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=== Austausch von Verbindungsbeamten bei Großereignisse ===

Bei Großereignissen, wie WMs oder Gipfelprotesten werden regelmäßig sogenannre szenekundige [[Verbindungsbeamte]] in den Staat entsand, wo das Ereigniss staatfindet. Sie haben allerdings nur Beobachter-Status und keine exekutiven Befugnisse. Während des Castor-Tansportes 2010 hatte ein [[Frankreich|französischer]] Beamter sich darüber hinweggesetzt und es wurde deswegen ein Verfahren wegen Amtsanmaßung gegen ihn eingeleitet.

[[http://euro-police.noblogs.org/2010/11/ausleihe-prugelnder-polizisten-bald-gangige-praxis/|Ausleihe prügelnder Polizisten bald gängige Praxis]]

Vertrag von Prüm

Der Vertrag von Prüm ist ein Vertrag zwischen einigenEU-Staaten zum Austausch von Daten aus nationalen Datenbanken und zur verstärkten Zusammenarbeit der verschiedenen Polizeibehörden im Bereich der Repression und der Migrationskontrolle .

Rechtsgrundlage

Vertrag von Prüm

Vertrag von Prüm auf der Webseite des Bundesministerium für Justiz

Prümer Vertragsgesetz

Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

BRD-Regelungen

Die BRD sieht folgende Regelungen für den Prümer-Vertrag im Prümer Vertragsgesetz vor:

  • Das BKA ist nationale Kontaktstelle für DNA- und Fingerabdruckdaten

  • Das Kraftfahrt-Bundesamt ist (als Betreiber von ZEVIS) nationale Kontaktstelle für ausgehende KfZ-Daten, während Anfragen in andere Länder vom BKA durchgeführt werden.

  • Das BKA darf nach Maßgabe des Prümer Vertrags über die Verletzung der Zweckbindung von Daten entscheiden, bei Daten, die es von Dritten bekommen hat, im Einvernehmen mit diesen.

  • Bei der Abfragen der Gendatenbank DADder müssen alle Abfragen protokolliert werden und der Abfragende eindutug gekennzeichnet werden. (Anmerkung: Kaum zu glauben: EU-Gesetze erzwingen eine Stärkung des Datenschutzes!)

  • Die Datenschutzrechtliche Verantwort trägt die Stelle, die das BKA mit der Abfrage betraut hat.

  • Für die Datenschutzkontrolle im Bereich der BRD ist der BfDI zuständig

Geschichte

Der Vertrag wurde 2007 offenbar aus Unzufriedenheit über die schleppenden Fortschritte bei SIS II zwischen der BRD, Spanien, Frankreich, Österreich und den Beneluxstaaten geschlossen. Ende 2009 haben laut BtD 16/14150 14 EU-Staaten Prüm unterzeichnet, aber vermutlich nicht umgesetzt.

EU-weite Gültigkeit verabschiedet

Durch einige Ratsbeschlüsse aus dem Jahre 2008 sollten (Ratsbeschlüsse 2008/615/JHA und 2008/616/JHA) größere Teile des Prüm-Vertrags für alle Staaten verbindlich gemacht werden. Laut Angaben der EU-Kommission von 2010 beteiligen sich allerdings weiterhin nur zehn Staaten und Norwegen an dem Datenaustausch (vgl Papier der EU-Komission (pdf) )

Biometrie

Der Vertrag von Prüm sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Datebanken für Biometrische Daten, insbesondere DNA und daktyloskopische Fingerabdrücke, führen. In diesen können dann alle beteiligten Staaten ohne unabhängig suchen. Sie bekommen aber im Fall eines Treffers zunächst nur eine pseudonyme Kennung und eine grobe Einordnung zurück.

Bei einem Treffer in der Datenbank wird der Staat, dem die Daten gehören, informiert und er übermittelt dann "nach innerstaatlichem Recht" weitere Daten, d.h. Personendaten und Falldaten. Zuständig für die Übermittlung ist die nationale Kontaktstelle. Biometrische Daten dürfen dabei nur weitergeben werden, wenn die Datenerfassungs für den betreffenden Vorfall in beiden Staaten rechtmäßig wäre.

