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Revision 11 vom 2004-01-18 15:19:18
Größe: 3629
Autor: p508B9495
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Revision 13 vom 2004-01-18 16:04:07
Größe: 4057
Autor: LilaBlume
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Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu § 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch ''Verdächtiger'' (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

'''Finalitätsprinzip''': Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu
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brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer
Zweckbestimmung. Diese kommt wohl jedenfalls mittelbar aus dem
Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und
wann auch zu geben.
brauchen in der Regel eine '''Einrichtungsanordnung''' samt genauer
Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben.  Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre].

Gesetzliche Regelungen, Auskunftspflicht und sowas

BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind unzulässig.

§§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 BKAG: Bundesweite Verfügbarkeit personenbezogener Fallinformation nur bei Straftaten erheblicher Bedeutung.

§ 8 Abs. 2 BKAG: Speicherung personenbezogener Daten auch Verdächtiger (nicht nur Beschuldigter) ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass künftig einmal Verfahren zu führen sein werden.

Finalitätsprinzip: Zweckbindung von der Erhebung der Daten bis zu ihrer Löschung.

In der Regel Speicherung von Daten für fünf Jahre. Praktisch nur Ausnahmen, bei Jugendlichen auch mal nach unten, z.B. für "gewaltgeneigten Ausländerterrorismus" und "völkerrechtswidrige Bestrebungen" beim VS 15 Jahre. Bei "Zuspeicherung" laufen diese Fristen evtl. neu an.

Datenbanken der Polizei, die personenbezogene Daten speichern, brauchen in der Regel eine Einrichtungsanordnung samt genauer Zweckbestimmung. Diese kommt wohl in Regel vom zuständigen Innenministerium. Eine parlamentarische Befassung scheint es dann und wann auch zu geben. Allerdings können Datenbanken offenbar auch über lange Zeit im "Probebetrieb" ohne Einrichtungsanordnung laufen -- im Fall von AFIS (BKA) [http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_07.html waren das acht Jahre].

Allgemeine gesetzliche Grundlagen

Auskunftspflicht

Ja, wie siehts damit aus?

Verschiedene Quellen, Auslegungen, usf