Als „Gefährder” stuft die Polizei Personen ein, die sie zur Prävention („erheblicher”) Straftaten überwachen oder anders sanktionieren will Der Begriff wurde von der AG Kripo (den Leitern von BKA und LKAs) im Jahre 2004 aus dem Fußballbereich in den Politbereich übertragen. Die Begriffsbildung ist im Rahmen der fortschreitenden Vorverlegung von Grundrechtseingrifen und anderem polizeilichen Handeln in den Bereich üblichen, nicht strafbaren Lebens zu sehen.

Gefährderansprache

Bei der Gefährderansprache handelt es sich um ein konfrontatives Gespräch der Polizei, mit einem als Gefährder definierten Adressaten. Diesem soll verdeutlicht werden, dass die Behörden sein Verhalten sorgfältig beobachten und man entschlossen ist, gegebenenfalls entschiedene Maßnahmen gegen weiteres Fehlverhalten zu ergreifen. Die Gefährderansprache wird nach Krimpedia als eigenständiger Begriff weder in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder, noch in der Strafprozessordnung (StPO) aufgeführt. Mangels spezieller Befugnisnormen wird die Gefährderansprache regelmäßig auf polizeiliche Generalklauseln gestützt (z.B. §8 PolG NRW). Strittig ist, ob die Gefährderansprache in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Adressaten eingreift (Artikel 2 Absatz I GG), denn dann bedurfte es gemäß des Vorbehalts des Gesetzes einer rechtlichen Grundlage. Die herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass Gefährderansprachen keinen Eingriff in die Grundrechte darstellen, da sie weder konkrete Ver- noch Gebote enthalten. Bei den Ansprachen handelt es sich demnach um Realakte gem. § 35 Abs. I Satz 1 VwVfG (VG Berlin 1 A 102.00 und 124.00, Beschluss vom 28. April 2004 & VG Göttingen, 1 A 1014/02, Urteil vom 27. Januar 2004). Gefährderansprachen dürfen jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern können sich nur an solche Personen richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei den Adressaten um Personen handelt, die zukünftig polizeilich in Erscheinung treten könnten.

Kritik

Keine offizielle Benachrichtugung

Nach Bundestags-Drucksache 17/5136 ist eine Benachrichtigung von als „Gefährder” eingestuften Personen nicht vorgesehen. Als eine Art Begründung wird angeführt, dass die Begroffenen in der Regel ein AuskunftErsuchen stellen würden.