Unterschiede zwischen den Revisionen 10 und 11
Revision 10 vom 2011-02-02 11:09:20
Größe: 3684
Autor: anonym
Kommentar:
Revision 11 vom 2011-02-03 09:52:24
Größe: 4490
Autor: anonym
Kommentar:
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert.
Zeile 8: Zeile 8:
Die [[Datenbanken EU|EU]]-Komission möchte, dass die Fluggastdaten von Inlandsflügen auch den Europäischen Sicherheitsbehörden automatisch zur Verfügung gestellt werden (siehe [[http://mygully.com/thread/390-eu-kommission-legt-plaene-vor-mehr-fluggastdaten-fuer-die-terrorfahnder-2221623/|mygully.com]]). Die [[Datenbanken EU|EU]]-Komission möchte, dass die Fluggastdaten von Inlandsflügen den Europäischen Sicherheitsbehörden in einer [PNR EU]] automatisch zur Verfügung gestellt werden (siehe [[http://mygully.com/thread/390-eu-kommission-legt-plaene-vor-mehr-fluggastdaten-fuer-die-terrorfahnder-2221623/|mygully.com]]).
Daneben gibt es Pläne für eine [[Enty-Exit-System]] für (biometrische) Flugastdaten in und aus Drittländer, welches die [[Datenbanken EU|EU]]-Komission ganz offen als Mittel zur Detektion von illegaler Migration vorschlägt.
Zeile 12: Zeile 13:
Die Fluggastdaten, die unter “Passenger Name Records” (PNR) gefasst werden. Hier gibt es zwei Begehrlichkeiten: Zum einen will die US-Regierung hier Zugriff auf europäische Daten erhalten (bzw. bekommt dies schon), zum anderen will die [[Datenbanken EU|EU]] nun etwas ähnliches als Zugriffsverfahren wie die Amerikaner aufbauen, denn bis jetzt werden nur die Einreisen aus Drittstaaten an die [[Datenbanken der Bundespolizei|Bundespolizei]] übermittelt. Die Fluggastdaten, die unter “Passenger Name Records” (PNR) gefasst werden. Hier bekommen die USA, Australien und Kannada hier Zugriff auf europäische Daten von Fluggästen. Zum dem bekommen im Gegenzug [[Europol]] und [[Eurojust]] Informationen aus den Erkenntnissen, welche die USA (und Kannada, Australien) aus den Daten bekommen haben.
Zeile 36: Zeile 37:
=== Speicherdauer ===

Die Daten werden in den USA generell 15 Jahre gespeichert, wobei nach einer gewissen Zeit nur durch eine komplizierte Prozdeur auf die Daten zugeriffen werden kann. In Kannada werden die Daten dagegen nur 3,5 Jahre und unkomplizierten Zugang gibt es nur 72 Stunden. Wie lange der unkomplizierte Zugang in den USA möglich ist, verschweigt die [[Datenbanken EU|EU]]-Komission in ihrem [[http://www.statewatch.org/news/2010/jul/eu-com-overview-information-management-com-385-10.pdf|Papier zu Datensammlungen]] (pdf) in [[Datenbanken EU|Europa]].
Zeile 38: Zeile 43:
Fluggastdaten von Reisenden, welche aus der BRD in Länder außerhalb der EU reisen, werden nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__31a.html|§31 a BPolG]] an die Bundespolizei weiter geleitet (siehe auch [[API]]). Fluggastdaten von Reisenden, welche aus der BRD in Länder außerhalb der EU reisen, werden nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__31a.html|§31 a BPolG]] im Rahmen einer [[Datenbanken EU|EU-Abmachung]] an die Bundespolizei weiter geleitet (siehe auch [[API]]). Hier beträgt die Speicherdauer allerdings nur 24 Stunden.

Passenger Name Records (PNR)

PNR-Daten sind Teil der Privat-Öffentliche Datenbanken, welche per Gesetz den Sicherheitsbehörden der USA und bei Einreisen aus Drittstaaten auch der Bundespolizei zur Verfügung zu gestellt werden müssen.

EU-Pläne

Die EU-Komission möchte, dass die Fluggastdaten von Inlandsflügen den Europäischen Sicherheitsbehörden in einer [PNR EU]] automatisch zur Verfügung gestellt werden (siehe mygully.com). Daneben gibt es Pläne für eine Enty-Exit-System für (biometrische) Flugastdaten in und aus Drittländer, welches die EU-Komission ganz offen als Mittel zur Detektion von illegaler Migration vorschlägt.

Begriffserkärung

Die Fluggastdaten, die unter “Passenger Name Records” (PNR) gefasst werden. Hier bekommen die USA, Australien und Kannada hier Zugriff auf europäische Daten von Fluggästen. Zum dem bekommen im Gegenzug Europol und Eurojust Informationen aus den Erkenntnissen, welche die USA (und Kannada, Australien) aus den Daten bekommen haben.

Was wird gespeichert

  • Ein Code zur Identifizierung des PNR
  • Datum von Reservierung und Ausgabe des Flugtickets
  • Die vorgesehenen Reisedaten
  • Passagiernamen
  • Verfügbare Informationen über Vielflieger- und andere Bonusprogramme sowie weitere Rabatte
  • Andere Namen innerhalb des PNR, einschließlich der Anzahl der Reisenden, die der PNR betrifft
  • Alle verfügbaren Kontaktinformationen
  • Alle verfügbaren Rechnungs- und Zahlungsinformationen, mit Ausnahme anderer Transaktionsdetails, die eine Kreditkarte betreffen und nicht mit den Reisetransaktionen zu tun haben
  • Reiseablauf für den jeweiligen PNR
  • Reisebüro, bei dem die Reise für den jeweiligen PNR gebucht wurde
  • Informatione zu eventuellem Code-Sharing
  • Informationen über die Splittung/Teilung einer Buchung
  • Reisestatus des Passagiers, einschließlich von Buchungsbestätigungen und Informationen über den Check-in
  • Ticket-Informationen einschließlich Flugscheinnummer, Infos über One-Way-Tickets und zur automatischen Tarifabfrage
  • Alle Informationen über das aufgegebene Gepäck
  • Informationen zum Sitzplatz einschließlich Sitzplatznummer
  • Allgemeine Informationen, einschließlich aller Angaben zu Service-Anforderungen wie OSI (Special Service Requests) und SSI/SSR (Sensitive Security Information/Special Service Requests)
  • Alle über APIS (Advance Passenger Information System) gesammelte Informationen
  • Alle vergangenen Änderungen an den PNR-Datenfeldern 1 bis 18

Speicherdauer

Die Daten werden in den USA generell 15 Jahre gespeichert, wobei nach einer gewissen Zeit nur durch eine komplizierte Prozdeur auf die Daten zugeriffen werden kann. In Kannada werden die Daten dagegen nur 3,5 Jahre und unkomplizierten Zugang gibt es nur 72 Stunden. Wie lange der unkomplizierte Zugang in den USA möglich ist, verschweigt die EU-Komission in ihrem Papier zu Datensammlungen (pdf) in Europa.

Übermittlung von Fluggastdaten an die Bundespolizei

Fluggastdaten von Reisenden, welche aus der BRD in Länder außerhalb der EU reisen, werden nach §31 a BPolG im Rahmen einer EU-Abmachung an die Bundespolizei weiter geleitet (siehe auch API). Hier beträgt die Speicherdauer allerdings nur 24 Stunden.

Weitere Infos