Revision 22 vom 2011-06-06 19:24:00

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Joint Supervisory Body

Die datenschutzrechtliche Aufsicht auf europäischer Ebene erfolgt derzeit in aller Regel durch Joint Supervisory Bodys (JSB) bzw. Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI).

Typischerweise sind sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz zuständig, wobei die JSAs nur für technische Kontrollen zuständig sind. Die JSBs entscheiden dagegen auch bei Verletzungen von individuellen Rechten als Gerichtsersatz über die Rechtsmäßigkeit.

Die JSBs oder JSAs bestehen jeweils aus VertreterInnen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten, zumeist zwei davon. Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr. Schon aus dieser Konstellation ist erahnbar, dass die GKIs als solche relativ zahnlos sind; entsprechend kommen die wesentlichen Informationen über Skandale aus Kontrollen nationaler Behörden.

Laut RAV-Infobrief 104 (2010) existiert zur Koordnierung der Aufgaben der JSBs bzw JSAs ein einziges Sekretariat mit ganzen drei MitarbeiterInnen.

Einzelne Kontrollinstanzen

JSA von SIS

Die JSA von SIS ist für die allgemeine technische Kontrolle zustänig. Wobei diese nach Erich Töpfer(Berater für Statewatch) recht mangelhaft zu sein scheint. Denn er kritisiert in RAV-Infobrief 104 (2010), "Im Gleichschritt mit der Sicherheit", die mangelnden Befugnisse und Ausstattung der Schengen-JSA. Die JSA musste sich ein eigenes Budget für die Erstattung von Reisekosten erst erkämpfen. Bei einer Kontrolle der zentralen Datenbank C-SIS wurden zudem technische Experten der nationalen Datenschutzbeauftragten rausgeschmissen, weil sie keine offiziellen Mitglieder der JSA waren. Die JSA aber deren Expertise braucht um die Kontrollen durchzuführen. Inzwischen gibt es Pläne die Aufsicht über SIS dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu überlassen.

JSB des Zolls

Der JSB of Custom soll für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems (CIS und FIDE) zuständig sein. Er soll dabei die CIS und FIDE-Datenbank kontrollieren und Beschwerden im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen betroffener Personen untersuchen.

JSB von Eurojust

Der JSB of Eurojust kontrolliert die Aktivitäten von Eurojust, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Eurojust-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden, die von Personen eingereicht werden, die unzufrieden sind, dass Eurojust ihnen nicht das Auskunftsrecht zu ihren personenbezogenen Daten gewährt hat.

Der JSB von Europol

Der JSB von Europol unterhält Arbeitsgruppen, etwa zu Errichtungsanordnungen für Analysedateien (AWF) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten. Dazu ist er für individuelle Beschwerden bei Auskunftsverweigerung nach einem Auskunftsersuchen oder bei sonstiger individueller Verletzung des Datenschutzes zuständig1.

Rechtsgrundlage

In dem Ratsbeschluss wird in Artikel 34 die Gemeinsame Kontollinstanz oder JSB festgelegt. Das Recht auf Beschwerde und die Befugnisse der JSB dabei stehen in Artikel 32 2 Die genauen Aufgaben und Befugnisse des JSB werden in der Rule of Procedure festgelegt. Darin steht auch genau, wie bei einer Beschwerde vorgegangen wird 3.

Kritik an den unzureichenden Kontrollmöglichkeiten des JSBs

Der ULD von Schleswig Holstein kritisiert4, dass die Einrichtung des JSBs zwar ein wichtiger Schritt wäre, es aber noch wichtiger wäre aber, diesen mit tatsächlich wirksamen Kompetenzen auszustatten. Professor Armin Hatje von der Uni Hamburg meint5, dass bei Europol eine gerichtliche Instanz zur Durchsetzung dieser Ansprüche, es existiert lediglich eine „Gemeinsame Kontrollinstanz“ zur Verhinderung des Missbrauchs von Europol-Daten. Diese Regelung sei im Hinblick auf die Garantie gerichtlichen Schutzes gem. Art. 6 EMRK (Europäische Menschrechtskonvention) nicht unproblematisch.

Beschwerdeausschuss des JSB von Europol

Der JSB unterhält einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht Auskunft erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von Europol hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die Beschwerden6 gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss des JSB.

Schnelle Löschung

Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Briten bei Europol Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das AuskunftErsuchen des Briten von Europol war das Übliche, dass Europol keinerlei ihn betreffende Daten, auf die er gemäß Artikel 19 des Europol- Übereinkommens einen Anspruch auf Auskunft hätte, von Europol verarbeitet würden . Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. D.h. Europol hat die Daten schlicht und ergreifend gelöscht und der JSB hatte anscheinend keine Möglichkeit die Daten und somit die Beweise sicher zu stellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen ( was in UK ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).

Auskunftsverweigerung a la Francaise

In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen Datenschutzbeauftragten CNIL, damit er indirekt über ihn Auskunft von Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französische Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des indirektes Auskunftsrecht in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten CNIL getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von Europol rechtsmäßig war.

Weitere Infos

Infos über die JSBs auf der Webseite des EU-Datenschutzbeauftragten

Quellen