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= Joint Supervisory Body = Joint Supervisory Bodies bzw. Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) waren
Konstrukte zur Datenschutzaufsicht bei verschiedenen EU-Institutionen,
bevor es mit der Einrichtung des EDPS bzw. des EDPB (vgl.
[[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbeauftragte]]) tragfähige
Institutionen auf EU-Ebene gab.
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Joint Supervisory Bodys (JSB) oder Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) sind die Datenschutzkontrollorganisationen auf europäischer Ebene. Bei zentral organisierten Datenbanken, wie [[Europol]] und [[Eurojust]] sind sie für die technische Kontrolle der Datenbanken zuständig und bei der Verletzung individueller Rechte. Bei Verletzung von individuellen Rechten entscheiden die JSBs zudem als Gerichtsersatz über die Rechtsmäßigkeit. Bei dezentralen Datenbanken, wie [[SIS]] heißen die JSBs, JSA (Joint Supervisory Amdministration) und sind nur für die Kontrolle der technischen Umsetzung zuständig, wie den [[Errichtungsanordnungen]]. Typischerweise waren sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken
als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz
zuständig.
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== Mitglieder des JSB oder JSA ==
Die JSBs oder JSAs bestehen jeweils aus zwei der VertreterInnen der nationalen [[Datenschutzbeauftragten]] der Mitgliedsländer.
Die JSBs bestehen jeweils aus Vertreter``Innen der nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] der Mitgliedsstaaten, zumeist
jeweils zwei aus jedem Staat.
Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr. Schon aus dieser
Konstellation ist erahnbar, dass die GKIs als solche relativ
zahnlos sind; entsprechend kommen die wesentlichen Informationen über
Skandale aus Kontrollen nationaler Behörden.

Laut [[http://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/im-gleichschritt-mit-der-sicherheit/|RAV-Infobrief 104 (2010)]]
existierte Ende der Nullerjahre zur Koordnierung der Aufgaben der JSBs
ein einziges Sekretariat mit ganzen drei Mitarbeiter``Innen.
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== JSA von Schengen ==

Die Einrichtung der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Schengen wurde im Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Abkommens von 1985 festgelegt. Die JSA of Schengen ist für die Kontrolle der technischen Unterstützungsfunktion des Schengener Informationssystems ([[SIS]]) zuständig.
Neben der Aufgabe der Kontrolle der technischen Unterstützungsfunktion des SIS, muss die Gemeinsame Kontrollinstanz alle beim Betrieb des [[SIS]] auftretenden Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten untersuchen. Außerdem hat die Gemeinsame Kontrollinstanz die Aufgabe, Stellungnahmen abzugeben und die Rechtsprechung und Rechtsauslegung auf nationaler zu harmonisieren.
= Einzelne Kontrollinstanzen =
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[[http://www.schengen-jsa.dataprotection.org/|Webseite des JSA of Schengen]] == JSA von SIS ==

Vgl. [[SIS#Datenschutz|JSA von SIS]]
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Der JSB of Custom soll für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems ([[CIS und FIDE]]) zuständig sein. Er soll dabei die [[CIS und FIDE]]-Datenbank kontrollieren und Beschwerden im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen betroffener Personen untersuchen.
Der JSB of Custom sollte für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems ([[CIS und FIDE]]) zuständig sein.
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Der JSB of [[Eurojust]] kontrolliert die Aktivitäten von [[Eurojust]], um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem [[Eurojust]]-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden, die von Personen eingereicht werden, die unzufrieden sind, dass [[Eurojust]] ihnen nicht das Auskunftsrecht zu ihren personenbezogenen Daten gewährt hat. Der JSB of [[Eurojust]] kontrollierte die Aktivitäten von [[Eurojust]],
um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß
dem [[Eurojust]]-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört
auch Beschwerden im Hinblick auf die Verweigerung von Auskunftsrechten.
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Der JSB von Europol unterhält Arbeitsgruppen, etwa zu [[Errichtungsanordnungen]] für Analysedateien ([[AWF]]) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten.
Dazu ist er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsverweigerung]] nach einem [[AuskunftErsuchen|Auskunftsersuchen]] oder bei sonstiger individueller Verletzung des Datenschutzes zuständig.
Die Kontrolle von Europol ist mit <<Verordnung(2016/794)>> auf den EPS
übergegangen.
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Die Aufgaben der JSB werden in der [[http://europoljsb.ue.eu.int/media/63193/lexuriserv.en.pdf|Rule of Procedure]] festgelegt. Darin steht auch genau, wie bei einer Beschwerde vorgegangen wird. Zuvor unterhielt der JSB von [[Europol]] Arbeitsgruppen, etwa zu
[[Errichtungsanordnungen]] für Analysedateien ([[AWF]]) oder dem
Datenaustausch mit Drittstaaten.
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=== Kritik vom ULD an den Befugnissen des JSBs ===

Der [[Datenschutzbeauftragten|ULD]] von Schleswig Holstein kritisiert, dass die Einrichtung des JSBs zwar ein wichtiger Schritt wäre, es aber noch wichtiger wäre aber, diesen mit tatsächlich wirksamen Kompetenzen auszustatten.

