Revision 9 vom 2011-03-20 12:32:14

Nachricht löschen

Lissabon Vertrag

Der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft. Im Vertrag von Lissabon sind die wesentlichen Elemente des EU-Verfassungsvertrags, der 2005 in Referenden in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden war, enthalten. Der rechtliche Unterschied zum Verfassungsvertrag bedeutet allerdings, dass keine supranationale Organisation geschaffen wurde, sondern weiterhin ein Verbund von Staaten besteht. Dieses bedeutet, dass weiterhin die nationalen Verfassungen, Vorrangstellung vor dem Lissabon-Vertrag besitzen, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2009 festgestellt hatte (vgl PM des BVerfG zu Lissabon).

Rechtsgrundlage

  1. Der Vertrag von Lissabon (html-Übersicht)

  2. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (html-Übersicht)

  3. Charta der Grundrechte (pdf)

  4. Ferner 37 Protokolle, 2 Anhänge und 65 Erklärungen (html-Übersicht)

Auflösung des Säulenmodells

Nach dem vorherigen Vertragswerk basierte das politische System der EU auf sogenannten „drei Säulen“:

  1. den Europäischen Gemeinschaften (Wirtschaftspolitik und ursprünglich SIS),

  2. der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (z.B. FRONTEX)

  3. der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (wie z.B. Europol).

Durch den Vertrag von Lissabon wurden die „drei Säulen“ aufgelöst und der frühere Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde erweitert und in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union umgenannt.

Die Veränderungen im Detail

Schaffung des Hohen Vertreterin für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Vor dem Lissabon-Vertrag wurde die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik durch den Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, bestehend aus den AußenministerInnen der Mitgliedstaaten, vertreten. Dieser wurde aufgeteilt in einen Rat für Allgemeine Angelegenheiten und einen Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten setzt sich weiterhin aus den AußenministerInnen der EU-Staaten zusammen, wogegen der Außenministerrats vom Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vertreten wird. Der/die Hohe/er Vertreter/in für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist zugleich AußenkommissarIn und eines VizepräsidentIn der EU Kommission. Das EU-Parlament kann Der/die Hohe/er Vertreter/in für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und somit die GASP nur über das Finanzbudget kontrollieren. vgl europa.eu

Schaffung eines ständigen Präsidenten des Europäischen Rates

Mit dem Lissabon-Vertrag wurde das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates geschaffen, der vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren gewählt wird und einmal wiedergewählt werden kann. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden (vgl europa.eu). Der Präsident ist von seinen Ausfgaben und Machtbefugnissen eher mit dem Deutschen Bundespräsidenten zu vergleichen, aus demokratischer Sicht ist er daher unproblematisch im Gegensatz zur Hohen Vertreterin für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik.

Polizeilich justizielle Zusammenarbeit

In Artikel 82 Absatz 1 AEU Vertrag wird die gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und die Angleichung der Rechtsvorschriften festgelegt. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden über die Richtlinien dafür nach Artikel 83 AEU Vertrag.

Datenschutz

Der Datenschutz wird in Artikel 16 AEU Vertrag behandelt. Danach beschließen EU-Parlament und Rat die entsprechenden Regeln zum Datenschutz für die Wirtschaft und die Polizei und Justiz. Die Regelungen für den Datenschutz für die GASP wird dagegen nur vom Rat beschlossen, nach Artikel 39 Lissabon-Vertrag. Der LfDI von Hessen meint in seinem 38. Teilbericht zum Lissabon-Vertrag, dass nach des Urteils des BVerfG zum Lissabon Vertrag auch auf europarechtlicher Grundlage in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht eingedrungen werden darf. Insofern könne man von einem „Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor dem AEUV“ sprechen. (vgl 38. TB)

Urteil des BVerfG zum Lissabon Vertrag

Wikipedia-Artikel zu Lissabon

Weitere Infos