur Verfügung. Die Vorteile dieses Systems liegen in der Vereinfachung und Beschleunigung der Aktenbearbeitung und der gestiegenen Qualität durch Automatisierung in einzelnen Abläufen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, parallele und identische Geschäftsprozesse zum Thema Asyl in anderen Behörden zu vereinheitlichen. In einem Pilotverfahren (MARiS-Online) sollen mit einzelnen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten die Daten und Dokumente elektronisch ausgetauscht werden. MARiS-Online hat das Ziel, Erkenntniswerte zum Einsatz der virtuellen Poststelle zu liefern.Das Zeitfenster dafür ist bis zum 1. Quartal 2007 vorgesehen. Das Parallelprojekt XAusländer, das federführend von der Ausländerbehörde München seit 15.06.05 betrieben wird, hat den Auftrag alle ausländerrechtlichen Daten in dem Datenaustauschformat XML zu definieren und bestehende Standards wie XMeld, XJustiz oder XDOMEA zu berücksichtigen. Da beide Projekte in enger Abhängigkeit stehen und das Gesamtziel sicherer elektronischer Datenaustausch mit dem allgemein gültigen Austauschformat XML verfolgen, werden sie Teilziele und Ergebnisse miteinander abstimmen. (Quelle: [http://www.wms.bundonline.bund.de/lang_de/nn_2068/Content/60__dienstleistungen/10__dienstleistungsuebersicht/dienstleistungsuebersicht__a__bis__z__catalog,lv2=172358.html 1)]

BZR (BAW)

Bundeszentralregister, geführt von der Bundesanwaltschaft in Bonn. DB über Vorstrafen. Legal mit Inpol gekoppelt. Ab 2005 ebenfalls [http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=1401 Kopplung mit den spanischen und französischen Strafregistern]. Gehen auch diese Daten weiter in INPOL? Dürfte das BKA sowas?

ZEVIS

Zentrales Verkehrs-Informationssystem. Datenaustausch mit INPOL ist legal und wird praktiziert. Geführt vom Kraftfahrtbundesamt, beantwortet [http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/zevis/zevis1.htm 70000 Anfragen pro Tag]. Speichert Informationen über 54 Millionen Kfz und 5.3 Millionen Anhänger (kein Scheiß) sowie die "Flensburger Punkte".

BAN

Bundesgrenzschutzaktennachweis -- eine Datenbank, die der BGS unter konsequenter Missachtung aller [http://www.bfd.bund.de/information/tb19/node128.html Mahnungen des BfD] führt. Ist insbesondere für Nichtdeutsche und CastorgegnerInnen interessant -- letztere, weil der BGS ja die Bahnpolizei beerbt hat.

Grundlage des BAN ist das [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgsg_1994/index.html Gesetz über den Bundesgrenzschutz], in dem festgelegt ist, dass der BGS Personendaten und besondere Merkmale, die Kriminalaktennummer, Tatzeite und Tatorte und natürlich Tatvorwürfe durch Gesetz und nähere Beschreibung speichern darf. Alles andere ist nicht erlaubt. War nur ein Scherz: Natürlich darf der BGS speichern, was er will, weil er nämlich zusätzlich alles speichern darf, was der Eigensicherung dient oder damit zu rechnen ist, dass es weitere Straftaten geben wird.

Toll Collect

Die im Rahmen von Toll Collect anfallenden Daten werden beim Bundesamt für Güterverkehr gespeichert. Dabei werden 2006 Kennzeichen drei, Bilder bis zu sechs Jahre gespeichert -- http://www.heise.de/newsticker/meldung/76270

["Glossar"]