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Revision 8 vom 2011-02-26 00:08:05
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Revision 9 vom 2011-02-26 00:09:25
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Com``Vor klingt nach einem ziemlich wüsten Hack auf der Basis von allerlei Microsoft-Murks (Formulare in Word, deren Inhalt nachher irgendwie in MS-SQL-Kram reingefummelt wird). Danach klingt Com``Vor nach einem ziemlich wüsten Hack auf der Basis von allerlei Microsoft-Murks (Formulare in Word, deren Inhalt nachher irgendwie in MS-SQL-Kram reingefummelt wird).

ComVor

Was ist Comvor

Eine im Auftrag der Hamburger Polizei entwickelte Vorgangsverwaltung, die in jedem Fall mal in Baden Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Hessen eingesetzt wird.

siehe auch:

Danach klingt ComVor nach einem ziemlich wüsten Hack auf der Basis von allerlei Microsoft-Murks (Formulare in Word, deren Inhalt nachher irgendwie in MS-SQL-Kram reingefummelt wird).

Gesetzliche Speicherfristen

Typische Regelung zu ComVor stehen im Hamburgischen PolDVG:

PolDvG (pdf)

Danach ist nach § 24 die Speicherfrist fünf Jahre für Beschuldigte (d.h. eine Straftat), drei Jahre für Betroffene (d.h. eine Begeher einer Ordnungswidrigkeit), drei Jahre für Geschädigte, Anzeigende, Zeugen, Vermisste und drei Monate für Angehaltene (i.a. Personenkontrollen).

Auskunftsrecht

Teilweise war den Polizeien nicht ganz klar, dass auch ihre Vorgangsverwaltungen (in denen ja in aller Regel nach Namen gesucht werden kann) und somit auch ComVor auskunftspflichtig sind. Der LfdI von Hessen stellt in seinem 37 Teilbericht klar, dass auch für Vorgangsdaten eine Auskunftspflicht besteht.

Probleme durch Vorgangsverwaltungen

Vorgangsverwaltungen werden mit Hilfe von Data Mining Programmen dazu benutzt verschiedene Daten mit einander zu kombinieren. Z.B. werden Telefondaten mit der Vorgangsdatenspeicherung kombiert, wobei auch nicht suchfähig geseicherte Namen (die nur in dem zugehörigen Text stehen) benutzt werden. Dieses geht auch aus einer Teilbericht des LfDI BaWü hervor. Denn dort wird berichtet, dass die ComVor-Instanz eine Quelldatenbank für die verschiedenen polizeilichen Informationssysteme werden soll.