Die ATD ist eine gemeinsame Datei der deutschen Polizeien des Bundes und der Länder, den Geheimdienste. Sie ist eine Nachweisdatei, d.h. sie enthält Verweise auf die Datenbestände der beteiligten Behörden. Sie ist angesiedelt beim BKA.

Analog zur ATD betreibt das BKA die RED mit weitgehend identischer Funktionalität. Sie soll aber gegen den Bereich „Rechtsextremismus” (womit die Regierung wohl Nazi-Umtriebe meint) gerichtet sein.

Eine (inzwischen etwas angestaubte, aber im Wesentlichen noch zutreffende) Einführung in die ATD erschien in der RHZ 1/2007.

Rechtsgrundlage

Anti-Terror-Datei Gesetz; es wurde vom BVerfG in Teilen als verfassungswidrig befunden (- 1 BvR 1215/07 -) und – frecherweise – daraufhin 2014 weiter verschärft. Dieser Artikel ist noch nicht überall auf dem Stand der Verschärfung.

Das ATDG wurde als Teil des Gemeinsame Dateien-Gesetzes GDG beschlossen, das weitere ähnliche Dateien ohne weitere parlamentarische Beratung erlaubt. Für die analog zur ATD gestrickte Rechtsextremismusdatei RED gab es allerdings trotzdem nochmal ein Extragesetz.

Organisatorisches

Konzeptionell ist die ATD eine Sammlung einschlägiger (also auf Terrorismus zur Ausländer_innen bezogener) Daten aus den Einzelbehörden Die eingespeicherten Daten bleiben quasi im Besitz der speichernden Behörde -- nur sie kann sie z.B. löschen oder berichtigen. Das lässt ein amüsantes Behördenhopping erwarten, wenn man erstmal in der ATD gelandet ist.

Zugriffsberechtigte

Daten eingeben und abrufen dürfen das BKA, die Bundespolizei, die LKAs, das BfV und die LfVs der Ländern, der MAD, der BND und das Zollkriminalamt. Der §1, Abs. 2 ATDG sieht vor, dass auch andere Polizeibehörden Zugriff bekommen können. Dieses bezieht sich das vor allem auf die Staatsschutz-Leute, für die die Innenminister der Länder ein Wort eingelegt hatten.

Laut Bundestags-Drucksache 16/2877 (2006) haben weder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (mithin dürften auch keine Datensätze aus dem AZR direkt in die ATD kommen) noch das Bundesamt für Katastrophenschutz Zugriff auf die Datenbank. Ebenfalls gibt es keine Kopplung mit Internationalen Datenbanken (wie etwa SIS oder Europol).

Sehr wohl allerdings wird die ATD im Visumverfahren verwendet, wenn das Bundesverwaltungsamt (als Träger der Visa-Warndatei) annimmt, dass bei Einlader_innen oder Eingeladenen etwas zu finden sein könnte (§72a AufenthaltG).

§ 5 ATDG regelt die Zugriffsrechte der teilnehmenden Behörden. Danach sind die erweiterten Grunddaten grundsätzlich nur mit Einverständnis der speichernden Behörde einzusehen, aber es gibt einen Ausnahmeparagraphen, so dass davon in Eilfällen abgesehen werden kann. Laut der ATD-Evaluation machen die Behörden nicht viel Gebrauch von der Eilfall-Regelung. Dies hängt vermutlich insbesondere mit den „Zentren” (GETZ, GTAZ) zusammen, in deren Rahmen die Mitarbeiter_innen lieber gleich zu den Kolleg_innen gehen.

Verdeckte und beschränkte Speicherung

Als Zugeständnis an die Geheimdienste, die der Polizei nur ungern Einblick in ihre „Erkenntnisse“ geben wollten, haben die beteiligten Behörden nach § 4 ATDG das Recht, Personen oder Angaben zu Organisationen verdeckt zu speichern. Bei solchen Speicherungen sehen die abfragenden Behörden einen Treffer nicht. Stattdessen wird die einsspeisende Behörde benachrichtigt, und diese kann dann Kontakt zur abfragenden Behörde aufnehmen.

