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== Kritik von LfDI wegen Aufgabenanmaßung ==

Der [[LfDI]] BaWü weißt den Staatsschutz bei seiner Überprüfung der Speicherungen im Schengener Informationsystem [[SIS]] diskret darauf hin, dass der Staatsschutz offenbar teilweise die Aufgabe des Verfassungsschutzes in Rechtswidrigerweise wahrnehmen würde.

  In etlichen der geprüften Fälle war nach den Anordnungen bzw. Antragsbegründungen überdies zweifelhaft, ob die Voraussetzungen von Artikel 99 Abs. 2 SDÜ (Anmerkung polizeiliche Beobachtung) vorlagen. Der verständliche Wunsch, auch einzelne Erkenntnisse darüber zu erlangen, mit wem sich der Betroffene trifft und wo er unterwegs ist, um auf diese Weise ein Bewegungsbild zu erstellen und - ähnlich wie der Verfassungsschutz - vernetzte Strukturen extremistischer Gruppierungen zu erkennen, kann für die Polizei nicht die auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Prognose ersetzen, ob der Betroffene voraussichtlich - gegebenenfalls sogar in erheblichem Umfang - außergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird. Hier scheint eine gewisse Überlappung mit der Tätigkeit des Verfassungsschutzes vorzuliegen, weil (auch) das Hauptaugenmerk des polizeilichen Staatsschutzes offenbar darauf gerichtet ist, extremistische Strukturen - insbesondere unter Verwendung verdeckter Methoden - noch weit im Vorfeld von konkreten, strafrechtlich relevanten und auf bestimmte Personen beziehbaren Gefahren aufzuhellen. Diese Aufgabe der Informationsgewinnung über verfassungsfeindliche Strukturen hat der Gesetzgeber indessen, vor allem soweit nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz kommen, dem Verfassungsschutz zugewiesen (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes).

Quelle: [[http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2006/tb-2.htm#t2_1_1_1|27 Teilbericht LfDI BaWü von 2006]]

Staatsschutz

Der Staatsschutz ist eine Abteilung der Polizei, ebenso wie z.B. die Abteilung für Kapitalverbrechen oder Jugenkriminalität. Sie ist offiziell für die Aufklärung von Straftaten mit politischen Hintergrund zuständig.

Unterschied zum Verfassungsschutz

Im Gegensatz zum Verfassungsschutz soll der Staatsschutz keine vermeintlich verfassungsfeindlichen Bestrebungen beobachten, sondern nur dann eingreifen, wenn politische Straftaten geplant oder begangen wurden. Allerdings ermöglichen die präventiven Befugnisse der Polizei (welche inzwischen alle Länderpolizeien und Bundespolizeien besitzen), die Beobachtung und Observation von poltisch missliebigen Organisationen schon recht früh. Insbesondere da bei den Präventivbefugnissen, ebenso wie in anderen Polizeibereichen, die Kontrolle fehlt, da es in der BRD keine unabhängige Polizeikomission gibt.

Kritik von LfDI wegen Aufgabenanmaßung

Der LfDI BaWü weißt den Staatsschutz bei seiner Überprüfung der Speicherungen im Schengener Informationsystem SIS diskret darauf hin, dass der Staatsschutz offenbar teilweise die Aufgabe des Verfassungsschutzes in Rechtswidrigerweise wahrnehmen würde.

  • In etlichen der geprüften Fälle war nach den Anordnungen bzw. Antragsbegründungen überdies zweifelhaft, ob die Voraussetzungen von Artikel 99 Abs. 2 SDÜ (Anmerkung polizeiliche Beobachtung) vorlagen. Der verständliche Wunsch, auch einzelne Erkenntnisse darüber zu erlangen, mit wem sich der Betroffene trifft und wo er unterwegs ist, um auf diese Weise ein Bewegungsbild zu erstellen und - ähnlich wie der Verfassungsschutz - vernetzte Strukturen extremistischer Gruppierungen zu erkennen, kann für die Polizei nicht die auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Prognose ersetzen, ob der Betroffene voraussichtlich - gegebenenfalls sogar in erheblichem Umfang - außergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird. Hier scheint eine gewisse Überlappung mit der Tätigkeit des Verfassungsschutzes vorzuliegen, weil (auch) das Hauptaugenmerk des polizeilichen Staatsschutzes offenbar darauf gerichtet ist, extremistische Strukturen - insbesondere unter Verwendung verdeckter Methoden - noch weit im Vorfeld von konkreten, strafrechtlich relevanten und auf bestimmte Personen beziehbaren Gefahren aufzuhellen. Diese Aufgabe der Informationsgewinnung über verfassungsfeindliche Strukturen hat der Gesetzgeber indessen, vor allem soweit nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz kommen, dem Verfassungsschutz zugewiesen (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes).

Quelle: 27 Teilbericht LfDI BaWü von 2006