Revision 3 vom 2009-01-17 11:46:29

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Vor allem im politischen Bereich, in dem der Einsatz von oft hanebüchenen Ermittlungsverfahren nicht selten als informelles und außergesetzliches Bestrafungsinstrument der Polizei eingesetzt wird, ist die Einstellung von Verfahren Regel und nicht Ausnahme.

Nach der Einstellung eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens muss die Polizei anhand des Urteils prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird.

Die Polizei geht dabei in der Regel viel zu restriktiv vor und speichert mehr als sie dürfte. Ein Fall dieser Art ist im [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2005/tb-2.htm 2005er-Bericht des LfD Ba-Wü] unter 4.2 beschrieben. Grundsätzlich gilt: Eine Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts legt sehr nahe, dass gelöscht werden muss.

[http://www.datenschutz.hessen.de/_old_content/tb23/k31p1.htm Ein Grundsatzpapier] dazu wurde 1994 von den LfDs und dem BfD erarbeitet.

Wir bereiten derzeit einen Artikel für die RHZ vor, der das Thema etwas breiter behandelt.

Urteile

  • [http://lexetius.com/2003,3593 BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 3. 03] -- das BKA darf auch bei Einstellungen nach 170(2) StPO weiterspeichern.

  • [http://lexetius.com/2006,1573 BVerfG, Beschluss vom 1.6.2006 - 1 BvR 2293/03] -- bei Weiterspeicherung nach 170(2)-Einstellung (in dem Fall von ED-Daten) muss in jedem Fall eine sorgfältige und nicht formelhafte Prüfung stattfinden.