=== Sozialgeheimnis?! === Grundsätzlich gilt für alle Menschen ein so genanntes ''"Sozialgeheimnis"'' nach § 35 SGB I, d.h. die betreffenden [[Sozialdaten]] dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Daher ist von den entsprechenden Stellen, d.h. * Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger, * Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, * gemeinsame Servicestellen, * Integrationsfachdienste, * die Künstlersozialkasse, * die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, * Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach SchwarzArbG und § 66 SGB X durchführen, * die Versicherungsämter und Gemeindebehörden, * anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen und * Stellen, die Aufgaben nach § 67 c Abs. 3 SGB X wahrnehmen, sicherzustellen, dass solche Daten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergeben werden. Insbesondere ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des 2. Kapitels des SGB X zulässig. Verstöße dagegen werden ggf. als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Leider ist das "Sozialgeheimnis" durch viele Ausnahmen und Sonderregelungen (§§ 68 ff. SGB X) kaum mehr als wirkungsvolles Instrument zum Schutz persönlicher Daten zu gebrauchen. Die ausgiebigen Zugriffs- bzw. Übermittlungsbefugnisse an diverse staatliche Repressionsbehörden sind auszugsweise in der folgenden Tabelle dargestellt: || '''Stelle''' || '''Anlass der Übermittlung, Aufgaben der Stelle''' || '''Rechtsgrundlagen, Erläuterungen, Einschränkungen''' || || Ausländerbehörde || Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse nach dem Ausländergesetz bzw. Aufenthaltsgesetz || § 76 Abs 1 und 2 des AuslG bzw AufenthG, § 1 AsylBLG, § 71 Abs. 2 und 2a SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit; lediglich Einschränkung bei der Übermittlung von besonders schutzwürdigen Sozialdaten (Gesundheitsdaten) nach § 71 Abs. 2 S. 2 SGB X || || Behörden zum "Schutz der inneren und äußeren Sicherheit" || Abwendung geplanter Straftaten || § 138 StGB, § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || zulässige Rasterfahndung nach Bundes- oder Landesrecht || Polizeigesetze des Bundes und der Länder, § 68 Abs. 3 SGB X; nur: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, frühere und derzeitige Anschrift, derzeitiger oder zukünftiger Aufenthalt, Namen und Anschriften der früheren und des derzeitigen Arbeitgebers, Staats- und Religionsangehörigkeit sowie erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen; keine Anwendung der Zulässigkeitsprüfung nach § 67d Abs. 2 SGB X || || Aufgaben der "inneren und äußeren Sicherheit"; aufgabenbezogene Ermittlungen || § 68 Abs. 1 SGB X, §§ 72, 73 SGB X; nur: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift, derzeitiger oder zukünftiger Aufenthalt sowie Namen und Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber, wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt; aber auch dann eigentlich nur, wenn sich die ersuchende Stelle diese Angaben auf andere Weise nicht beschaffen kann || || Finanzamt || Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von mindestens 600 EUR außerhalb des Bereichs der Leistungsträger || § 68 Abs. 1 SGB X; nur: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift, derzeitiger oder zukünftiger Aufenthalt sowie Namen und Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber, wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt; aber auch dann eigentlich nur, wenn sich die ersuchende Stelle diese Angaben auf andere Weise nicht beschaffen kann || || Sicherung des Steueraufkommens || §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 AO sowie § 116 AO, § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Daten ausländischer Unternehmen, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werksverträgen tätig werden || § 93a AO, § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Steuerfahndungsstellen zur steuerlichen Ermittlung von Steuerstraftaten und -ordungswidrigkeiten || z.B. § 399 Abs 1 AO, § 161 StPO; siehe Staatsanwaltschaft || || Gemeindebehörde || Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Leistungen der Sozialhilfe || §§ 12 und 28 SGB I, § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Gerichte || Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Vorenthaltungen der Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen, Arbeitsentgelt oder Insolvenzverfahren || § 266a StGB, § 69 Abs. 1 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Zur Erfüllung der Aufgaben der Polizeibehörde, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte || § 69 Abs. 1 SGB X; nur: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift, derzeitiger oder zukünftiger Aufenthalt sowie Namen und Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber, wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt; aber auch dann eigentlich nur, wenn sich die ersuchende Stelle diese Angaben auf andere Weise nicht beschaffen kann || || Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem rechtswidrig begünstigendem Verwaltungsakt || § 45 SGB X, § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Ermittungsverfahren im Zusammenhang mit Betrugsangelegenheiten eines Leistungserbringers || §§ 12 und 18 ff. SGB I, § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Gerichtliches Verfahren oder Vollstreckungsverfahren wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an seine Stelle getretenen Erstattungsanspruch bzw. Verfahren wegen eines Versorgungsausgleichs || § 53b FGG, § 844 Abs. 2 BGB, § 74 Nr. 1 a und b SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit; bei einem anhängigen Verfahren besteht nur ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Gericht, nicht jedoch gegenüber beteiligten Dritten || || Abgabe der Drittschuldnererklärung im Rahmen von § 840 ZPO || § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB X; Vorlage des Gerichtsbescheides oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 ZPO als Voraussetzung notwenig; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit; ferner sind Name und