Aus einem ähnlichen Kalkül heraus ist mit geeigneten Begründungen auch eine „beschränkte“ Speicherung möglich, bei der zwar die Person, nicht aber alle „Erkenntnisse“ an die ATD gegeben werden.

Obwohl um beides im Vorfeld intensiv vor allem zwischen BKA und Geheimdienstleuten gerungen worden war, wird es in der Praxis wohl nicht viel genutzt. Zumindest über die RED berichtet der LfDI Rheinland-Pfalz in seinem 27. TB (2018), zum Prüfzeitpunkt seien niemand verdeckt oder auch nur beschränkt gespeichert gewesen (S. 30).

Kosten der ATD

Kosten laut Bundestagsbeschluss: Rund 15 Millionen Euro einmalig, rund 6 Millionen Euro pro Jahr. Der Heise-Newsticker berichtet, das BKA habe 72 "Datenbankspezialisten" für die ATD eingestellt. Genaueres zu den angefallenen Kosten steht in einem Ct-Artikel.

Inhalt

Gespeichert werden nach § 2 ATDG solche Personen, gegen die ein §129a oder §129b eingeleitet worden ist oder die Kontaktperson von Terrorverdächtigen sind. Zudem werden Daten gesammelt von Personen, die "rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religöser Belange anwenden oder [...] unterstützen" oder in Verbindung mit ihnen stehen (!). Schließlich sollen auch Vereinigungen, Firmen, Internetseiten, Mailadressen usf. gespeichert werden, die in diesem Gebiet nützlich sein können.

Struktur der Datensätze

Zu einer Person soll nach § 3 ATDG folgendes gespeichert werden:

Grundaten

  • Namen (incl. Aliasnamen )
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Herkunftsland
  • Staatsangehörigkeiten (auch ehemalige)
  • Anschriften (auch ehemalige)
  • besondere Kennzeichen
  • Sprachen
  • Dialekte
  • Lichtbilder
  • eine Bezeichnung der Fallgruppe
  • Passnummern o.ä.

Erweiterte Grunddaten

  • Telefonnummern, Mailadressen u.ä
  • Bankkontakte
  • genutzte Fahrzeuge
  • Familienstand
  • "Volkszugehörigkeit" (!)

  • Religionszugehörigkeit (amüsanterweise ausgerechnet hier eingeschränkt auf "wo nötig")
  • "besondere Fertigkeiten" (z.B. chemische Kenntnisse usf.)
  • Schulabschluss
  • Angaben zu (auch weit zurückliegenden) Tätigkeiten, die eine Sicherheitsüberprüfung voraussetzen
  • "Angaben zur Gefährlichkeit"
  • Führerschein, Flugschein
  • besuchte Orte (!)

  • Kontaktpersonen
  • konkrete Angaben zu Organisation(en), der/denen die Person angehören soll
  • Datum der letzten Zuspeicherung
  • Freitext (!)

  • Bei Organisationen "Angaben zur Identifizierung"; dabei scheint alles erlaubt zu sein, hier dürfte es also weitere Freitextfelder geben.
  • Natürlich werden bei den Daten die Herkunft sowie Aktenzeichen weiterführender Informationen vermerkt.

Nach dieser Auflistung ist klar, dass es sich hier nicht um eine reine Indexdatei handelt. Tatsächlich geht dieser Datenbestand weit über das hinaus, was übliche Ermittlungsdatenbanken enthalten (dürfen). Besonders bedenklich erscheinen natürlich die Freitextfelder, mit denen erfahrungsgemäß beliebiger Schindluder getrieben wird. Zurück in die große Zeit deutscher Geheimpolizeien verweist natürlich auch das Feld zur "Volkszugehörigkeit".

