Die Zweckbindung ist ein Grundprinizipien des Datenschutz. Im Wesentlichen können Daten nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden und müssen gelöscht werden, wenn sie zur Erfüllung dieses Zwecks nicht mehr notwendig sind.

Polizeidaten werden in aller Regel zur Aufklärung (ggf. auch künftiger) Straftaten bzw. zur Abwehr von Gefahren erfasst und verarbeitet. Bei einem so breiten Zweck gebietet die Verhältnismäßigkeit, dass die Polizeien sich schon etwas anstrengen müssen, den Zweck zu konkretisieren. Der Arbeitstitel hierzu ist „Gefahrenprognose”, ein auf etwas, das als Tatsache verkaufbar ist basierendes Konstrukt, dass die Eignung der gespeicherten Daten für diesen Zweck glaubhaft machen muss (vgl. auch „Vorbeugung und Aufklärung”, RHZ 1/17).

Besonders hübsche Prosa zum Thema hat die EU-Kommission in ihrem Bericht zum Informationsmanagement in der EU (2010) an das Parlament hervorgebracht:

Die meisten der oben dargestellten Instrumente haben eine einzige Zweckbestimmung: bei EURODAC geht es um eine verbesserte Funktionsweise des Dublin-Systems; mit API sollen die Grenzkontrollen verbessert werden; die schwedische Initiative dient der Verbesserung strafrechtlicher Ermittlungen und polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren; das Übereinkommen Neapel II dient der Verhinderung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung des Zollbetrugs; beim ZIS geht es um die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerwiegender Verstöße gegen die nationalen Gesetze durch eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zollbehörden; ECRIS, FIU und ARO sollen den grenzübergreifenden Datenaustausch in bestimmten Bereichen rationalisieren, und der Prüm- Beschluss, die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, TFTP und PNR dienen der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität. SIS, SIS II und VIS sind die wichtigsten Ausnahmen: Die ursprüngliche Zweckbestimmung des VIS war der grenzübergreifende Austausch von Visadaten, was später auf die Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität ausgedehnt wurde. SIS und SIS II sollen ein hohes Sicherheitsniveau im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewährleisten und den Personenverkehr anhand der über dieses System ausgetauschten Informationen erleichtern. Mit Ausnahme dieser zentralisierten Informationssysteme ist die Zweckbindung anscheinend ein Hauptmerkmal des Informationsmanagements auf EU-Ebene.