Revision 5 vom 2011-03-19 07:43:38

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Die INPOL-Verbunddatei ERKENNUNGSDIENST

Vom BKA innerhalb von INPOL betriebener Nachweis von Erkennungsdienstlichen (ED) Behandlungen (d.h. noch keine biometrischen Daten; übertragene Fingerabdrücke werden aber z.B. in AFIS bzw. den Datenbanken für digitalisierte Fingerabdrücke gespeichert, DNA-Muster werden in der DNA-Analysedatei DAD gespeichert).

Zahlen

Im Oktober 2006 gab es 5.8 Millionen Datensätze; wären das alles BRD-BürgerInnen, wären rund 7% der Bevölkerung ED-behandelt und im Juni 2009 gab es immer noch 5.8 Millionen Datensätze.

(Siehe Bundetagdrucksache Bt-DS 16/13563).

Problematik Landes versus BKA-Recht zum Speichern und Löschen

Die Daten werden in der Regel von den Landespolizeien geliefert und gehen damit nach Ansicht des BKA in seinen "Besitz" über. Das ist insbesondere dann relevant, wenn die Landespolizei die Daten (z.B. nach einer erfolgreichen Beanstandung) löscht; das BKA wird sich in der Regel sperren. Dazu kommt, dass die meisten Länderpolizeien ihre Aussonderungsprüffristen erst auf fünf Jahre hochgeschraubt haben, während das BKA bereits bei zehn Jahren ist. Eine Erläuterung des Verfahrens samt Beurteilung findet sich im TB des LfD BaWü von 2007: "[W]as für einen Zweck hat die Löschung im Landessystem, wenn dieselben Daten zum Abruf im bundesweit verfügbaren Polizeisystem INPOL-Zentral selbst dann weiter vorgehalten werden, wenn offenkundig nur die von dem betreffenden Bundesland eingegebenen Daten Anlass für die Speicherung in INPOL-Zentral waren?" -- dies insbesondere, da Landesdatenbanken, INPOL und SIS mittlerweile routinemäßig parallel abgefragt werden.

Im 21. TB BfDI (2006), S. 69 setzt sich der BfDI mit der Problematik auseinander und stellt fest:

  • Das BKA muss ED-Daten löschen, wenn sie für die Zwecke der anliefernden Stelle nicht mehr erforderlich sind und auch beim BKA keine besonderen Gründe für die fortdauernde Speicherung bestehen.

Er kritisiert daraufhin die BKA-Praxis sowie die zugrundeliegende Theorie eines "gemeinsamen Besitzes" von BKA und anliefernder Landespolizei und spricht ihr jede Rechtsgrundlage ab, was dem BKA offenbar relativ gleichgültig war.