<> Vom [[Datenbanken BKA|BKA]] innerhalb von [[INPOL]] betriebener ''Nachweis'' von Erkennungsdienstlichen ([[ED-Daten|ED]]) Behandlungen (d.h. noch keine [[Biometrie|biometrischen]] Daten; übertragene Fingerabdrücke werden aber z.B. in [[AFIS]] bzw. den Datenbanken für digitalisierte Fingerabdrücke gespeichert, [[DNA]]-Muster werden in der [[DNA]]-Analysedatei [[DAD]] gespeichert). Inzwischen werden die ED-Daten einfach als „E-Gruppe“ innerhalb von [[INPOL]]-Z verwaltet; das BKA dürfte wohl nicht mehr von einer spezifischen Erkennungsdienst-Datei sprechen. == Rechtslage == <> == Zahlen == Nach <> gab es im Juni 2009 5.8 Millionen Datensätze in ERKENNUNGSDIENST (das ist konstant gegenüber 2006); wären das alles BRD-Bürger``Innen, wären rund 7% der Bevölkerung [[ED-Daten|ED]]-behandelt. Oktober 2011: ERKENNUNGSDIENST hatte 554880 Einträge zur Gefahrenabwehr (<>). 2023 berichtet der [[https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/31TB_22.html|31. TB des BfDI für 2022]], das BKA habe noch 70'000 eigene E-Gruppen. Zuvor hatte es 4.5 Millionen E-Gruppen geschlöscht, die es einfach so von einem Land übernommen hatte. == Problematik Landes- versus Bundesrecht zum Speichern und Löschen == Die ED-Daten werden in der Regel von den [[Datenbanken auf Länderebene|Landespolizeien]] geliefert und gehen damit nach Ansicht des [[Datenbanken BKA|BKA]] in ''seinen'' "Besitz" über. Das ist insbesondere dann relevant, wenn die Landespolizei die Daten (z.B. nach einer erfolgreichen Beanstandung) löscht; das [[BKA]] wird sich in der Regel sperren. Dazu kommt, dass die meisten Länderpolizeien ihre Aussonderungsprüffristen erst auf fünf Jahre hochgeschraubt haben, während das BKA bereits bei zehn Jahren ist. Eine Erläuterung des Verfahrens samt Beurteilung findet sich im [[http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2007/tb-2.htm#t2_1_3|TB des LfD BaWü von 2007, 2.1.3]]: "[W]as für einen Zweck hat die Löschung im Landessystem, wenn dieselben Daten zum Abruf im bundesweit verfügbaren Polizeisystem [[INPOL]]-Zentral selbst dann weiter vorgehalten werden, wenn offenkundig nur die von dem betreffenden Bundesland eingegebenen Daten Anlass für die Speicherung in [[INPOL]]-Zentral waren?" -- dies insbesondere, da Landesdatenbanken, [[INPOL]] und [[SIS]] mittlerweile routinemäßig parallel abgefragt werden. Im <> (S. 69) setzt sich der [[BfDI]] mit der Problematik auseinander und stellt lapidar fest: {{{#!blockquote Das [[BKA]] muss [[ED-Daten]] löschen, wenn sie für die Zwecke der anliefernden Stelle nicht mehr erforderlich sind und auch beim BKA keine besonderen Gründe für die fortdauernde Speicherung bestehen. }}} Er kritisiert daraufhin die BKA-Praxis sowie die zugrundeliegende Theorie eines "gemeinsamen Besitzes" von BKA und anliefernder [[Datenbanken auf Länderebene|Landespolizei]] und spricht ihr jede Rechtsgrundlage ab, was dem BKA offenbar relativ gleichgültig war. Einen besondere Twist daszu berichtet der LfD BaWü in seinem <>, S. 92: Dabei hat die Polizei in Baden-Württemberg die von ihr selbst veranlasste Speicherung in ERKENNUNGSDIENST zum Anlass genommen, eine Speicherfristverlängerung von drei Jahren zu verordnen. Das BKA hat diese Problematik über Jahrzehnte ausgesessen. So berichtet der [[https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/31TB_22.html|31. TB des BfDI für 2022]]: {{{#!blockquote Bei einer aktuellen Überprüfung der Umsetzung meiner diesbezüglichen Vorgaben musste ich feststellen, dass in einigen Fällen die erforderlichen Negativprognosen nicht vorlagen. Hierzu habe ich Stichproben von ausgewählten Fällen geprüft, in denen das BKA von einer Landesbehörde eingestellte und mittlerweile nicht mehr benötigte Daten weitergespeichert hat. Das BKA teilte mir noch vor der Kontrolle mit, speziell für die ED-Daten in keinem der Fälle eine schriftlich dokumentierte Prognoseentscheidung getroffen zu haben […] Teilweise beschränkte sich die Negativprognose allerdings auch insoweit auf die Wiederholung des reinen Gesetzeswortlauts. Faktisch fehlt es daher an dokumentierten Prognoseentscheidungen, so dass ich diese Fälle beanstandet habe. }}} == FastID == Die E-Gruppen in INPOL-Z haben immer einen Besitzer, der letztlich über die Löschung entscheidet. Auf Anregung des BfDI wurde ein einfaches Verfahren eingerichtet, mit dem eine Landespolizei Fingerabdrücke übernehmen kann: FastID. Der [[https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/31TB_22.html|31. TB des BfDI für 2022]] erklärt das so: {{{#!blockquote [Mit FastID] kann ein INPOL Teilnehmer sich die in der E-Gruppe gespeicherten Daten aus einer ED-Behandlung „zu Eigen“ machen, indem er lediglich vier Finger einscannt und mit der Fingerabdruck-Datenbank AFIS abgleicht. Im Trefferfall wird nur ein eingeschränkter Datensatz gespeichert, an den dann später die E-Gruppe des „den Besitz aufgebenden“ anderen Landes angehängt wird. }}} Klingt furchtbar, sorgt aber immerhin dafür, dass das neue Land das Speicheropfer nicht nochmal der entwürdigenden ED-Behandlung unterzieht.