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Revision 6 vom 2011-02-25 23:54:09
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Eine im Auftrag der Hamburger Polizei entwickelte [[Länderübergreifende Software#Vorgangsverwaltungen|Vorgangsverwaltung]], die in jedem Fall mal in [[Datenbanken Baden-Württemberg|Baden Württemberg]],[[Datenbanken Brandenburg|Brandenburg]], [[Datenbanken Hamburg|Hamburg]] und [[Datenbanken Hessen|Hessen] eingesetzt wird. Eine im Auftrag der Hamburger Polizei entwickelte [[Länderübergreifende Software#Vorgangsverwaltungen|Vorgangsverwaltung]], die in jedem Fall mal in [[Datenbanken Baden-Württemberg|Baden Württemberg]], [[Datenbanken Brandenburg|Brandenburg]], [[Datenbanken Hamburg|Hamburg]] und [[Datenbanken Hessen|Hessen]] eingesetzt wird.
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Typische Regelung zu Com``Vor in Hamburgischen PolDVG: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/service/downloads/0601-sog-poldvg-pdf,property=source.pdf, § 24: 5 Jahre für Beschuldigte (i.e., Straftat), 3 Jahre für Betroffene (i.e., OWi), 3 Jahre für Geschädigte, Anzeigende, Zeugen, Vermisste etc., 1 Jahr für Sonstige, 3 Monate für Angehaltene (i.e., Personenkontrollen) Typische Regelung zu Com``Vor stehen im Hamburgischen PolDVG:

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http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/service/downloads/0601-sog-poldvg-pdf,property=source.pdf|PolDvG] (pdf)

Danach ist nach
§ 24 die Speicherfrist fünf Jahre für Beschuldigte (d.h. eine Straftat), drei Jahre für Betroffene (d.h. eine Begeher einer Ordnungswidrigkeit), drei Jahre für Geschädigte, Anzeigende, Zeugen, Vermisste und drei Monate für Angehaltene (i.a. Personenkontrollen).
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Teilweise war den Polizeien nicht ganz klar, dass auch ihre Vorgangsverwaltungen (in denen ja in aller Regel nach Namen gesucht werden kann) und somit auch ComVor auskunftspflichtig sind. Der [[http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=180&download_now=1|37. TB LfD Hessen]], 4.3.3 stellt die Dinge hier klar.

Weil
Vorgangsverwaltungen unglaubliche Datengräber sind, überrascht die Mitteilung im <<Doclink(2008-LfDBaWue-Bericht29.pdf,29. TB LfD BaWü)>>, 2.1/2.2.5 nicht, die dortige ComVor-Instanz solle "Quelldatenbank für die verschiedenen polizeilichen
Informationssysteme werden", also nachher [[POLAS]] füttern.
Teilweise war den Polizeien nicht ganz klar, dass auch ihre Vorgangsverwaltungen (in denen ja in aller Regel nach Namen gesucht werden kann) und somit auch ComVor auskunftspflichtig sind. Der [[LfdI]] von [[Hessen]] stellt in seinem [[http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=180&download_now=1|37 Teilbericht]] klar, dass auch für Vorgangsdaten eine Auskunftspflicht besteht.
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Vorgangsverwaltungen werden mit Hilfe von [[Data Mining]] Programmen dazu benutzt verschiedene Daten mit einander zu kombinieren. Z.B. werden Telefondaten mit der Vorgangsdatenspeicherung kombiert, wobei auch nicht suchfähig geseicherte Namen (die nur in dem zugehörigen Text stehen) benutzt werden. Vorgangsverwaltungen werden mit Hilfe von [[Data Mining]] Programmen dazu benutzt verschiedene Daten mit einander zu kombinieren. Z.B. werden Telefondaten mit der Vorgangsdatenspeicherung kombiert, wobei auch nicht suchfähig geseicherte Namen (die nur in dem zugehörigen Text stehen) benutzt werden. Dieses geht auch aus einer Teilbericht des [[LfDI]] [[BaWü]] hervor. Denn dort wird berichtet, dass die ComVor-Instanz eine Quelldatenbank für die verschiedenen polizeilichen Informationssysteme werden soll.

 * <<Doclink(2008-LfDBaWue-Bericht29.pdf,29. Teilbericht LfDI BaWü)>> (pdf)

<TableOfContents>>

ComVor

Was ist Comvor

Eine im Auftrag der Hamburger Polizei entwickelte Vorgangsverwaltung, die in jedem Fall mal in Baden Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Hessen eingesetzt wird.

siehe auch:

ComVor klingt nach einem ziemlich wüsten Hack auf der Basis von allerlei Microsoft-Murks (Formulare in Word, deren Inhalt nachher irgendwie in MS-SQL-Kram reingefummelt wird).

Gesetzliche Speicherfristen

Typische Regelung zu ComVor stehen im Hamburgischen PolDVG:

[[http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/service/downloads/0601-sog-poldvg-pdf,property=source.pdf|PolDvG] (pdf)

Danach ist nach § 24 die Speicherfrist fünf Jahre für Beschuldigte (d.h. eine Straftat), drei Jahre für Betroffene (d.h. eine Begeher einer Ordnungswidrigkeit), drei Jahre für Geschädigte, Anzeigende, Zeugen, Vermisste und drei Monate für Angehaltene (i.a. Personenkontrollen).

Auskunftsrecht

Teilweise war den Polizeien nicht ganz klar, dass auch ihre Vorgangsverwaltungen (in denen ja in aller Regel nach Namen gesucht werden kann) und somit auch ComVor auskunftspflichtig sind. Der LfdI von Hessen stellt in seinem 37 Teilbericht klar, dass auch für Vorgangsdaten eine Auskunftspflicht besteht.

Probleme durch Vorgangsverwaltungen

Vorgangsverwaltungen werden mit Hilfe von Data Mining Programmen dazu benutzt verschiedene Daten mit einander zu kombinieren. Z.B. werden Telefondaten mit der Vorgangsdatenspeicherung kombiert, wobei auch nicht suchfähig geseicherte Namen (die nur in dem zugehörigen Text stehen) benutzt werden. Dieses geht auch aus einer Teilbericht des LfDI BaWü hervor. Denn dort wird berichtet, dass die ComVor-Instanz eine Quelldatenbank für die verschiedenen polizeilichen Informationssysteme werden soll.