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= Gefährder =

Gefährder ist eine Bezeichnung für Personen von denen die Polizei glaubt, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Die Einschätzung einer Person als Gefährder ist mit erheblichen Einschränkungen der [[Grundrechte]] verbunden. So dürfen bei diesen Personen sämtliche heimliche [[Überwachungstechnik|Überwachungsmaßnahmen]] durchgeführt werden.

== Geschichte ==

Der Begriff Gefährder wurde von der AG Kripo im Jahre 2004 definiert. Die AG Kripo besteht aus Leitern des [[BKA]] sowie der [[LKA]]s. Ursprünglich wurde er nur auf potentielle islamische TerroristInnen angewand, wurde er inzwischen auch auf weitere Bereiche, wie z.B. ExtremistInnen (rechts und links) und Fußballfans ausgeweitert.
Als „Gefährder” stuft die Polizei Personen ein, die sie zur Prävention
(„erheblicher”) Straftaten überwachen oder anders sanktionieren will Der
Begriff wurde von der AG Kripo (den Leitern von [[BKA]] und [[LKA]]s) im Jahre
2004 aus dem Fußballbereich in den Politbereich übertragen. Die
Begriffsbildung ist im Rahmen der fortschreitenden Vorverlegung von
Grundrechtseingrifen und anderem polizeilichen Handeln in den Bereich
üblichen, nicht strafbaren Lebens zu sehen.
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Bei der Gefährderansprache handelt es sich um ein konfrontatives Gespräch der Polizei, mit einem als Gefährder definierten Adressaten. Diesem soll verdeutlicht werden, dass die Behörden sein Verhalten sorgfältig beobachten und man entschlossen ist, gegebenenfalls entschiedene Maßnahmen gegen weiteres Fehlverhalten zu ergreifen.
Bei der Gefährderansprache handelt es sich um ein konfrontatives Gespräch der
Polizei, mit einem als Gefährder definierten Adressaten. Diesem soll
verdeutlicht werden, dass die Behörden sein Verhalten sorgfältig beobachten und
man entschlossen ist, gegebenenfalls entschiedene Maßnahmen gegen weiteres
Fehlverhalten zu ergreifen.
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Die Humanistische Union kristisiert an dem Gefährder Begriff, dass der Begriff des „Gefährders" ein rechtsfeindlicher Begriff sei, den die Polizei in rechtswidriger Weise anwendet. Dieses beginne bereits damit, dass sich in keinem [[Polizeigesetze|Landespolizeigesetz]] eine Beschreibung des Begriffes Gefährder findet.
Des weiteren kritisert die Humanistische Union, dass Rechtsschutz welcher durch Artikel 19 Abs. IV Grundgesetz gewährt würde, kaum möglich sei. Da kein Amtsrichter die Einstufung prüft. Da die Beobachtung Monate, wenn nicht sogar Jahre andauern kann, sei effektiver Rechtsschutz nicht vorhanden.

vgl[[http://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_detail/back/mitteilungen-207/article/der-gefaehrder-begriff-ein-thema-fuer-die-humanistische-union/|www.humanistische-union.de]]