Drastisch sind die Verfügungen zu Kontakt- und Verbindungspersonen; daran haben auch die geringen Anpassungen aus der Novellierung 2014 nichts geändert. Es ist völlig unklar, wer dabei alles erfasst werden kann. Ganz offenbar hat die Regierung hier dem Konglomerat von politischer Polizei und Diensten einen Freibrief gegeben, Daten z.B. von Asylberatungsstellen und ihren MitarbeiterInnen zu speichern. Immerhin wurde gegenüber der ersten Entwurf des Gesetzes präzisiert, dass ein flüchtiger oder zufälliger Kontakt reiche nicht zur Speicherung ausreiche.

Andererseits: Laut 27. TB des LfDI Rheinland-Pfalz (2018) waren zumindest in der an Nazis gerichteten RED überhaupt keine Kontaktpersonen gespeichert (S. 30).

Das BVerfG hat (- 1 BvR 1215/07 -) „Inverssuchen” zur „Verdachtsgewinnung” beanstandet – dabei konnten (und können im Wesentlichen auch nach neuem Recht) die Behörden in den erweiterten Grunddaten ohne Personenbezug recherchieren und Personendaten bekommen. Das BVerfG hat gefordert, dass bei solchen Suchen nur Verweise auf Fundstellen, nicht aber auf Personen herauskommen dürfen.

Die frechste Reaktion des Gesetzgebers auf die Einwände des BVerfG war allerdings die Einführung von §6a zu Projektdateien. Dazu kann eine Behörde für eine „gegenständlich abgrenzbare und auf bestimmte Zeiträume bezogene Aufgabe” die ohnehin geringen Nutzungsbeschränkungen der ATD ignorieren, um das volle Programm zu fahren, etwa die Bildung von „Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten” (Abs. 5). Dazu dürfen auch „räumliche und sonstige Beziehungen” eingesetzt werden. Projektdateien werden vom Ministerium eingerichtet und können dann erstmal vier Jahre betrieben werden, wobei in aller Regel abgehörte Daten eine Rolle spielen dürften und darum auch die G10-Kommission abnicken muss. Wenig überraschenderweise hat das BVerfG den §6a 2020 dann auch wieder als verfassungswidrig beurteilt.

Die ATD-Projektdateien realisieren alles, wovor Bürgerrechtler_innen im Hinblick auf behördliche Computernutzung schon immer gewarnt haben, von beliebiger Verknüpfung bis zur Bildung von Bewegungsprofilen. Wieder kann mensch nur hoffen, dass die Leute, die das dann implementieren und nutzen, unfähig sind.

Der LfD BaWü berichtet in seinem 28. Tätigkeitsbericht (2007), dass das BKA hauptsächlich Daten aus der INPOL-Teildatenbank Innere Sicherheit in die ATD eingespeist hätte.

Im 23. Tätigkeitsbericht des BfDI (2011) (7.1.2, S. 83) wird auf eine weitere Schwierigkeit der Zusammenführung verschiedener Datenbestände hingewiesen, nämlich die Abbildung von Nutzungssperren:

Entgegen den im ATDG normierten gesetzlichen Voraussetzungen hat das BfV sämtliche Daten, die durch heimliche Telekommunikationsüberwachungen erhoben worden sind und daher besonders gekennzeichnet werden müssen, ungekennzeichnet in der ATD gespeichert. Folge: Die an deren ATD-Behörden haben diese Daten ungekennzeichnet weiter verwendet. Ohne die Kennzeichnung ist für Niemanden mehr erkennbar, dass es sich um gesetzlich besonders geschützte Daten handelt, die nur unter besonderen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. Das System des BfV, das die Daten aus den Quelldateien in die ATD überträgt, sah keine derartige Kennzeichnung vor. Hiervon war eine Vielzahl von Daten betroffen.

