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Bei allen Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten werden gem. §§ 492 ff StPO die einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigung und die wichtigsten Daten über den Beschuldigten und die Tat in ein länderübergreifendes staatsanbwaltliches Verfahrensregister (SISY = staatsanwaltliches Informationssystem) eingetragen.

Außerdem treffen die Staatsanwaltschaft bestimme Mitteilungs- und Berichtspflichten nach dem Justizmitteilungsgesetz (JuMiG) vom 18.06,1997. Entsprechende Verwaltungsvorschriften finden sich in der "Anordnung über Mitteilung in Strafsachen" v. 29.04.1998 (MiSta).

Z.B. schreibt das ULD:

Ist die Schreibweise des Namens eines Beschuldigten nicht genau bekannt, so werden aus dem bundeseinheitlichen staatsanwaltschaftlichen Informationssystem (SISY) alle Erkenntnisse über Personen mitgeteilt, deren Namen eine ähnliche Schreibweise aufweisen. Der Empfänger hat die nicht relevanten Daten unverzüglich zu löschen.

Nachdem der Bundestag bereits die Rechtsgrundlagen für die Errichtung eines staatsanwaltschaftlichen Informationssystems auf Bundesebene geschaffen hatte, sind nunmehr die detaillierten Ausprägungen des Systems in Form einer Errichtungsanordnung festgelegt worden. Trotz heftiger

Proteste

der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat man einen sogenannten "Ähnlichenservice" vorgesehen. Ist die Schreibweise des Namens eines Beschuldigten nicht genau bekannt, so werden die gespeicherten Erkenntnisse über Personen mit Namen ähnlicher Schreibweise ebenfalls übermittelt. Dies begegnet datenschutzrechtlichen Bedenken, weil dadurch in erheblichem Umfang personenbezogene Informationen von Menschen übermittelt werden, die mit dem konkret anhängigen Ermittlungsverfahren, für das die Abfrage durchgeführt worden ist, nichts zu tun haben.

Wir haben aber immerhin erreicht, daß diese Daten dann nicht auch noch in der Akte verbleiben, bis deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. In der Errichtungsanordnung wurde vielmehr festgelegt, daß nach erfolgter Identifizierung eines Beschuldigten die ähnlichen, jedoch andere Personen betreffenden Daten zu vernichten sind. War eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu vernichten.

Was ist zu tun? Die Staatsanwaltschaften sollten nicht erforderliche Daten, die sie im Rahmen des "Ähnlichenservice" aus SISY erhalten, umgehend löschen.

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