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat zudem festgestellt, dass eine spezialgesetzliche Ermächtigung für die Einstufung von „Gefährdern" fehle (vgl [[http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2008/Gefaehrder.pdf|www.bundestag.de]] pdf-File).
In einem [[http://www.taz.de/1/nord/artikel/1/%5Ces-existiert-kein-rechtsschutz%5C/|TAZ-Interviews]] vom Sommer 2010 kritisiert ein Ex-[[Staatsschutz|Staatsschützer]], dass es keinen effektiven [[Rechtsschutz]] und keine gesetzlichen Befugnisse für die heimliche Einstufung als Gefährder existieren würden. Zudem warnt er vor den Ausbau-Bestrebungen innerhalb des [[EU]]-Datenaustausches.
 * Zur Inflation der Gefährder nach dem Weihnachtsmarktsanschlag 2016 hat Heiner Busch 2017 [[http://www.grundrechtekomitee.de/node/837|eine Abhandlung fürs Grundrechtekomitee]] geschrieben.
 * Die Humanistische Union hat sich 2009 ausführlich [[http://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_detail/back/mitteilungen-207/article/der-gefaehrder-begriff-ein-thema-fuer-die-humanistische-union/|mit dem Gefährder-Begriff auseinandersetzt]].
 * Selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages bemängelt das ehlen von spezialgesetzlichen Ermächtigungen für die Einstufung von „Gefährdern" ([[http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2008/Gefaehrder.pdf|Analyse von 2008]])
 * Das Fehlen effektiven Rechtsschutzes wird in einem [[http://www.taz.de/1/nord/artikel/1/%5Ces-existiert-kein-rechtsschutz%5C/|taz-Interview mit einem Ex-Staatsschätzer]] im Sommer 2010 bemängelt.
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Nach der [[http://dokumente.linksfraktion.de/mdb/42017561.pdf|Antwort der Bundesregierung]](pdf-File) auf eine Anfrage der Linken bzgl der Benachrichtigung der Betroffenen bzgl der Einschätzung als Gefährder ist diese nicht vorgesehen. Begründet wird dieses damit, dass entsprechende Personen in der Regel ein AuskunftErsuchen stellen würden und somit dieses nicht mehr nötig sei.
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 '''vgl [[Auskunftsrecht]]'' Nach <<BtDS(17/5136)>> ist eine Benachrichtigung von als „Gefährder”
eingestuften Personen nicht vorgesehen. Als eine Art Begründung wird
angeführt, dass die Begroffenen in der Regel ein AuskunftErsuchen
stellen würden.

Als „Gefährder” stuft die Polizei Personen ein, die sie zur Prävention („erheblicher”) Straftaten überwachen oder anders sanktionieren will Der Begriff wurde von der AG Kripo (den Leitern von BKA und LKAs) im Jahre 2004 aus dem Fußballbereich in den Politbereich übertragen. Die Begriffsbildung ist im Rahmen der fortschreitenden Vorverlegung von Grundrechtseingrifen und anderem polizeilichen Handeln in den Bereich üblichen, nicht strafbaren Lebens zu sehen.

Gefährderansprache

Bei der Gefährderansprache handelt es sich um ein konfrontatives Gespräch der Polizei, mit einem als Gefährder definierten Adressaten. Diesem soll verdeutlicht werden, dass die Behörden sein Verhalten sorgfältig beobachten und man entschlossen ist, gegebenenfalls entschiedene Maßnahmen gegen weiteres Fehlverhalten zu ergreifen. Die Gefährderansprache wird nach Krimpedia als eigenständiger Begriff weder in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder, noch in der Strafprozessordnung (StPO) aufgeführt. Mangels spezieller Befugnisnormen wird die Gefährderansprache regelmäßig auf polizeiliche Generalklauseln gestützt (z.B. §8 PolG NRW). Strittig ist, ob die Gefährderansprache in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Adressaten eingreift (Artikel 2 Absatz I GG), denn dann bedurfte es gemäß des Vorbehalts des Gesetzes einer rechtlichen Grundlage. Die herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass Gefährderansprachen keinen Eingriff in die Grundrechte darstellen, da sie weder konkrete Ver- noch Gebote enthalten. Bei den Ansprachen handelt es sich demnach um Realakte gem. § 35 Abs. I Satz 1 VwVfG (VG Berlin 1 A 102.00 und 124.00, Beschluss vom 28. April 2004 & VG Göttingen, 1 A 1014/02, Urteil vom 27. Januar 2004). Gefährderansprachen dürfen jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern können sich nur an solche Personen richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei den Adressaten um Personen handelt, die zukünftig polizeilich in Erscheinung treten könnten.

Kritik

Keine offizielle Benachrichtugung

Nach Bundestags-Drucksache 17/5136 ist eine Benachrichtigung von als „Gefährder” eingestuften Personen nicht vorgesehen. Als eine Art Begründung wird angeführt, dass die Begroffenen in der Regel ein AuskunftErsuchen stellen würden.