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Revision 2 vom 2011-02-04 11:05:35
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Autor: anonym
Kommentar: + vergessene Zahlen zu Auskunftsersuchen von Geheimdiensten
Revision 3 vom 2011-02-08 12:53:07
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Autor: anonym
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personenbezogener Daten zu Abrechnungszwecken. Behörden haben Zugriff auf
diese Daten. Diese Speicherung erfolgt unabhängig von der [[Vorratsdatenspeicherung]].
personenbezogener Daten zu Abrechnungszwecken. Die [[Datenbanken der Polizeien|Polizei]] und die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]] haben Zugriff auf diese Daten. Die Speicherung erfolgt unabhängig von der [[Vorratsdatenspeicherung]].
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Zu den Verkehrsdaten gehören unter anderem Zeit und Dauer einer Kommunikation sowie Eigenschaften der Endgeräte (z.B. IP-Adressen oder Telefonnummern, aber auch die Funkzelle bei Mobiltelefonen). Wie weit Metadaten fehlgeschlagener Kommunikationsversuche (z.B. nicht angenommene Anrufe, unvollständige TCP-Handshakes, versunkene UDP-Pakete) Verkehrsdaten erzeugen, ist juristisch umstritten. Zu den Verkehrsdaten gehören unter anderem Zeit und Dauer einer Kommunikation sowie Eigenschaften der Endgeräte (z.B. zugwiesene IP-Adressen oder Telefonnummern und bei Handys die Gerätenummer und die Funkzellen von wo telefoniert wurde).
Wie weit Metadaten fehlgeschlagener Kommunikationsversuche (z.B. nicht angenommene Anrufe, unvollständige TCP-Handshakes, versunkene UDP-Pakete) Verkehrsdaten erzeugen, ist juristisch umstritten.
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Die Speicherung erfolgt meist nach Bundesdatenschutzgesetz. Die Speicherung erfolgt meist nach Bundesdatenschutzgesetz ([[http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/index.html|BDSG]]).
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Rechtsgrundlage für den Zugriff sind im Strafverfahren §§100g,h StPO. Es gibt diverse landesrechtliche Regelungen zur Verkehrsdaten-Abfrage zur Prävention (z.B. §23a PolG Ba``Wü: Weitgehend beliebige Personen zur "vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten"; dazu ist dort ein Katalog angegeben). Rechtsgrundlage für den Zugriff sind [[http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/__113.html|§ 113]] und [[http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/__96.html|§ 96]] Telekommunikationsgesetz.
Bei Strafverfahren wird das durch [[http://bundesrecht.juris.de/stpo/__100g.html|§100g]] und [[http://bundesrecht.juris.de/stpo/__100h.html|§100h]] ausgestaltet.
Im Präventionsbereich sind dafür die Gesetze der [[Datenbanken auf Länderebene|Polizeien der Länder]] zuständig ( wie z.B. §23a PolG Ba``Wü: Weitgehend beliebige Personen zur "vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten"; dazu ist dort ein Katalog angegeben).
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Der Ottokatalog gibt auch Geheimdiensten Zugriffsrechte. Nach dem Otto-Katalog gibt es auch Zugriffsrechte für die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]]. Dieses sind für den Verfassungsschutz ist der Zugriff nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8.html|§ 8]] Bundesverfassungsschutz geregelt, für den BND nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bndg/__2.html| § 2 Absatz (1)]] BND-Gesetz und für den MAD nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/madg/__4.html| § 4]] MAD-Gesetz geregelt.
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== Sonstiges == == Abgrenzung der Verkehrsdtaen zur Vorratsdatenspeicherung ==

Telekommunikations-Verkehrsdaten

Telekommunikationsunternehmen speichern "Verkehrsdaten" inklusive personenbezogener Daten zu Abrechnungszwecken. Die Polizei und die Geheimdienste haben Zugriff auf diese Daten. Die Speicherung erfolgt unabhängig von der Vorratsdatenspeicherung.

Zu den Verkehrsdaten gehören unter anderem Zeit und Dauer einer Kommunikation sowie Eigenschaften der Endgeräte (z.B. zugwiesene IP-Adressen oder Telefonnummern und bei Handys die Gerätenummer und die Funkzellen von wo telefoniert wurde). Wie weit Metadaten fehlgeschlagener Kommunikationsversuche (z.B. nicht angenommene Anrufe, unvollständige TCP-Handshakes, versunkene UDP-Pakete) Verkehrsdaten erzeugen, ist juristisch umstritten.

Rechtsgrundlage

Die Speicherung erfolgt meist nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Spannend ist vor allem die Frage, ob bei Flatrates, für die Verbindungen ja eigentlich irrelevant sind, überhaupt Verkehrsdaten für Abrechungszwecke gespeichert werden dürfen. Teils werden noch Daten gespeichert, um technische Probleme klären zu können, doch ist hier die Speicherung allenfalls auf wenige Tage zu beschränken.

Rechtsgrundlage für den Zugriff sind § 113 und § 96 Telekommunikationsgesetz. Bei Strafverfahren wird das durch §100g und §100h ausgestaltet. Im Präventionsbereich sind dafür die Gesetze der Polizeien der Länder zuständig ( wie z.B. §23a PolG BaWü: Weitgehend beliebige Personen zur "vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten"; dazu ist dort ein Katalog angegeben).

Nach dem Otto-Katalog gibt es auch Zugriffsrechte für die Geheimdienste. Dieses sind für den Verfassungsschutz ist der Zugriff nach § 8 Bundesverfassungsschutz geregelt, für den BND nach § 2 Absatz (1) BND-Gesetz und für den MAD nach § 4 MAD-Gesetz geregelt.

Zahlen

Groß; TODO

Laut PKG: 2009 55 Anfragen zu Verkehrsdaten von Geheimdiensten an Telekoms (02-09 insgesamt 244)

Abgrenzung der Verkehrsdtaen zur Vorratsdatenspeicherung

Das ist zwar verwandt mit der derzeit ausgesetzten Vorratsdatenspeicherung, aber nicht von der Aussetzung betroffen. Durch Flatrates und den Verzicht auf Einspruchsmöglichkeiten kann mensch aber dafür sorgen, dass die Telekoms die betreffenden Daten schnell löschen müssen (woraufhin natürlich auch Polizei und StA keinen Zugriff mehr haben) -- hier hilft die Aussetzung der VDS.

Ein Gutachten zu den Erfahrungen mit dem Verkehrsdaten-Zugriff erschien im Jahr 2008 als BtD 16/8434.