Unterschiede zwischen den Revisionen 102 und 103
Revision 102 vom 2016-02-06 10:21:33
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Autor: anonym
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Revision 103 vom 2016-02-07 08:31:09
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Autor: anonym
Kommentar: + Bussgeldbewehrung vermurkster Auskünfte
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== Sanktionen bei Verstößen ==

Wenn die Polizei eine Auskunft verschlafen oder gar bewusst
unterschlagen hat (oft kommt es ja anderweitig raus), hat sie
ordnungswidrig gehandelt; §43 (1) Nr. 8a bis 8c sind da trotz wirklich
beeindruckender Veweiseritis, recht klar:

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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]

8a.   entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz
1

8b.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8c.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht
rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
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-- als Bußgeldgrenze bietet das Gesetz 50000 Euro an.

Es ist nicht bekannt, dass mal wer auf diese Weise Geld bekommen hätte,
aber wenn mal wer einen guten Fall hat, wäre es einen Versuch wert.
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== BVerfG xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten == == BVerfG und xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten ==

Ein Eckpfeiler des durch das Volkszählungsurteil definierten Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen. Die generische Regelung steht in §19 BDSG, der verlangt, dass auf Antrag kostenfrei Auskunft gegeben wird über gespeicherte Daten, deren Herkunft, eventuelle Übermittlungen und den Zweck der Speicherung (was idR auch die Rechtsgrundlage umfassen wird). In §19 (2) BDSG gibt es dann zahlreiche Ausnahmetatbestände; so kann Auskunft verweigert werden, wenn die Funktion der Behörde oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.

Landesdatenschutzgesetzte, Polizeigesetze und viele weitere überschreiben die BDSG-Regelung (z.B. §491 StPO, §15 VerfschG); da die BDSG-Formulierung allerdings kaum mehr als das verfassungsmäßig gebotene Minimum kodifiziert, können sie kaum dahinter zurückbleiben.

In der Praxis ist Auskunftsverweigerung bei den Polizeien eher selten (normalerweise vor allem, wenn Daten von Spitzeln im Spiel sind, ggf. auch mal bei großer Ermittlungstaktik oder durchgedrehten Polizeien). Ganz schlimm ist die Situation bei BfV und die LfV von BaWü und Thüringen. Sie geben laut Gesetz nur Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes. Noch eine Steigerung ist in diesem Zusammenhang (wenig überraschend) Bayern, wo der Verfassungsschutz das Recht auf Auskunftserteilung gänzlich negiert und nur ein paar Ausnahmetatbestände aufzählt.

Die Polizei in Thüringen schickt auf Auskunftsersuchen immer noch Fragen nach Gründen. Der dortige LfDI ist recht unambitioniert und interveniert da nicht. Die Rückfrage kann mensch getrost und brüsk zurückweisen. Sie ist sicher unwirksam, egal, was ein offensichtlich inkompetenter Gesetzgeber ins Landespolizeigesetz geschrieben hat.

In NRW untergräbt die Polizei das Auskunftsrecht schon seit Jahren durch Konfusionierung, indem im Jahresrhythmus auskunftsgebene Stellen und Umfang der Auskunft geändert wird. Dazu gibt es Fälle wie die Datenbanken NRW#SKB-Datenbanken, die auf lokaler Ebene geführt werden und vom LKA gar nicht beauskunftet werden.

Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene. Europol und SIS haben sehr niedrige Hürden zur Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten (oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den Anfragenden geheim zu halten ist; mithin kann dort gelogen werden. In der BRD ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Behörden bewusst gelogen hätten (es kommt aber schon vor, dass sie selbst nicht verstehen, was sie gespeichert haben).

Auskunftsgenerator

Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser Webseite einen Auskunfts-Generator. Vgl. auch AuskunftErsuchen.

Auskunftsverweigerung

Eine gerade im Staatsschutz-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen kommen Auskunftsverweigerungen vor; nicht alle Auskunftsverweigerungen deuten aber gleich auf Polizeispitzel hin, es kann auch einfach nur Polizeitaktik dahinterstecken. In einigen Fällen, in denen Auskunftsverweigerungen erfolgreich angefochten werden konnten, hatten sie z.B. die Sorge, ihre eigenen Strukturen könnten ausgeforscht werden.

In einem bekannt gewordenen Fall, in dem die Polizei das Umfeld der "Freiheit statt Angst"-Demos beobachtet hat, beruhte die Auskunftsverweigerung darauf, dass die Polizei wohl ernstlich glaubte, es gebe da eine "kriminelle Vereinigung", die losschlagen oder in den Untergrund abtauchen oder... wer weiß? könnte, wenn sie wüsste, dass ihr das BKA auf der Spur ist. Der Albernheit behördlicher Fantasie in diesen Fragen sind keine Grenzen gesetzt, und so kann sich eine Anfechtung von Verweigerungen durchaus lohnen.