Zahlen

BKA-Chef Zierke sprach bei der Eröffnung im März 2007 von 13000 Personen und 15000 Datensätzen in der ATD, zu 75% bezogen auf im Ausland lebende Personen oder sich befindliche Dinge. Zu diesem Zeitpunkt waren offenbar keine "erweiterten Grunddaten" gespeichert.

Bundestags-Drucksache 17/8260 gibt folgende Zahlen zu Personendatensätzen in der ATD:

1.12.2009

18714

1.12.2010

18413

4.1.2012

17892

Datenschutz

Auskunftsrecht

Das Auskunftrecht richtet sich nach § 10 ATDG Absatz 2:

(2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten erteilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Behörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt gespeicherten Daten richtet sich nach den für die Behörde, die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvorschriften.

D.h. um Auskunft über eventuelle Verdeckte Speicherungen herauszubekommen, müssen alle 40 Behörden angeschrieben werden. Grundsätzlich dürfte es angesichts der Generaleinstufung der Daten als Verschlusssache mit mindestens VS-geheim schwierig werden, irgendwas aus den Behörden rauszubekommen.

Im 30. Tätitigkeitsbericht des ULD SH wird zum Auskunftsrecht ausgeführt:

Für die Antiterrordatei ist in der Praxis ein mangelhaftes Auskunftsverfahren zu den verdeckt gespeicherten Daten geplant. Die aktuelle Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte stellt immer wieder heraus, dass der Auskunftsanspruch für die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen von grundlegender Bedeutung ist. Jede Bürgerin und jeder Bürger muss grundsätzlich in Erfahrung bringen können, bei welcher Stelle welche Daten über sie beziehungsweise ihn gespeichert sind. Schon die Regelung des Antiterrordateigesetzes ist insofern eine Zumutung: „Die Auskunft zu verdeckt gespeicherten Daten richtet sich nach den für die Behörde, die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvorschriften“. Die Betroffenen sollen einen Hinweis auf diese Regelung und eine Adressenliste der beteiligten Stellen erhalten, um dort jeweils die Auskunft einzeln zu beantragen. Die Bürgerinnen und Bürger haben unter Umständen keine leise Ahnung, welche der zur Zeit mehr als 40 beteiligten Stellen Daten über sie gespeichert haben. Sie sind so gezwungen, mehr als 40 Anträge zu stellen. Im Zweifel sind ebenso viele Widerspruchs- und Klageverfahren „ins Blaue hinein“ nötig, ohne die Erfolgsaussichten ansatzweise vorher abschätzen zu können. Dieses Auskunftsverfahren ist weder mit den Grundrechten noch mit der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes zu vereinbaren.

Protokollierung

Bei der ATD soll jeder Zugriff protokolliert werden, und zwar mit Angabe zum Grund der Anfrage. Die protokollierten Abfragen sollen vom BfDI kontrolliert werden.

Speicherfristen

Für die ATD selbst sind keine Speicherfristen vorgesehen. Die Daten sollen gelöscht werden, wenn die Speicherfrist bei den einspeisenden Behörden abgelaufen ist. Angesichts vieler Erfahrungen ist nicht damit zu rechnen, dass das funktionieren wird (d.h. die Antiterrordatei hat das Zeug, zu einem gewaltigen Datenfriedhof für allerlei Daten von LKAs zu werden -- bei INPOL etwa gibt es ja noch eigene Speicherfristen, so dass Gammeldaten dort früher oder später auffallen).

Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten

Das Besondere an der ATD ist die Nonchalance, mit der die Regierung zugibt, hier das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten aufzuheben. So heißt es im neuen §22a Verfassungsschutzgesetz:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten.

In diesem Zusammenhang besonders dramatisch ist, dass das Gesetz nicht vorschreibt, rechtswidrig (etwa durch Folter) gewonnene Erkenntnisse der Geheimdienste seien nicht speicherungsfähig. Es mag nach den Skandalen, die das BKA in Nahost verursacht hat (z.B. Khalid_El-Masri), mehr eine akademische Frage sein, aber offensichtlich kann die ATD auch als Informationssäuberungsmaschine dienen.

