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= Joint Supervisory Body = Joint Supervisory Bodies bzw. Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) waren
Konstrukte zur Datenschutzaufsicht bei verschiedenen EU-Institutionen,
bevor es mit der Einrichtung des EDPS bzw. des EDPB (vgl.
[[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbeauftragte]]) tragfähige
Institutionen auf EU-Ebene gab.
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Die datenschutzrechtliche Aufsicht auf europäischer Ebene erfolgt
derzeit in aller Regel durch Joint Supervisory Bodys (JSB) bzw.
Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI).
Typischerweise waren sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken
als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz
zuständig.
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Typischerweise sind sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken
als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz
zuständig, wobei die JSAs nur für technische Kontrollen zuständig sind.
Die JSBs entscheiden dagegen auch bei Verletzungen von individuellen Rechten als Gerichtsersatz über die Rechtsmäßigkeit.

Die JSBs oder JSAs
bestehen jeweils aus Vertreter``Innen der nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] der Mitgliedsstaaten, zumeist
zwei davon. Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr. Schon aus dieser
Die JSBs bestehen jeweils aus Vertreter``Innen der nationalen [[Datenschutzbeauftragten|Datenschutzbehörden]] der Mitgliedsstaaten, zumeist
jeweils zwei aus jedem Staat.
Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr. Schon aus dieser
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Laut [[http://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/im-gleichschritt-mit-der-sicherheit/|RAV-Infobrief 104 (2010)]] existiert zur
Koordnierung der Aufgaben der JSBs bzw JSAs ein einziges Sekretariat mit ganzen drei Mitarbeiter``Innen.
Laut [[http://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/im-gleichschritt-mit-der-sicherheit/|RAV-Infobrief 104 (2010)]]
existierte Ende der Nullerjahre zur Koordnierung der Aufgaben der JSBs
ein einziges Sekretariat mit ganzen drei Mitarbeiter``Innen.
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== Einzelne Kontrollinstanzen == = Einzelne Kontrollinstanzen =
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=== JSA von SIS === == JSA von SIS ==
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Die JSA von SIS ist für die allgemeine technische Kontrolle zustänig. Wobei diese nach Erich Töpfer(Berater für Statewatch) recht mangelhaft zu sein scheint. Denn er kritisiert in
[[http://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/im-gleichschritt-mit-der-sicherheit/|RAV-Infobrief 104 (2010), "Im Gleichschritt mit der Sicherheit"]], die mangelnden Befugnisse und Ausstattung der Schengen-JSA.
Die JSA musste sich ein eigenes Budget für die Erstattung von Reisekosten erst
erkämpfen. Bei einer Kontrolle der zentralen Datenbank C-SIS wurden zudem
technische Experten der nationalen [[Datenschutzbeauftragten]] rausgeschmissen,
weil sie keine offiziellen Mitglieder der JSA waren. Die JSA aber deren
Expertise braucht um die Kontrollen durchzuführen.
Inzwischen gibt es Pläne die Aufsicht über SIS dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu überlassen.
Vgl. [[SIS#Datenschutz|JSA von SIS]]
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 '''Vgl [[SIS#Datenschutz|JSA von SIS]]''' == JSB des Zolls ==

Der JSB of Custom sollte für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems ([[CIS und FIDE]]) zuständig sein.