Ratsdokument 15870/09 enthält im Dezember 2009 verabschiedete Normen, was europäische Polizeien an Markern für DNA-Daten übertragen sollen, nämlich den "ESS" ("Europäischer Standardsatz"). In dessen ursprünglicher Definition von 2001 (Entschließung 2001/C 187/01) waren sieben Stellen vorgesehen, was angesichts der Flut von DNA-Profilen zu jeder Menge falscher Treffer geführt hat. Deswegen gibt es seit 2010 zwölf Marker für DNA-Daten.

Großereignisse und Datenaustausch im Rahmen von Prüm

Artikel 14 des Vertrages von Prüm erwähnt extra "Tagungen des europäischen Rats"; zu solchen und ähnlichen Anlässen sollen Daten von "Gefährdern" sowohl aus "auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative" zwischen den Staaten ausgetauscht werden. Die empfangenden Staaten dürfen diese bis zu einem Jahr behalten (sollen sie aber löschen, wenn sie sie nicht mehr brauchen). Übertragen werden wohl, ähnlich wie im "Terrorismus"-Bereich (Art. 16 Vertrag von Prüm) neben Identifikationsdaten auch weitere "Tatsachen" (d.h. vermutlich war mal bei einer Demo).

Austausch von Verbindungsbeamten bei Großereignisse

Bei Großereignissen, wie WMs oder Gipfelprotesten werden regelmäßig sogenannre szenekundige Verbindungsbeamte in den Staat entsand, wo das Ereigniss staatfindet. Sie haben allerdings nur Beobachter-Status und keine exekutiven Befugnisse. Während des Castor-Tansportes 2010 hatte ein französischer Beamter sich darüber hinweggesetzt und es wurde deswegen ein Verfahren wegen Amtsanmaßung gegen ihn eingeleitet.

Ausleihe prügelnder Polizisten bald gängige Praxis

Technische Umsetzung

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29013/29013_1.jpg

Abgewickelt wird der Datenabgleich über die Kommunkationsinfrastruktur "Secured Trans European Services for Telematics between Administrations" (sTESTA), die Anfang 2007 das alte TESTA-Netz ablöste. Die Kommunikation im sTESTA-Netz funktioniert dabei mit einem auf XML-basierten Austauschprotokoll, während die nationalen Behörden mit der Schnittstelle zum sTESTA-Netz durch verschlüsselte Mail kommunizieren.

Datenschutz

Die Datenschutzregelungen zeigen deutlich eine "deutsche" Handschrift (etwa, was Löschung, Berichtigung oder Zweckbindung angeht). Angesichts des "Zwecks" der Übung ist allerdings die Zweckbindung nicht viel wert. Die teilnehmenden Behörden müssen zudem sämtliche Übermittlungen protokollieren.

Anmerkung: Wer auf ein AuskunftErsuchen Mitteilungen entsprechender Übermittlungen erhält, möge sich bei uns melden.

Kritik am mangelnden Datenschutz

Bürgerrechtler und Datenschützer kritisieren den Vertrag von Prüm und seine Überführung in den europäischen Rechtsrahmen nicht nur wegen des intransparenten Verfahrens und der unzureichenden Öffentlichkeit, sondern auch wegen des mangelhaften Schutzes von Grundrechten. Zwar schreibt der Vertrag eine umfassende Protokollierungspflicht und eine Zweckbindung der Datenbankabrufe vor, allerdings trifft die Harmonisierung der polizeilichen Befugnisse bislang lediglich auf die EU-Datenschutzrichtlinie. Ansonsten gilt für Datenbankabrufe und -abgleiche innerstaatliches Recht, das äußerst unterschiedlich ist. Der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx bezeichnete den EU-weiten Informationsaustausch als einen "Alptraum" und beklagte das Fehlen von verbindlichen Datenschutzstandards für die polizeilich- und justizielle Zusammenarbeit in der EU

vgl Telepolis-Artikel: Die Vernetzung polizeilicher DNA-Datenbanken nach Prüm

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht wird in Artikel 40 des Vertrages von Prüm geregelt. Die Auskunft soll insbesondere enthalten "Herkunft, Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage". Auskunftsersuchen sind zu stellen an die nationalen Kontaktstellen. Für die BRD ist die nationale Kontaktsetelle das das BKA.