Wir empfehlen nach wie vor, eine solche Anfechtung über den/die zuständige Datenschutzbeauftrage_n zu machen. Die werden zwar immer zahnloser, funktionieren aber doch dann und wann noch.

Alternativ kommt auch der Gang vors Verwaltungsgericht in Frage. Das kostet aber ernsthaft Geld, wenn ihr verliert und braucht einiges an juristischer Technik. Wenn das System der Datenschutzbeauftragten weiter so abbaut, wird sich irgendwer drum kümmern müssen, dass der Gang vors VG irgendwie erleichtert wird.

Bei Datenbanken der Staatsanwaltschaften wird regelmäßig die Auskunft verweigert, soweit laufende Verfahren betroffen sind. Das dürfte, jedenfalls ohne Einzelfallabwägung, rechtswidrig sein, aber soweit bekannt hat da noch niemand ein Verfahren führen wollen. Leider treibt die Polizei gelegentlich auch solche Spiele; die Polizei Hamburg etwa macht 2011 eine entsprechende Ansage (Antwort LKA Hamburg, Februar 2011), die sich aber ziemlich klar nicht mit der Auskunftspraxis deckt.

Sanktionen bei Verstößen

Wenn die Polizei eine Auskunft verschlafen oder gar bewusst unterschlagen hat (oft kommt es ja anderweitig raus), hat sie ordnungswidrig gehandelt; §43 (1) Nr. 8a bis 8c sind da trotz wirklich beeindruckender Veweiseritis, recht klar:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]

8a.   entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1

8b.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8c.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,

-- als Bußgeldgrenze bietet das Gesetz 50000 Euro an.

Es ist nicht bekannt, dass mal wer auf diese Weise Geld bekommen hätte, aber wenn mal wer einen guten Fall hat, wäre es einen Versuch wert.

Identitätsprüfung

Vlg. AuskunftErsuchen#Ausweisfragen.

BVerfG und xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten

Die Entscheidung 1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000 hat die grundsätzliche Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG (Angabe von Gründen) festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch Auskunftsersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht pauschal abzulehnen. Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu verweigern sei.

Der BfDI kritisiert in seinem 23. Tätigkeitsbericht (2011), 7.5.2 (S. 93), das BfV stelle zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das BfV bei einer Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung des BVerfG handelt.

In seinem 36. TB (2008) Kapitel 1/5.3.4 äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis des LfV in Hessen

Missbrauch des Auskunftsrechts

"Erweiteres Führungszeugnis"

Zeitweise war es insbesondere bei Firmen im "Sicherheitsbereich" (Söldner, Schwarze Sherriffs) üblich, von Bewerbern die Ergebnisse eines Auskunftsersuchen zu fordern. Nicht selten hat die betreffende Firma den Papierkram selbst erledigt. Fälle dieser Art sind beschrieben im entsprechenden Abschnitt unserer Irren Geschichten.

Auskunftsrecht statt Benachrichtigung für Gefährder

Völlig verquere Logik und ein alarmierendes Rechtsverständnis legte die Bundesregierung 2011 an den Tag, als sie in der Antwort auf Frage 5 in Bundestags-Drucksache 17/4833 zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als "Gefährdern" gespeicherten Personen ausführte:

  • Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet werden dürfen.

Die Argumentation nochmal in Zeitlupe:

(1) Fast alle, die fragen, sind auch gespeichert -- das ist nach Erfahrungen der Datenschutzgruppe eher unwahrscheinlich, aber soll das mal so sein

(2) Daher können sich die Leute, die gespeichert werden, eh ausrechnen, was los ist -- dieser Schluss könnte vielleicht dann gemacht werden, wenn fast alle, die gespeichert sind, auch anfragen würden; aber (1) sagt etwas ganz anderes, und so ist das kein Argument, sondern leere Rhetorik.

(3) Daher müssen diese Leute auch nicht benachrichtigt werden -- selbst wenn (2) wahr wäre, wäre dieser "Schluss" immer noch unzulässig, denn beim Rechtsschutz geht es ja gerade darum, den "Unschuldigen", die mithin also gar nicht zu der in (1) stipulierten Gruppe gehören, eine Chance zu geben, sich gegen Rechtsmissbräuche oder Fehler zu wehren.

Dass weder der Autor der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für so horrenden Quatsch Probleme bekommen haben, erlaubt tiefe Einblicke in den Zustand der "demokratischen Kontrolle" der Exekutive.