Vgl [[https://www.datenschutzzentrum.de/faq/europol.html|ULD Webseite]]
Dazu war er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim
JSB|Beschwerden]] bei
[[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsverweigerung]] nach einem
[[AuskunftErsuchen|Auskunftsersuchen]] oder bei sonstiger individueller
Verletzung des [[DatenSchutz|Datenschutzes]] zuständig.
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Der JSB unterhält einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunft]] erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von Europol hinwegsetzen. Der Europol-JSB unterhielt einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über
individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar
nicht [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunft]] erteilt wurde. Dabei kann
der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über
Entscheidungen von [[Europol]] hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über
sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die
[[http://europoljsb.consilium.europa.eu/appeals-committee/appeals-committee---decisions.aspx?lang=de|Entscheidungen zu Beschwerden]]
gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des
Beschwerdeausschuss des JSB.
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Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die Beschwerden gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss vom JSB. === Schnelle Löschung ===
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==== Schnelle Löschung ====

Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein [[UK|Briten]] bei [[Europol]] Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer [[Europol]]-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das [[AuskunftErsuchen]] des Briten von [[Europol]] war die Übliche, dass [[Europol]] keinerlei ihn betreffende Daten, auf die er gemäß Artikel 19 des Europol- Übereinkommens einen Anspruch auf Auskunft hätte, von Europol verarbeitet würden . Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Dieses erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. D.h. Europol hat die Daten schlicht und ergreifend gelöscht und der JSB hatte anscheinend keine Möglichkeit die Daten und somit die Beweise sicher zu stellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen ( was in [[UK]] ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).
Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Brite bei [[Europol]] Auskunft
verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch
Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung
bekommen hatte. Die Antwort auf das Auskunftsersuchen des Briten
war das Übliche:
Europol habe keinerlei ihn betreffende
Daten
, die gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens zu Beauskunften
seien
. Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde
Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft
ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte.  Europol hatte
die
Daten zwischenzeitlich schlicht und ergreifend gelöscht, der JSB hatte
keine Möglichkeit, die Daten und somit die Beweise sicherzustellen. So
war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem
zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen (was im UK ein
bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).
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Ein Franzose wendet sich an den [[Frankreich|französischen]] Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft von Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt und im französische Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national)keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam die Auskunft, dass nachdem Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften ist es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Europol verteidigt sich , dass die Antwort, auf Grund des indirekten Auskunftsrechts in Frankreich, mit Rücksprache mit dem französischen [[Datenschutzbeauftragten]] CNIL getätigt wurde. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass der Antwort von [[Europol]] rechtsmäßig war.


[[http://europoljsb.consilium.europa.eu/appeals-committee/appeals-committee---decisions.aspx?lang=de| Webseite des JSB mit den Entscheidungen über Beschwerden]]

== Weitere Infos ==

[[http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/pid/79| Infos über die JSBs auf der Webseite des EU-Datenschutzbeauftragten]]
In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen
Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft von
Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch
die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französischen Strafregister
(Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn
enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach
dem Europol-Übereinkommen in Verbindung mit den französischen
Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu
übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den
Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf
Grund des [[indirekten Auskunftsrechts|indirektes Auskunftsrecht]] in
Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten
getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die
Antwort von Europol rechtsmäßig war.

Joint Supervisory Bodies bzw. Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) waren Konstrukte zur Datenschutzaufsicht bei verschiedenen EU-Institutionen, bevor es mit der Einrichtung des EDPS bzw. des EDPB (vgl. Datenschutzbeauftragte) tragfähige Institutionen auf EU-Ebene gab.

Typischerweise waren sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz zuständig.

Die JSBs bestehen jeweils aus VertreterInnen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten, zumeist jeweils zwei aus jedem Staat. Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr. Schon aus dieser Konstellation ist erahnbar, dass die GKIs als solche relativ zahnlos sind; entsprechend kommen die wesentlichen Informationen über Skandale aus Kontrollen nationaler Behörden.

Laut RAV-Infobrief 104 (2010) existierte Ende der Nullerjahre zur Koordnierung der Aufgaben der JSBs ein einziges Sekretariat mit ganzen drei MitarbeiterInnen.

Einzelne Kontrollinstanzen

JSA von SIS

Vgl. JSA von SIS

JSB des Zolls

Der JSB of Custom sollte für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems (CIS und FIDE) zuständig sein.

JSB von Eurojust

Der JSB of Eurojust kontrollierte die Aktivitäten von Eurojust, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Eurojust-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden im Hinblick auf die Verweigerung von Auskunftsrechten.

Der JSB von Europol

Die Kontrolle von Europol ist mit <<Verordnung(2016/794)>> auf den EPS übergegangen.

Zuvor unterhielt der JSB von Europol Arbeitsgruppen, etwa zu Errichtungsanordnungen für Analysedateien (AWF) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten.

Dazu war er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei Auskunftsverweigerung nach einem Auskunftsersuchen oder bei sonstiger individueller Verletzung des Datenschutzes zuständig.

Beschwerdeausschuss des JSB von Europol

Der Europol-JSB unterhielt einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht Auskunft erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von Europol hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die Entscheidungen zu Beschwerden gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss des JSB.

Schnelle Löschung

Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Brite bei Europol Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das Auskunftsersuchen des Briten war das Übliche: Europol habe keinerlei ihn betreffende Daten, die gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens zu Beauskunften seien. Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. Europol hatte die Daten zwischenzeitlich schlicht und ergreifend gelöscht, der JSB hatte keine Möglichkeit, die Daten und somit die Beweise sicherzustellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen (was im UK ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).

Auskunftsverweigerung a la Francaise

In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft von Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französischen Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommen in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des indirektes Auskunftsrecht in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von Europol rechtsmäßig war.