Unterschiede zwischen den Revisionen 8 und 9
Revision 8 vom 2017-04-26 17:42:51
Größe: 5748
Autor: anonym
Kommentar: +Personalausweisgesetz
Revision 9 vom 2020-10-10 10:03:26
Größe: 6039
Autor: anonym
Kommentar: Aufarbeitung von Omnibusgesetz-Änderungen
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Menge kompetentes und motiviertes Personal für sowas). Für unsere Zwecke ist
das aber egal, denn Abs. 3 verbietet so eine Prüfung für Anfragen von
Geheimdienst, BKA, Bundespolizei oder Bundesanwaltschaft.
Menge kompetentes und motiviertes Personal für sowas).

Seit den Post-Amri-Verschärfungen von 2017 dürfen die Behörden jederzeit im Melderegister recherchieren und insbesondere auch die biometrischen Bilder abrufen; richtig funktionieren soll das 2021. NB: Das sind immer noch Recherchen mit Namen nach Bildern. Recherchen von Bildern nach Namen sind immer noch ausgeschlossen.
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Nach §8 MMRG erteilt die zuständige Meldebehörde Auskunft. Die
Auskunft umfasst "regelmäßige Datenübermittlungen"; im Prinzip müssen
Übermittlungen an Polizei und Co für mindestens ein Jahr gespeichert werden,
eine Auskunftspflicht dafür scheint es aber nicht zu geben. §8 (5): Daten, die
die Meldebehörde von Geheimdiensten bekommen hat, werden nur mit ihrem
Einverständnis rausgerückt. TODO: Was für Fälle sind das?
Nach §8 MMRG erteilt die zuständige Meldebehörde Auskunft; bis zum
„Omnibusgesetz“ (Umsetzung der DSGVO) 2019 waren die meisten Übermittlungen vom
Auskunftsrecht ausgeschlossen, inzwischen besteht auch für diese
Auskunftspflicht. Im Prinzip müssen Übermittlungen an Polizei und Co für
mindestens ein Jahr gespeichert werden. §8 (5): Daten, die die Meldebehörde
von Geheimdiensten bekommen hat, werden nur mit ihrem Einverständnis
rausgerückt.
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Gehört zwar eigentlich nicht hierher, aber trotzdem: [[http://www.gesetze-im-internet.de/mrrg/__21.html|§24 MRRG]] regelt die Auskunft an Dritte (also nicht an die Polizei). Gehört zwar eigentlich nicht hierher, aber trotzdem: [[http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000701116|Unterabschnitt 2 des Bundesmeldegesetzes]] beschäftigt sich mit Aukünften aus dem Melderegister an nichtstaatliche Stellen; das war historisch insbesondere von Werbetreibenden genutzt worden, und einer der größeren Skandale, in die der radikalautoritäre Hans-Peter Uhl verwickelt war, bezog sich auf das Einschmuggeln von Datenhandel-Regelungen während der 2012er-Meldegesetz-Verschärfung in letzter Sekunde ([[https://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Peter_Uhl#Reform_des_Melderechts_und_Adressdatenhandel|Zusammenfassung in der Wikipedia]]).
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Dazu gehört: Während der Omnibusgesetz-Überarbeitung wurden die diesbezüglichen Bürgerrechte sprürbar gestärkt; die Gruppenauskunft nach §46 ist jetzt nur mehr möglich, wenn sie „im öffentlichen Interesse“ liegt (wozu leider offenbar auch die Bundeswehr gezählt wird, die mittels Gruppenauskünften regelmäßig Jugendliche fürs Töten werben möchte).
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 * Auskunft über Namen, Doktorgrad und Anschrift ("einfache Auskunft"), wenn die/die Anfragende schon so viele Daten hat, dass der/die Betroffene eindeutig identifizierbar ist (das ist quasi ein Adressbuch). Gegen einen solchen Dienst im Netz kann mensch Widerspruch einlegen (TODO: Details?). Dafür braucht es keinen Grund.
 * Mit "berechtigtem Interesse" bekommt mensch auch noch frühere Namen und Anschriften, Geburtstag und -ort, gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeiten, Tag es Einzugs, Familienstand, Namen und Anschrift evtl. "Lebenspartner" und Sterbetag und -ort. Von solchen Auskünften soll der/die Betroffene unterrichtet werden, nicht jedoch, wenn der/die Anfragende ein "rechtliches Interesse" glaubhaft machen kann (also z.B. Geld eintreiben); wiederum muss der/die Betroffene eindeutig identifiziert werden.
 * Gruppenauskunft: Nur im öffentlichen Interesse (z.B. Parteienwerbung); dabei kann eine Gruppe definiert werden nach Geburtstag, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Anschriften, Datum von Ein- und Auszug oder Familenstand (z.B. "alle Verheirateten unter 40, die vor Juni eingezogen sind"). Mitgeteilt wird für diese Personen Namen, Alter, Geschlecht, ggf. gesetzlicher Vertreter, Staatsangehörigkeiten und Anschriften. Sowas machen Parteien, Kirchen oder die GEZ.
Mit öffentlichem Interesse in diesem Sinn kann ausgewählt werden nach Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ein- und Auszugsdatum sowie Famlienstand.
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Auskünften dieser Arten kann mensch nicht wirklich widersprechen. Nur, wer
glaubhaft machen kann, die Auskünfte brächten "eine Gefahr für Leben,
Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen" für
ihn/sie mit sich, kann eine Auskunftssperre erwirken, die jeweils auf zwei
Jahre befristet ist.
Diese Übermittlungen können erschwert werden durch einen Sperrvermerk nach §51 BMG; dafür müssen die Betroffenen aber glaubhaftmachen, dass „durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“, was zumindest schwierig ist. Mit so einem Sperrvermerk fragt die Behörde vor einer Übertragung nach (oder lässt sie ganz).

