Revision 6 vom 2011-02-08 13:09:41

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Telekommunikations-Verkehrsdaten

Telekommunikationsunternehmen speichern "Verkehrsdaten" inklusive personenbezogener Daten zu Abrechnungszwecken. Die Polizeien von Bund und Länder und die Geheimdienste haben Zugriff auf diese Daten. Die Speicherung erfolgt unabhängig von der Vorratsdatenspeicherung.

Zu den Verkehrsdaten gehören unter anderem die Zeit und Dauer einer Kommunikation sowie eventuelle weitere Informationen ( wie z.B. zugewiesene IP-Adressen oder Telefonnummern (IMSI bei Handys) und bei Handys zusätzlich die Gerätenummer (IMEI) und die Funkzellen von wo telefoniert wurde). Wie weit Metadaten fehlgeschlagener Kommunikationsversuche (z.B. nicht angenommene Anrufe, unvollständige TCP Handshakes, versunkene UDP Pakete) Verkehrsdaten erzeugen, ist juristisch umstritten.

Rechtsgrundlage

Die Speicherung erfolgt meist nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Spannend ist vor allem die Frage, ob bei Flatrates, für die Verbindungen ja eigentlich irrelevant sind, überhaupt Verkehrsdaten für Abrechungszwecke gespeichert werden dürfen. Teils werden noch Daten gespeichert, um technische Probleme klären zu können, doch ist hier die Speicherung allenfalls auf wenige Tage zu beschränken.

Rechtsgrundlage für den Zugriff sind § 113 und § 96 Telekommunikationsgesetz. Bei Strafverfahren wird das durch §100g und §100h ausgestaltet. Im Präventionsbereich sind dafür die Gesetze der Polizeien der Länder zuständig ( wie z.B. §23a PolG BaWü: Weitgehend beliebige Personen zur "vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten"; dazu ist dort ein Katalog angegeben).

Nach dem Otto-Katalog gibt es auch Zugriffsrechte für die Geheimdienste. Dieses sind für den Verfassungsschutz ist der Zugriff nach § 8 Bundesverfassungsschutz geregelt, für den BND nach § 2 Absatz (1) BND-Gesetz und für den MAD nach § 4 MAD-Gesetz geregelt.

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Nach Heise-Newsticker wurde das PKGr für 2009 über 55 Anfragen zu Verkehrsdaten von Geheimdiensten an Telekomunikationsdienstleister informiert (02-09 insgesamt 244).

Abgrenzung der Verkehrsdtaen zur Vorratsdatenspeicherung

Das ist zwar verwandt mit der derzeit ausgesetzten Vorratsdatenspeicherung, aber nicht von der Aussetzung betroffen. Durch Flatrates und den Verzicht auf Einspruchsmöglichkeiten kann mensch aber dafür sorgen, dass die Telekomunikationsdienstleister die betreffenden Daten schnell löschen müssen (woraufhin natürlich auch Polizei und Staatsanwaltschaften keinen Zugriff mehr haben)

Anmerkung: Hier hilft die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung.

Ein Gutachten zu den Erfahrungen mit dem Verkehrsdaten-Zugriff erschien im Jahr 2008 als BtD 16/8434.