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== Was ist Comvor ==
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Eine im Auftrag der Hamburger Polizei entwickelte [[Länderübergreifende Software#Vorgangsverwaltungen|Vorgangsverwaltung]], die in jedem Fall mal in [[Datenbanken Baden-Württemberg|Baden Württemberg]], [[Datenbanken Brandenburg|Brandenburg]], [[Datenbanken Hamburg|Hamburg]] und [[Datenbanken Hessen|Hessen]] eingesetzt wird. ComVor ist eine im Auftrag der Hamburger Polizei entwickelte [[Länderübergreifende Software#Vorgangsverwaltungen|Vorgangsverwaltung]], die in jedem Fall mal in [[Datenbanken Baden-Württemberg|Baden Württemberg]], [[Datenbanken Brandenburg|Brandenburg]], [[Datenbanken Hamburg|Hamburg]] und [[Datenbanken Hessen|Hessen]] eingesetzt wird.
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Teilweise war den Polizeien nicht ganz klar, dass auch ihre Vorgangsverwaltungen (in denen ja in aller Regel nach Namen gesucht werden kann) und somit auch ComVor auskunftspflichtig sind. Der [[LfdI]] von [[Hessen]] stellt in seinem [[http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=180&download_now=1|37 Teilbericht]] klar, dass auch für Vorgangsdaten eine Auskunftspflicht besteht. Teilweise war den Polizeien nicht ganz klar, dass auch ihre Vorgangsverwaltungen (in denen ja in aller Regel nach Namen gesucht werden kann) und somit auch ComVor auskunftspflichtig sind. Der [[LfdI]] von [[Hessen]] stellt in seinem [[http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=180&download_now=1|37 Tätitigkeitsbericht]] klar, dass auch für Vorgangsdaten eine Auskunftspflicht besteht.
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Vorgangsverwaltungen werden mit Hilfe von [[Data Mining]] Programmen dazu benutzt verschiedene Daten mit einander zu kombinieren. Z.B. werden Telefondaten mit der Vorgangsdatenspeicherung kombiert, wobei auch nicht suchfähig geseicherte Namen (die nur in dem zugehörigen Text stehen) benutzt werden. Dieses geht auch aus einer Teilbericht des [[LfDI]] [[BaWü]] hervor. Denn dort wird berichtet, dass die ComVor-Instanz eine Quelldatenbank für die verschiedenen polizeilichen Informationssysteme werden soll. Der <<Doclink(2008-LfDBaWue-Bericht29.pdf,29. Tätigkeitsbericht LfDI BaWü)>> (2008)
illustriert recht schön, dass die übliche Argumentation,
Vorgangsverwaltungen wären vergleichsweise harmlos, weil sie nicht zur
Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung eingesetzt werden, auch dann
unsinnig wäre, wenn sie tatsächlich nicht nach Namen oder anderen
personenbezogenen Eigenschaften durchsuchbar wären:
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 * <<Doclink(2008-LfDBaWue-Bericht29.pdf,29. Teilbericht LfDI BaWü)>> (pdf) {{{#!blockquote
Dass die Qualität der [polizeilichen Datenspeicherung verbessert werden
kann, ist nach einem mir zugegangenen Evaluationsbericht dieser Gruppe
kaum zu bestreiten.
Hierzu soll auch die Realisierung des Projektes ComVor, also die
Einführung eines Vorgangsbearbeitungssystems, welches Quelldatenbank für
die verschiedenen polizeilichen
Informationssysteme werden soll, beitragen.
}}}

-- die verschiedenen polizeilichen Informationssysteme sind eben nicht
abgeschottet, es findet permanenter und prinzipiell praktisch nicht
kontrollierbarer Austausch statt.

ComVor

ComVor ist eine im Auftrag der Hamburger Polizei entwickelte Vorgangsverwaltung, die in jedem Fall mal in Baden Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Hessen eingesetzt wird.

siehe auch:

Danach klingt ComVor nach einem ziemlich wüsten Hack auf der Basis von allerlei Microsoft-Murks (Formulare in Word, deren Inhalt nachher irgendwie in MS-SQL-Kram reingefummelt wird).

Gesetzliche Speicherfristen

Typische Regelung zu ComVor stehen im Hamburgischen PolDVG:

PolDvG (pdf)

Danach ist nach § 24 die Speicherfrist fünf Jahre für Beschuldigte (d.h. eine Straftat), drei Jahre für Betroffene (d.h. eine Begeher einer Ordnungswidrigkeit), drei Jahre für Geschädigte, Anzeigende, Zeugen, Vermisste und drei Monate für Angehaltene (i.a. Personenkontrollen).

Auskunftsrecht

Teilweise war den Polizeien nicht ganz klar, dass auch ihre Vorgangsverwaltungen (in denen ja in aller Regel nach Namen gesucht werden kann) und somit auch ComVor auskunftspflichtig sind. Der LfdI von Hessen stellt in seinem 37 Tätitigkeitsbericht klar, dass auch für Vorgangsdaten eine Auskunftspflicht besteht.

Probleme durch Vorgangsverwaltungen

Der 29. Tätigkeitsbericht LfDI BaWü (2008) illustriert recht schön, dass die übliche Argumentation, Vorgangsverwaltungen wären vergleichsweise harmlos, weil sie nicht zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung eingesetzt werden, auch dann unsinnig wäre, wenn sie tatsächlich nicht nach Namen oder anderen personenbezogenen Eigenschaften durchsuchbar wären:

Dass die Qualität der [polizeilichen Datenspeicherung verbessert werden kann, ist nach einem mir zugegangenen Evaluationsbericht dieser Gruppe kaum zu bestreiten. Hierzu soll auch die Realisierung des Projektes ComVor, also die Einführung eines Vorgangsbearbeitungssystems, welches Quelldatenbank für die verschiedenen polizeilichen Informationssysteme werden soll, beitragen.

-- die verschiedenen polizeilichen Informationssysteme sind eben nicht abgeschottet, es findet permanenter und prinzipiell praktisch nicht kontrollierbarer Austausch statt.