Umsetzungs von Prüm EU-weit

In einem EU-Dokument von 2010 steht, dass DNA-Kreuzabfragen zwischen Belgien, BRD, Spanien, Frankreich, Luxembourg, Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien, und Finnland möglich sind. Fingerabdruck-Abfragen seien zwischen Deutschland, Spanien, Österreich,Luxenbourg und Slowenien möglich. KFZ-Kennzeichen-Abfragen seien zwischen Belgien, BRD,Spanien, Frankreich, Luxembourg, Niederlande, und Österreich möglich. In dem EU-Dokument werden auch die Begründungen, weshalb einige der Staaten die EDV noch nicht umgesetzt hätten, zitiert:

  • problems mentioned the most were IT and financial problems. But logistic, legal and political (decision making) problems as well as shortage in personnel were also very common

Zudem werden Vorschläge gemacht um mit den Problemen fertig zu werden: Die BRD hätte gern ein "Mobile Competence Team", Österreich einen "Prüm Helpdesk", der bei Europol angesiedelt sein soll.

Selbst dort, wo Prüm im Prinzip funktioniert, legen die eifrigen Anfragen aus den großen Mitgliedsstaaten die Server der kleineren Staaten lahm. Dies führte bereits 2008 zur Ratsmitteilung 148885/08, die versucht, Regeln aufzustellen, die die Prüm-Abfragen zahlenmäßig begrenzen sollen (siehe Statewach-Kommentar dazu).

2010 war die Situation so weit eskaliert, dass der Rat in der Ratsmitteilung 5860/1/10 recht enge Richtwerte für die Anzahl der Datenbankabfragenn bekannt gibt. Von der Größenordnung her wollen kleinere Staaten nicht mehr als 10 Anfragen pro Tag und Staat haben, während Staaten wie die BRD typischerweise 100 Anfragen pro Tag und Staat zulassen.

Anzahl Übermitllungen durch Prüm

BtD 16/14150 hat Tabellen mit Statistiken zu Prüm-Aktivitäten. Danach gab es bis 2009-09 rund 5000 DNA-Treffer bei Prüm-Abfragen. Fast alle davon lagen im Bereich von Trivialkriminalität oder Migrationskontrolle (rund 4800 der Treffer sind keiner der aufgeführten Bereiche von Schwerkriminalität zugeordnet). Zuordnungen von Spuren zu Personen sind dabei ungefähr so häufig wie Zuordnungen von Spuren zu Spuren ("hier haben wir eine Serie"). Viel seltener werden Personen Spuren aus dem Ausland zugeordnet.

Bei Fingerabdrücken hat die BRD einen Außenhandelsüberschuss, d.h. Österreich hat viel mehr Treffer aus deutschen Datenbanken als die BRD aus österreichischen. Auch dabei dominiert Trivialkriminalität und Migrationskontrolle (unter den 325 Treffern, die die BRD aus Österreich bekommen hat, waren 1 Vergewaltigung, 3 Straftaten gegen das Leben, 1 Misshandlung Schutzbefohlener, 3 schwerer Raub; dafür aber auch Sachbeschädigung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte...).

Österreich gibt 2009 an, seit 2006 6930 Prüm-Treffer im DNA-Bereich, seit 2007 2490 Treffer bei Fingerabdrücken und seit 2008 614 Treffer im Kfz-Bereich gehabt zu haben, jeweils für Anfragen von Österreich in andere Staaten. Österreich selbst habe 6820 Anfragen bekommen. Aus wie vielen was geworden ist, sagen sie nicht.

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