Analog können Menschen im Knast, in Pflegeeinrichtungen oder in der Reha nach §52 BMG einen bedingten Sperrvermerk einrichten lassen; die Meldebehörde muss dann vor einer Übertragung prüfen, ob „ine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann”.

Melderegister

Die Melderegister werden in Deutschland bei den Einwohnermeldeämtern der Gemeinden geführt. In fast allen Bundesländern ist die Gemeinde selbst die Meldebehörde im rechtlichen Sinn. Derzeit werden die deutschen Melderegister von 5.283 dezentralen Einwohnermeldeämtern verwaltet.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz. Mit der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für das Meldewesen an den Bund übergegangen, vorher hatte es das Melderechtsrahmengesetz (MMRG) plus Landesregelungen gegeben.

Weiter werden behördliche Zugriffsrechte im Passgesetz (§22a) bzw. im Personalausweisgesetz (§25) geregelt.

Inhalt

Gespeichert wird nach §2 MMRG mindestens

  • Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort, Staatsanghörigkeiten
  • Sterbetag und -ort
  • gegenwärtige und frühere Anschriften incl. Nebenwohnsitze
  • Datum des Ein- und Auszugs,
  • Familienstand incl. ggf. Datum der Eheschließung, ggf. GattIn, ggf. Kinder,

  • ggf. Stiefeltern bei Kindern
  • Religion
  • ggf. gesetzlicher Vertreter
  • Daten des Personalausweises
  • Übermittlungssperren (kann mit Begründung beantragt werden)
  • Infos zu Wahlberechtigungen
  • Steuerklasse, Freibeträge usf., Steuernummer
  • ggf. Passversagungsgründe,
  • ggf. waffenrechliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse

Übermittlung

Alle Behörden nach Bedarf (§18 (1) MMRG), dann aber durch Basisdaten. Normal (Abs. 2) muss die Meldebehörde prüfen, ob weitere Daten zur Erfüllung der Aufgabe der Behörde nötig sind (in der Regel verfügt sie ja auch über jede Menge kompetentes und motiviertes Personal für sowas).