== JSB von Eurojust ==

Der JSB of [[Eurojust]] kontrollierte die Aktivitäten von [[Eurojust]],
um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß
dem [[Eurojust]]-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört
auch Beschwerden im Hinblick auf die Verweigerung von Auskunftsrechten.
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=== JSB des Zolls ===
Der JSB of Custom soll für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems ([[CIS und FIDE]]) zuständig sein. Er soll dabei die [[CIS und FIDE]]-Datenbank kontrollieren und Beschwerden im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen betroffener Personen untersuchen.
== Der JSB von Europol ==
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=== JSB von Eurojust === Die Kontrolle von Europol ist mit <<Verordnung(2016/794)>> auf den EPS
übergegangen.
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Der JSB of [[Eurojust]] kontrolliert die Aktivitäten von [[Eurojust]], um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem [[Eurojust]]-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden, die von Personen eingereicht werden, die unzufrieden sind, dass [[Eurojust]] ihnen nicht das Auskunftsrecht zu ihren personenbezogenen Daten gewährt hat. Zuvor unterhielt der JSB von [[Europol]] Arbeitsgruppen, etwa zu
[[Errichtungsanordnungen]] für Analysedateien ([[AWF]]) oder dem
Datenaustausch mit Drittstaaten.
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Dazu war er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim
JSB|Beschwerden]] bei
[[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsverweigerung]] nach einem
[[AuskunftErsuchen|Auskunftsersuchen]] oder bei sonstiger individueller
Verletzung des [[DatenSchutz|Datenschutzes]] zuständig.
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=== Der JSB von Europol === === Beschwerdeausschuss des JSB von Europol ===
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Der JSB von [[Europol]] unterhält Arbeitsgruppen, etwa zu [[Errichtungsanordnungen]] für Analysedateien ([[AWF]]) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten.
Dazu ist er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunftsverweigerung]] nach einem [[AuskunftErsuchen|Auskunftsersuchen]] oder bei sonstiger individueller Verletzung des [[DatenSchutz|Datenschutzes]] zuständig<<FootNote([[http://europoljsb.consilium.europa.eu|Webseite des Joint Supervisory Bodys of Europol]])>>.
Der Europol-JSB unterhielt einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über
individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar
nicht [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunft]] erteilt wurde. Dabei kann
der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über
Entscheidungen von [[Europol]] hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über
sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die
[[http://europoljsb.consilium.europa.eu/appeals-committee/appeals-committee---decisions.aspx?lang=de|Entscheidungen zu Beschwerden]]
gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des
Beschwerdeausschuss des JSB.
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==== Rechtsgrundlage ==== === Schnelle Löschung ===
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In dem Ratsbeschluss wird in Artikel 34 die Gemeinsame Kontollinstanz oder JSB festgelegt. Das Recht auf Beschwerde und die Befugnisse der JSB dabei stehen in Artikel 32 <<FootNote([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009D0371:DE:NOT|Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)]])>>
Die genauen Aufgaben und Befugnisse des JSB werden in der Rule of Procedure festgelegt. Darin steht auch genau, wie bei einer Beschwerde vorgegangen wird <<FootNote([[http://europoljsb.ue.eu.int/media/63193/lexuriserv.en.pdf|Rule of Procedure]] für Beschwerden gegen Europol)>>.
Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Brite bei [[Europol]] Auskunft
verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch
Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung
bekommen hatte. Die Antwort auf das Auskunftsersuchen des Briten
war das Übliche: Europol habe keinerlei ihn betreffende
Daten, die gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens zu Beauskunften
seien. Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde
Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft
ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. Europol hatte
die Daten zwischenzeitlich schlicht und ergreifend gelöscht, der JSB hatte
keine Möglichkeit, die Daten und somit die Beweise sicherzustellen. So
war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem
zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen (was im UK ein
bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).
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==== Kritik an den unzureichenden Kontrollmöglichkeiten des JSBs ==== === Auskunftsverweigerung a la Francaise ===
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Der [[Datenschutzbeauftragten|ULD]] von Schleswig Holstein kritisiert<<FootNote([[https://www.datenschutzzentrum.de/faq/europol.html|ULD Webseite]])>>, dass die Einrichtung des JSBs zwar ein wichtiger Schritt wäre, es aber noch wichtiger wäre aber, diesen mit tatsächlich wirksamen Kompetenzen auszustatten.
Professor Armin Hatje von der Uni Hamburg meint<<FootNote([[http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=186|Armin Hartje:Informationsaustausch und Datenschutz in der EU nach geltendem Recht]] pdf-File)>>, dass bei Europol eine gerichtliche Instanz zur Durchsetzung dieser Ansprüche, es existiert lediglich eine „Gemeinsame Kontrollinstanz“ zur Verhinderung des Missbrauchs von Europol-Daten. Diese Regelung sei im Hinblick auf die Garantie gerichtlichen Schutzes gem. [[http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html|Art. 6 EMRK]] (Europäische Menschrechtskonvention) nicht unproblematisch.

==== Beschwerdeausschuss des JSB von Europol ====

Der JSB unterhält einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht [[RechtsLage/Auskunftsrecht|Auskunft]] erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von [[Europol]] hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die Beschwerden<<FootNote([[http://europoljsb.consilium.europa.eu/appeals-committee/appeals-committee---decisions.aspx?lang=de| Webseite des JSB mit den Entscheidungen über Beschwerden]])>> gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss des JSB.

===== Schnelle Löschung =====

Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein [[UK|Briten]] bei [[Europol]] Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer [[Europol]]-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das [[AuskunftErsuchen]] des Briten von [[Europol]] war das Übliche, dass [[Europol]] keinerlei ihn betreffende Daten, auf die er gemäß Artikel 19 des Europol- Übereinkommens einen Anspruch auf Auskunft hätte, von Europol verarbeitet würden . Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. D.h. Europol hat die Daten schlicht und ergreifend gelöscht und der JSB hatte anscheinend keine Möglichkeit die Daten und somit die Beweise sicher zu stellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen ( was in [[UK]] ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).

===== Auskunftsverweigerung a la Francaise =====

In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den [[Frankreich|französischen]] Datenschutzbeauftragten WikiPedia:CNIL, damit er [[indirektes Auskunftsrecht|indirekt]] über ihn Auskunft von [[Europol]] bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französische Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des [[indirekten Auskunftsrechts|indirektes Auskunftsrecht]] in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen [[Datenschutzbeauftragten]] WikiPedia:CNIL getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von [[Europol]] rechtsmäßig war.


== Weitere Infos ==

[[http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/pid/79| Infos über die JSBs auf der Webseite des EU-Datenschutzbeauftragten]]

== Quellen ==
In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen
Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft von
Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch
die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französischen Strafregister
(Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn
enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach
dem Europol-Übereinkommen in Verbindung mit den französischen
Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu
übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den
Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf
Grund des [[indirekten Auskunftsrechts|indirektes Auskunftsrecht]] in
Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten
getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die
Antwort von Europol rechtsmäßig war.