Anschrift des/der anderen Gläubiger sowie Rechtsgrund und Betrag anzugeben und der entsprechende Pfändungsbeschluss genau zu beschreiben; im Stadium der Vorpfändung oder gar im Vorfeld einer Pfändung ist eine Sozialdatenübermittlung jedoch unzulässig || || Abwehr einer geplanten Straftat || § 138 StGB, § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung || § 12 Abs. 1 und 2 StGB, § 73 Abs. 1 SGB X; richterliche Anordnung erforderlich; Wenn das Übermittlungsersuchen eindeutig begründet ist, dürfen die erforderlichen Sozialdaten mit Ausnahme von medizinischen oder der unter ein Berufsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden. (vgl. § 76 Abs. 1 SGB X) || || Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen einer anderen Straftat (Vergehen) ohne erhebliche Bedeutung || § 73 Abs. 2 SGB X; richterliche Anordnung erforderlich; Die Datenübermittlung beschränkt sich auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Angaben und über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen. || || Durchführung eines mit der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB zusammenhängenden Verfahren || § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Gerichtsvollzieher || Vollstreckung im Sozialbereich || § 12 SGB I, § 66 SGB X, § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, aber nur bei Vollstreckungbegehren im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung eines Leistungsträgers || || Abgabe der Drittschuldnererklärung im Rahmen von § 840 ZPO || § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB X; Vorlage des Gerichtsbescheides oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 ZPO als Voraussetzung notwenig; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit; ferner sind Name und Anschrift des/der anderen Gläubiger sowie Rechtsgrund und Betrag anzugeben und der entsprechende Pfändungsbeschluss genau zu beschreiben; im Stadium der Vorpfändung oder gar im Vorfeld einer Pfändung ist eine Sozialdatenübermittlung jedoch unzulässig || || Justizvollzugsanstalt || Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte || § 68 Abs. 1 SGB X; nur: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift, derzeitiger oder zukünftiger Aufenthalt sowie Namen und Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber, wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt; aber auch dann eigentlich nur, wenn sich die ersuchende Stelle diese Angaben auf andere Weise nicht beschaffen kann || || Polizei || Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung || § 12 Abs. 1 und 2 StGB, § 73 Abs. 1 SGB X; Voraussetzung: richterliche Anordnung; nur wenn das Übermittlungsersuchen eindeutig begründet ist, dürfen die erforderlichen Sozialdaten übermittelt werden mit Ausnahme von medizinischen und den unter ein Berufsgeheimnis fallenden Daten (vgl. § 76 Abs. 1 SGB X) || || Strafverfahren wegen einer anderen Straftat (Vergehen) ohne erhebliche Bedeutung || § 73 Abs. 2 SGB X; Voraussetzung: richterliche Anordnung; Datenübermittlung beschränkt sich auf die in § 72 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Angaben und über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen; ohne richterliche Anordnung sind die Voraussetzungen des § 68 SGB X zu prüfen || || Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte || § 68 Abs. 1 SGB X; nur: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift, derzeitiger oder zukünftiger Aufenthalt sowie Namen und Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber, wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt; aber auch dann eigentlich nur, wenn sich die ersuchende Stelle diese Angaben auf andere Weise nicht beschaffen kann || || Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Arbeitnehmeranteilen, Arbeitsentgelt oder Insolvenzverfahren || § 266a StGB, § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Abwendung geplanter Straftaten || § 138 StGB, §§ 68, 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X sowie §§ 72,73 SGB X; alle Sozialdaten, soweit die Übermittlung erforderlich ist "für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten" || || Ermittlungsverfahren wegen einem rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt || § 45 SGB X, § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Ermittlungsverfahren in Betrugsangelegenheiten eines Leistungserbringers || § 12, 18 ff. SGB I, § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Staatsanwaltschaft || Pfändungen || §§ 54 ff. SGB I, § 67b Abs 1 SGB X; der Betroffene muss im Einzelfall schriftlich in die Übermittlung eingewilligt haben || || Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung || § 12 Abs. 1 und 2 StGB, § 73 Abs. 1 SGB X; Voraussetzung: richterliche Anordnung; nur wenn das Übermittlungsersuchen eindeutig begründet ist, dürfen die erforderlichen Sozialdaten übermittelt werden mit Ausnahme von medizinischen und den unter ein Berufsgeheimnis fallenden Daten (vgl. § 76 Abs. 1 SGB X) || || Strafverfahren wegen einer anderen Straftat (Vergehen) ohne erhebliche Bedeutung || § 73 Abs. 2 SGB X; Voraussetzung: richterliche Anordnung; Datenübermittlung beschränkt sich auf die in § 72 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Angaben und über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen; ohne richterliche Anordnung sind die Voraussetzungen des § 68 SGB X zu prüfen || || ... || ... || || Zollverwaltung || Sicherung des Steueraufkommens || §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 AO sowie § 116 AO, § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Bekämpfung illegaler Beschäftigung; Ordungswidrigkeiten; Prüfung des rechtmäßigen Leistungsbezuges; Vollstreckung im Sozialbereich || § 35 SGB I, § 28a SGB IV, § 107 Abs. 1 SGB IV, § 306 SGB V, § 66 SGB X, § 98 Abs. 2 SGB X, § 307 Abs. 1 SGB III, § 69 Abs 1 Nr. 1 SGB X, § 67e SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit || || Verfolgung von Ordungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) || § 306 SGB V, § 71 Abs. 1 Nr. 6 SGB X; alle Sozialdaten, unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit ||