Als „Gefährder” stuft die Polizei Personen ein, die sie zur Prävention („erheblicher”) Straftaten überwachen oder anders sanktionieren will Der Begriff wurde von der AG Kripo (den Leitern von [[BKA]] und [[LKA]]s) im Jahre 2004 aus dem Fußballbereich in den Politbereich übertragen. Die Begriffsbildung ist im Rahmen der fortschreitenden Vorverlegung von Grundrechtseingrifen und anderem polizeilichen Handeln in den Bereich üblichen, nicht strafbaren Lebens zu sehen. == Gefährderansprache == Bei der Gefährderansprache handelt es sich um ein konfrontatives Gespräch der Polizei, mit einem als Gefährder definierten Adressaten. Diesem soll verdeutlicht werden, dass die Behörden sein Verhalten sorgfältig beobachten und man entschlossen ist, gegebenenfalls entschiedene Maßnahmen gegen weiteres Fehlverhalten zu ergreifen. Die Gefährderansprache wird nach [[http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Gef%C3%A4hrderansprache|Krimpedia]] als eigenständiger Begriff weder in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der [[Länder]], noch in der Strafprozessordnung (StPO) aufgeführt. Mangels spezieller Befugnisnormen wird die Gefährderansprache regelmäßig auf polizeiliche Generalklauseln gestützt (z.B. §8 PolG [[NRW]]). Strittig ist, ob die Gefährderansprache in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Adressaten eingreift (Artikel 2 Absatz I GG), denn dann bedurfte es gemäß des Vorbehalts des Gesetzes einer rechtlichen Grundlage. Die herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass Gefährderansprachen keinen Eingriff in die [[Grundrechte]] darstellen, da sie weder konkrete Ver- noch Gebote enthalten. Bei den Ansprachen handelt es sich demnach um Realakte gem. § 35 Abs. I Satz 1 VwVfG (VG Berlin 1 A 102.00 und 124.00, Beschluss vom 28. April 2004 & VG Göttingen, 1 A 1014/02, Urteil vom 27. Januar 2004). Gefährderansprachen dürfen jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern können sich nur an solche Personen richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei den Adressaten um Personen handelt, die zukünftig polizeilich in Erscheinung treten könnten. == Kritik == * Zur Inflation der Gefährder nach dem Weihnachtsmarktsanschlag 2016 hat Heiner Busch 2017 [[http://www.grundrechtekomitee.de/node/837|eine Abhandlung fürs Grundrechtekomitee]] geschrieben. * Die Humanistische Union hat sich 2009 ausführlich [[http://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_detail/back/mitteilungen-207/article/der-gefaehrder-begriff-ein-thema-fuer-die-humanistische-union/|mit dem Gefährder-Begriff auseinandersetzt]]. * Selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages bemängelt das ehlen von spezialgesetzlichen Ermächtigungen für die Einstufung von „Gefährdern" ([[http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2008/Gefaehrder.pdf|Analyse von 2008]]) * Das Fehlen effektiven Rechtsschutzes wird in einem [[http://www.taz.de/1/nord/artikel/1/%5Ces-existiert-kein-rechtsschutz%5C/|taz-Interview mit einem Ex-Staatsschätzer]] im Sommer 2010 bemängelt. == Keine offizielle Benachrichtugung == Nach <> ist eine Benachrichtigung von als „Gefährder” eingestuften Personen nicht vorgesehen. Als eine Art Begründung wird angeführt, dass die Begroffenen in der Regel ein AuskunftErsuchen stellen würden.