Joint Supervisory Bodies bzw. Gemeinsame Kontrollinstanzen (GKI) waren Konstrukte zur Datenschutzaufsicht bei verschiedenen EU-Institutionen, bevor es mit der Einrichtung des EDPS bzw. des EDPB (vgl. Datenschutzbeauftragte) tragfähige Institutionen auf EU-Ebene gab.

Typischerweise waren sie sowohl für die technische Kontrolle der Datenbanken als auch für die Durchsetzung individueller Rechte auf Datenschutz zuständig.

Die JSBs bestehen jeweils aus VertreterInnen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten, zumeist jeweils zwei aus jedem Staat. Diese treffen sich einige wenige Male pro Jahr. Schon aus dieser Konstellation ist erahnbar, dass die GKIs als solche relativ zahnlos sind; entsprechend kommen die wesentlichen Informationen über Skandale aus Kontrollen nationaler Behörden.

Laut RAV-Infobrief 104 (2010) existierte Ende der Nullerjahre zur Koordnierung der Aufgaben der JSBs ein einziges Sekretariat mit ganzen drei MitarbeiterInnen.

Einzelne Kontrollinstanzen

JSA von SIS

Vgl. JSA von SIS

JSB des Zolls

Der JSB of Custom sollte für die Kontrolle des geplanten Zollinformationssystems (CIS und FIDE) zuständig sein.

JSB von Eurojust

Der JSB of Eurojust kontrollierte die Aktivitäten von Eurojust, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Eurojust-Beschluss durchgeführt wird. Die Kontrollinstanz hört auch Beschwerden im Hinblick auf die Verweigerung von Auskunftsrechten.

Der JSB von Europol

Die Kontrolle von Europol ist mit <<Verordnung(2016/794)>> auf den EPS übergegangen.

Zuvor unterhielt der JSB von Europol Arbeitsgruppen, etwa zu Errichtungsanordnungen für Analysedateien (AWF) oder dem Datenaustausch mit Drittstaaten.

Dazu war er für individuelle [[Europol#Beschwerdemöglichkeit beim JSB|Beschwerden]] bei Auskunftsverweigerung nach einem Auskunftsersuchen oder bei sonstiger individueller Verletzung des Datenschutzes zuständig.

Beschwerdeausschuss des JSB von Europol

Der Europol-JSB unterhielt einen eigenen Beschwerdeausschuss, der über individuelle Beschwerden von Personen denen nur unzureichend oder gar nicht Auskunft erteilt wurde. Dabei kann der Beschwerdeausschuss sich nur mit 2/3 Drittel Mehrheit über Entscheidungen von Europol hinwegsetzen. Das JSB hat bis 2009 über sieben Beschwerden entschieden. Der Blick in die Entscheidungen zu Beschwerden gibt einen Eindruck über die Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeausschuss des JSB.

Schnelle Löschung

Die Beschwerde Nr. 06/01 hat ein Brite bei Europol Auskunft verlangt, nachdem er berufliche und persönliche Nachteile durch Bekanntmachung seiner Europol-Speicherung in einer Europol-Sitzung bekommen hatte. Die Antwort auf das Auskunftsersuchen des Briten war das Übliche: Europol habe keinerlei ihn betreffende Daten, die gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens zu Beauskunften seien. Nachdem er seine Beschwerde bei der JSB eingereicht hatte, wurde Europol verpflichtet erneut Auskunft zu erteilen. Die erneute Auskunft ergab, dass Europol nichts über ihn gespeichert hätte. Europol hatte die Daten zwischenzeitlich schlicht und ergreifend gelöscht, der JSB hatte keine Möglichkeit, die Daten und somit die Beweise sicherzustellen. So war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich auf dem zivilgerichtlichen Weg Schadensersatz zu verlangen (was im UK ein bischen leichter und finanziell großzügiger ist als in der BRD).

Auskunftsverweigerung a la Francaise

In der Beschwerde 04/01 wendet sich ein Franzose an den französischen Datenschutzbeauftragten, damit er indirekt über ihn Auskunft von Europol bekommt. Als Begründung gibt er u.a. an, dass er Schikanen durch die Verwaltungsbehörden erlebt hat und im französischen Strafregister (Bulletin de Casier judiciaire national) keine Eintragung über ihn enthalten seien. Der Franzose bekam von Europol die Auskunft, dass nach dem Europol-Übereinkommen in Verbindung mit den französischen Rechtsvorschriften es nicht möglich sei, weitergehende Informationen zu übermitteln. Nach dem Einreichen der Beschwerde beim JSB durch den Franzosen, verteidigt sich Europol folgendermaßen: Die Antwort sei, auf Grund des indirektes Auskunftsrecht in Frankreich, in Rücksprache mit dem französischen Datenschutzbeauftragten getätigt worden. Die Beschwerdekomission entscheidet deswegen, dass die Antwort von Europol rechtsmäßig war.