Der LfD BaWü zur ATD

TODO: An den entsprechenden Stellen einarbeiten

Im 28. TB des LfD BaWÜ (2007) wird zu Schwierigkeiten bei der Kontrolle ausgeführt:

das Landeskriminalamt wies uns in seiner Stellungnahme zu unserem Kontrollbericht darauf hin, dass die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten "in ihrer Gesamtheit" als geheim zu haltend Verschlusssache (VS-geheim) eingestuft seien; dies beziehe sich nach bundesweiter Absprache auch auf statistische Daten wie die Anzahl eingespeicherter Personendaten oder auch auf die Aufschlüsselung von gespeicherten Personen nach den im Antiterrordateigesetz (§ 2) genannten Fallgruppen.

Der LfD durfte aber immerhin sagen, er habe keine skandalösen Zustände in den Stuttgarter ATD-Liaisonen vorgefunden, es sei aber "unter Zeitdruck" vor allem von der Polizei sehr großzügig eingespeichert worden. Und klar, es ergaben sich auch Fälle wie dieser:

Bei einem als "Hauptperson" eingespeicherten Betroffenen war beispielsweise einem in den Akten befindlichen Strafurteil zu entnehmen, dass er selbst nach Meinung des polizeilichen Sachbearbeiters "keineswegs in irgendwelchen islamistischen Hintergrund verstrickt" war; das Gericht schloss sich dieser Auffassung an.

Weiter berichtet der LfDI BaWü von gespeicherten Kontaktpersonen, die nur gespeichert wurde, weil sie mit einer zur polzeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person irgendwann angetroffen wurde.

Demgegenüber war der LfD BaWü mit der Speicherfreude des LfV zufrieden, was angesichts der Skepsis der Dienste gegenüber der ATD nicht überraschen dürfte.

In einer Antwort (BTD 16/10007) auf eine kleine Anfrage von Grünen gibt die Regierung an, die ATD habe am 28.5.2008 17745 personenbezogene Datensätze enthalten, von denen aber verschiedene auf ein und dieselbe Person bezogen sein können. Weitere Auskünfte lehnt die Regierung ab.

28. TB LfD BaWü, 2.1.1.2: Insgesamt gab es 2007 wohl noch überschaubar viele Speicherungen, da der LfDI BaWü noch 10% der von seinem LKA und LfV eingespeicherten Datensätze untersuchen konnte. Erwartungsgemäß waren Hauptpersonen fantasiert (inkl. Fälle, bei denen auch für die Polizei ein "islamistischer Hintergrund nicht erkennbar" war sowie Opfer von schon vor Jahren eingestellten 129a Verfahren). Kontaktpersonen waren erwartungsgemäß aus Antreffensmeldungen, wie sie etwa bei der Ausschreibung zur verdeckten Beobachtung entstehen, generiert. Der LfDI war mit mit den Speicherungen des LfV zufriedener als mit denen des LKA.

BfDI zur ATD

Der BfDI kritisiert in seinem 23. Tätigkeitsbericht (2011) (7.1.2, S. 83), dass die Bewertung, wann eine Kontaktperson als „dolos“ im Sinne des ATDG einzustufen sei, vom BfV sehr locker gesehen werde. „Dolos“ markiert dabei Personen, bei denen die Behörden "tatsächliche Anhaltspunkte" für die Kenntnis von der Planung oder Begehung einer terroristischen Straftat sehen. Das BfV meint, dass nachrichtendienstliches Erfahrungswissen ausreichen würde, um jemand als dolos einzustufen zu können. Dieses kritisiert der BfDI, da wegen der damit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffe, konkrete Tatsachen für die Einstufung als dolos erforderlich seien müssten.

