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Melderegister

Die Melderegister werden in Deutschland bei den Einwohnermeldeämtern der Gemeinden geführt. In fast allen Bundesländern ist die Gemeinde selbst die Meldebehörde im rechtlichen Sinn. Derzeit werden die deutschen Melderegister von 5.283 dezentralen Einwohnermeldeämtern verwaltet.

Im Rahmen der Föderalismusreform ist 2006 die ausschließliche Gesetzgebung für das Melderecht auf den Bundesgesetzgeber übergegangen. Dieser plante dann den Aufbau eines übergreifenden Bundesmelderegisters (BMR) in Ergänzung zu den kommunalen Registern, dass bis Ende 2010 eingerichtet werden sollte.

Rechtsgrundlage

Melderechtsrahmengesetz (MMRG) plus Landesregelungen.

Inhalt

Gespeichert wird nach §2 MMRG mindestens

Übermittlung

Alle Behörden nach Bedarf (§18 (1) MMRG), dann aber durch Basisdaten. Normal (Abs. 2) muss die Meldebehörde prüfen, ob weitere Daten zur Erfüllung der Aufgabe der Behörde nötig sind (in der Regel verfügt sie ja auch über jede Menge kompetentes und motiviertes Personal für sowas). Für unsere Zwecke ist das aber egal, denn Abs. 3 verbietet so eine Prüfung für Anfragen von Geheimdienst, BKA, Bundespolizei oder Bundesanwaltschaft.

Auskunftsrecht

Nach §8 MMRG erteilt die zuständige Meldebehörde Auskunft. Die Auskunft umfasst "regelmäßige Datenübermittlungen"; im Prinzip müssen Übermittlungen an Polizei und Co für mindestens ein Jahr gespeichert werden, eine Auskunftspflicht dafür scheint es aber nicht zu geben. §8 (5): Daten, die die Meldebehörde von Geheimdiensten bekommen hat, werden nur mit ihrem Einverständnis rausgerückt. TODO: Was für Fälle sind das?

Sonstiges

  1. 37. TB LfD Hessen, 4.3.4: Zur Praxis der Übermittlung von Passfotos zur Fahrerfeststellung in Hessen (nach §2b (2) Hess. PAuswG).

  2. 28. TB ULD S-H: In Schleswig-Holstein wird die Übertragung der Registerdaten an die Polizei zentral durch einen Dienstleister erledigt, der Spiegel der Meldedaten hat. Der ULD zählt ca. 15 Kategorien von Murks auf, der dabei passiert, z.B. wurden offenbar Suchkriterien stark erweitert, so dass regelmäßig viel zu viele Datensätze übertragen wurden, es wurden auch immer komplette Datensätze übertragen, also nicht etwa nur die Adresse, wenn das ausgereicht hätte.

  3. 14. TB LfD Sachsen (2009), 8.9 berichtet von einer Verknüfung der Meldedaten mit Daten aus ZEVIS, um einen Menschen zu finden, der eine Nummer wie DD-D-irgendwas hat un in der Nähe eines Tatorts wohnt. Ging natürlich um Kinderschänderei, aber so Kram dürfte mehr oder weniger ständige Praxis sein/werden.

Verknüpfung auf EU-Ebene

Auf EU-Ebene gibt es die Idee alle Melderegister miteinander zu verbinden. Das ganze nennt sich RISER (Registry Information Service on European Residents).

Auskunft an Dritte

Gehört zwar eigentlich nicht hierher, aber trotzdem: §24 MRRG regelt die Auskunft an Dritte (also nicht an die Polizei).

Dazu gehört:

Auskünften dieser Arten kann mensch nicht wirklich widersprechen. Nur, wer glaubhaft machen kann, die Auskünfte brächten "eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen" für ihn/sie mit sich, kann eine Auskunftssperre erwirken, die jeweils auf zwei Jahre befristet ist.

Datenschmutz Wiki: Melderegister (last edited 2011-02-13 17:27:32 by anonymous)