Polizei und Geheimdienste haben auch ohne Rasterfahndung mittlerweile umfangreiche Zugriffsmöglichkeiten auf Daten anderer Behörden oder privater Stellen. Diese Seite soll einen Überblick geben, was da Stand der Dinge ist.
Plan: Mal sehen, ob wir mit 2-Überschriften und fett bezeichneten Absätzen auskommen. Wenn nicht, Unterseiten (z.B. Zugriff Auf/Melderegister) anlegen.
Melderegister
Rechtsgrundlage: Melderechtsrahmengesetz (MMRG) plus Landesregelungen.
Gespeichert wird: Nach §2 MMRG mindestens
- Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort, Staatsanghörigkeiten
- Sterbetag und -ort
- gegenwärtige und frühere Anschriften incl. Nebenwohnsitze
- Datum des Ein- und Auszugs,
Familienstand incl. ggf. Datum der Eheschließung, ggf. GattIn, ggf. Kinder,
- ggf. Stiefeltern bei Kindern
- Religion
- ggf. gesetzlicher Vertreter
- Daten des Personalausweises
- Übermittlungssperren (kann mit Begründung beantragt werden)
- Infos zu Wahlberechtigungen
- Steuerklasse, Freibeträge usf., Steuernummer
- ggf. Passversagungsgründe,
- ggf. waffenrechliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse
Übermittlung an: alle Behörden nach Bedarf (§18 (1) MMRG), dann aber durch Basisdaten. Normal (Abs. 2) muss die Meldebehörde prüfen, ob weitere Daten zur Erfüllung der Aufgabe der Behörde nötig sind (in der Regel verfügt sie ja auch über jede Menge kompetentes und motiviertes Personal für sowas). Für unsere Zwecke ist das aber egal, denn Abs. 3 verbietet so eine Prüfung für Anfragen von Geheimdienst, BKA, Bundespolizei, BAW.
Auskunftsrecht: nach §8 MMRG durch die zuständige Meldebehörde. Die Auskunft umfasst "regelmäßige Datenübermittlungen"; im Prinzip müssen Übermittlungen an Polizei und Co für mindestens ein Jahr gespeichert werden, eine Auskunftspflicht dafür scheint es aber nicht zu geben. §8 (5): Daten, die die Meldebehörde von Geheimdiensten bekommen hat, werden nur mit ihrem Einverständnis rausgerückt. Was für Fälle sind das?
Sonstiges:
37. TB LfD Hessen, 4.3.4: Zur Praxis der Übermittlung von Passfotos zur Fahrerfeststellung in Hessen (nach §2b (2) Hess. PAuswG).
28. TB ULD S-H: In Schleswig-Holstein wird die Übertragung der Registerdaten an die Polizei zentral durch einen Dienstleister erledigt, der Spiegel der Meldedaten hat. Der ULD zählt ca. 15 Kategorien von Murks auf, der dabei passiert, z.B. wurden offenbar Suchkriterien stark erweitert, so dass regelmäßig viel zu viele Datensätze übertragen wurden, es wurden auch immer komplette Datensätze übertragen, also nicht etwa nur die Adresse, wenn das ausgereicht hätte.
14. TB LfD Sachsen (2009), 8.9 berichtet von einer Verknüfung der Meldedaten mit Daten aus ZEVIS, um einen Menschen zu finden, der eine Nummer wie DD-D-irgendwas hat un in der Nähe eines Tatorts wohnt. Ging natürlich um Kinderschänderei, aber so Kram dürfte mehr oder weniger ständige Praxis sein/werden.
Telekommunikations-Verkehrsdaten
Rechtsgrundlage: §§100g,h StPO.
Sonstiges: Das ist zwar verwandt mit der derzeit ausgesetzten Vorratsdatenspeicherung, aber nicht von der Aussetzung betroffen. Durch Flatrates und den Verzicht auf Einspruchsmöglichkeiten kann mensch aber dafür sorgen, dass die Telekoms die betreffenden Daten schnell löschen müssen (woraufhin natürlich auch Polizei und StA keinen Zugriff mehr haben) -- hier hilft die Aussetzung der VDS.
Ein Gutachten zu den Erfahrungen mit dem Verkehrsdaten-Zugriff erschien im Jahr 2008 als BtD 16/8434.
Kontenabruf
Rechtsgrundlage: Vgl. http://www.bzst.de/003_menue_links/018_kontenabrufverfahren/index.html
Gespeichert wird: Von jeder Bank, was immer sie speichern will. Relevant für den Kontenabruf sind die Stammdaten, also:
- Namen des Inhabers und Zugriffsberechtigter incl. Adressen
- Kontonummer
- Datum von Eröffnung und Auflösung Speicherfrist ist drei Jahre.
Die Abfragen der Behörden auf diesen Teil der Datenbank sollen für die Banken, die sie führen, nicht sichtbar sein.
Übermittlung an: Alle möglichen Behörden (u.a. Bundeszentralamt für Steuern). Abfragen der Polizei (Zusammenstellung durch eineN fleißigeN Wikipedia-AutorIn):
2004
2005
2006
Polizei
26.212
38.675
47.805
Staatsanwaltschaften
3.038
7.494
12.861
Sonstiges: Kontobewegungen sind von der Kontenabfrage zunächst nicht betroffen. Zugriff auf die im Rahmen von Fahnungen kommt aber durchaus vor, etwa bei einem Verfahren im Kinderpornographie-Bereich (vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/83449). Nach Ottokatalog und vielfach auch Landesgesetzen zum Verfassungsschutz (vgl. z.B. http://www.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/4000/13_4524_d.pdf, §5a LVSG, geändert 2005) können Geheimdienste auf Daten zu Kontobewegungen zugreifen.
SWIFT
Internationale Kontobewegungen. Bekannt ist hier vor allem der Vertrag zwischen EU und USA, der letzteren systematischen Zugriff auf die Daten von SWIFT gibt (Ratsdokument 11173/10; TODO: Auswerten).
Wie weit bedienen sich europäische Sicherheitsorgane regelmäßig aus dieser Quelle?
Fluglinien
Terrorismusbekämpfungsgesetz/Otto-Katalog, PNR
Gemeinsame Auswertung der PNR-Transfers von der EU in die USA: http://www.statewatch.org/news/2010/apr/eu-usa-pnr-joint-review-com.pdf -- Spannend insbesondere: das DHS hat offenbar "Pull-Zugriff", d.h. es kann offenbar weitgehend nach Wunsch die System der Fluglinien aktiv abschnorcheln.