Ein schöner Verriss insbesondere der Novellierung des ATDG liefert die BfDI im 25. TB (2014), Abschnitt 5.2. Ein paar Highlights daraus:

Meines Erachtens entspricht der Gesetzentwurf nicht den Vorgaben, die das Gericht in Bezug auf die Änderungen des ATDG erlassen hat. [...]

Kritisch zu bewerten ist insbesondere der erfasste Personenkreis. Obgleich das Bundesverfassungsgericht die in § 2 Satz 1 Nummer 3 ATDG normierte Definition der Kontaktpersonen als verfassungswidrig bewertet hat, taucht diese in dem beschlossenen Gesetzentwurf - wenn auch an anderer Stelle - unverändert wieder auf.

Erstaunlich und zu kritisieren ist zudem, dass die Bundesregierung unter Hinweis auf ihren Bericht zur Evaluierung des ATDG vom 7. März 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12665) eine gänzlich neue, gravierende Befugniserweiterung (betreffend Analysen und Recherchen) vorgenommen hat [...] Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung jedoch auf diese beschränkte Hinweisfunktion gestützt. Ohne diese Funktionsbeschränkung hätte das Gericht nicht nur Teile des ATDG, sondern u. U. das gesamte Gesetz als verfassungswidrig bewertet. [...] Wünsche von Dateinutzern begründen keine verfassungsrechtliche Erforderlichkeit.[...]

Kritisch sehe ich auch den Evaluierungsbericht der Bundesregierung. Denn zu einer wirksamen Evaluierung gehört auch die Prüfung und Beurteilung der Folgen bzw. Auswirkungen der Gesetzesregelungen auf die Grundrechte, insbesondere der unmittelbar betroffenen Bürgerinnen und Bürger.

Für Verhältnisse der BfDI ist dies ein (allerdings auch verdienter) Totalverriss.

Geschichte der Anti-Terrordatei

Die Verfechter eines autoritären Staates hatten, als sie 2001 Morgenluft witterten, wohl nicht damit gerechnet, wie schwer sie sich untereinander würden einigen können. Bereits der vorparlamentarische Prozess war außerordentlich kompliziert, da auch innerhalb der neoliberalen Law-And-Order-Fraktion erheblich Interessensgegensätze bestehen und etwa in der Frage der Einspeisung von Geheimdienstdaten plötzlich BürgerrechtlerInnen und Geheimdienste gemeinsame Interessen hatten (denn die Dienste fürchteten um ihre Top-Secret-Daten, die eben nicht jedem Straßenpolizisten zugänglich sein sollten).

Das ATD kam schließlich nach vielen Interventionen von Innenministern (und auch des Bundesrats, z.B. ist Bundesrats-Drucksache 672/1/06 recht aufschlussreich) zustande. Die verabschiedete Fassung, samt regierungsoffizieller Begründung, findet sich in Bundestags-Drucksache 16/2950.

Die Datei wurde am 30.3.2007 freigeschaltet. Angesichts des offensichtlichen Verfassungsbruchs wurde gleich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Am 24.4.2013 entschied der Kirchhof-Senat des BVerfG (- 1 BvR 1215/07 -, dass das Gesetz in Einzelheiten haarsträubend ist, doch „in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar” ist, die nämlich die Zusammenarbeit von Geheimdiensten und Polizei, wenn auch „nur ausnahmsweise” zulässt.

Immerhin war des Gericht mit den komplett willküroffenen Regelungen zu Unterstützer_innen und Kontaktpersonen und etlichen anderen Punkten so unglücklich (Zusammenfassung z.B. bei Legal Tribune Online); dass sie dem Gesetzgeber aufgab, das Gesetz bis 2015 notdürftig Verfassungskonform zu machen.

Dem kam die Regierung tatsächlich nach und beschloss am 8.4.2014 zunächst im Kabinett das ATDG-Änderungsgesetz (im Parlament dann Bundestags-Drucksache 18/1565), das einige, im Effekt minimale, Beschränkungen der Datei vornimmt. Ob damit auch nur die minimalen Forderungen des BVerfG erfüllt sind, ist jedenfalls umstritten. Dafür gibt es neu einen §6a „Erweiterte Datennutzung”, der die Einrichtung von Projektdateien auf Zuruf mit noch weiteren Speicher- und Analysemöglichkeiten legalisiert (dazu kommen wir 2020 wieder).