Seit den Post-Amri-Verschärfungen von 2017 dürfen die Behörden jederzeit im Melderegister recherchieren und insbesondere auch die biometrischen Bilder abrufen; richtig funktionieren soll das 2021. NB: Das sind immer noch Recherchen mit Namen nach Bildern. Recherchen von Bildern nach Namen sind immer noch ausgeschlossen.

Auskunftsrecht

Nach §8 MMRG erteilt die zuständige Meldebehörde Auskunft; bis zum „Omnibusgesetz“ (Umsetzung der DSGVO) 2019 waren die meisten Übermittlungen vom Auskunftsrecht ausgeschlossen, inzwischen besteht auch für diese Auskunftspflicht. Im Prinzip müssen Übermittlungen an Polizei und Co für mindestens ein Jahr gespeichert werden. §8 (5): Daten, die die Meldebehörde von Geheimdiensten bekommen hat, werden nur mit ihrem Einverständnis rausgerückt.

Sonstiges

  1. 37. TB LfD Hessen, 4.3.4: Zur Praxis der Übermittlung von Passfotos zur Fahrerfeststellung in Hessen (nach §2b (2) Hess. PAuswG).

  2. 28. TB ULD S-H: In Schleswig-Holstein wird die Übertragung der Registerdaten an die Polizei zentral durch einen Dienstleister erledigt, der Spiegel der Meldedaten hat. Der ULD zählt ca. 15 Kategorien von Murks auf, der dabei passiert, z.B. wurden offenbar Suchkriterien stark erweitert, so dass regelmäßig viel zu viele Datensätze übertragen wurden, es wurden auch immer komplette Datensätze übertragen, also nicht etwa nur die Adresse, wenn das ausgereicht hätte.

  3. 14. TB LfD Sachsen (2009), 8.9 berichtet von einer Verknüfung der Meldedaten mit Daten aus ZEVIS, um einen Menschen zu finden, der eine Nummer wie DD-D-irgendwas hat un in der Nähe eines Tatorts wohnt. Ging natürlich um Kinderschänderei, aber so Kram dürfte mehr oder weniger ständige Praxis sein/werden.

Verknüpfung auf EU-Ebene

Auf EU-Ebene gibt es die Idee alle Melderegister miteinander zu verbinden. Das ganze nennt sich RISER (Registry Information Service on European Residents).

Auskunft an Dritte

Gehört zwar eigentlich nicht hierher, aber trotzdem: Unterabschnitt 2 des Bundesmeldegesetzes beschäftigt sich mit Aukünften aus dem Melderegister an nichtstaatliche Stellen; das war historisch insbesondere von Werbetreibenden genutzt worden, und einer der größeren Skandale, in die der radikalautoritäre Hans-Peter Uhl verwickelt war, bezog sich auf das Einschmuggeln von Datenhandel-Regelungen während der 2012er-Meldegesetz-Verschärfung in letzter Sekunde (Zusammenfassung in der Wikipedia).

Während der Omnibusgesetz-Überarbeitung wurden die diesbezüglichen Bürgerrechte sprürbar gestärkt; die Gruppenauskunft nach §46 ist jetzt nur mehr möglich, wenn sie „im öffentlichen Interesse“ liegt (wozu leider offenbar auch die Bundeswehr gezählt wird, die mittels Gruppenauskünften regelmäßig Jugendliche fürs Töten werben möchte).

Mit öffentlichem Interesse in diesem Sinn kann ausgewählt werden nach Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ein- und Auszugsdatum sowie Famlienstand.

Diese Übermittlungen können erschwert werden durch einen Sperrvermerk nach §51 BMG; dafür müssen die Betroffenen aber glaubhaftmachen, dass „durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“, was zumindest schwierig ist. Mit so einem Sperrvermerk fragt die Behörde vor einer Übertragung nach (oder lässt sie ganz).

Analog können Menschen im Knast, in Pflegeeinrichtungen oder in der Reha nach §52 BMG einen bedingten Sperrvermerk einrichten lassen; die Meldebehörde muss dann vor einer Übertragung prüfen, ob „ine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann”.