Entsprechend urteilt ein Vorgänge-Artikel von 2015 (Michael Plöse: Warum die ATDG-Novelle..., Teil 2, Teil 2):

[Der Regierungsentwurf zum ATDG-ÄG kann] kaum mehr nur als eine Enttäuschung bezeichnet werden – er ist vielmehr eine dreiste Provokation des Karlsruher Verfassungskompromisses

Das hinderte das Parlament natürlich nicht daran, den Kram mit allenfalls kosmetischen Korrekturen durchzuwinken. Wie viel da im Argen liegt, zeigte sich etwa in der 3. Lesung im Bundestag (PlPr 18/60, PDF-Seite 106), als sich der IM-Staatssekretär Günter Krings nicht entblödete, die Neufassung mit der Gewährung weiterer Befugnisse für die Obrigkeit zu begründen:

Eine weitaus frühere Entdeckung des rechtsextremistischen Terrortrios NSU wäre möglich gewesen, wenn es eine Datei mit einer Suchfunktion nach aktuellen technischen Standards gegeben hätte. Deshalb haben wir die Analysefähigkeit der Dateien erweitert.

– und Krings meint hier wohl nicht die Hoffnung, der Polizei hätten die geheimdienstlichen Aktivitäten rund um den NSU in so einer Datei auffällen können...

Zur offensichtlichen Feststellung von Ulla Jelpke:

Nicht einmal die offensichtlichsten Verfas- sungsverstöße werden kaschiert. Die Linke lehnt diesen Gesetzentwurf ab, weil er zur Bekämpfung des Terrors nichts beiträgt, aber den Grundrechten weitere Ketten anlegt.

notiert das Plenarprotokoll nur: „Beifall bei der LINKEN sowie der Abg. Irene Mihalic”.

Das Änderungsgesetz trat pünktlich zum 1.1.2015 in Kraft.

Die BfDI kommentiert dies mit einem heftigen Verriss in ihrem 25. TB (2015), Abschnitt 5.2: „ein (erneuter?) Fall für das Bundesverfassungsgericht”.

In seinem 28. TB (2019) stellt der BfDI zudem fest:

Beide führten nicht zu Beanstandungen. Wie sich allerdings vor allem bei der ATD zeigte, tauschten die beteiligten Behörden die wesentlichen Informationen außerhalb dieser Datei aus. Insbesondere wurde das BKA durch Informationen anderer Behörden außerhalb der ATD über Sachverhalte informiert, an die sich dann eigene Ermittlungen anschlossen. Vor diesem Hintergrund tragen diese gemeinsamen Dateien aus meiner Sicht letztlich nicht zu einer effektiveren Aufgabenerledigung des BKA bei. (S. 52f)

Die Nutzlosigkeit der gemeinsamen Dateien für das, was das BKA eigentlich tun soll, ist zwar eine eher schwache Kritik; angesichts der Bindung polizeilicher EDV an die Verhältnismäßigkeit ist allerdings umgekehrt die mangelnde Notwendigkeit eigentlich ein Todesurteil für das Verfahren. Eigentlich.

2020 hat das BVerfG in - 1 BvR 3214/15 - entschieden, dass das in §6a der 2014er-Version vorgesehen Data Mining natürlich grob verfassungswidrig ist; zumindest eine „hinreichend konkretisierte Gefahr“ (präventiv) bzw. „konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis“ (repressiv) brauche es. Leider ist der gesamte Tonfall des Urteils der Größe des potenziellen menschenrechtlichen Gesamtschadens nicht ganz angemessen. Vielleicht weiß ja auch das BVerfG, dass niemand den Kram verwenden will...

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