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Revision 1 vom 2008-02-11 14:05:31
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Revision 2 vom 2009-10-15 21:18:24
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Zur Verstärkung der Bekämpfung der "schweren organisierten Kriminalität" wurde auf dem EU-Gipfel von Tampere die einriuchtung einer zentralen, ständigen Auskunfts-, Dokumenatations- und Clearingstelle eurojust als justitziellem Gegenpart zu Europol beschlossen. Über Eurojust soll die Kooperation der nationalen Staatsanwaltschaften sichergestellt werden. Seit dem Vertrag von Nizza ist Eurojust auch primärrechtlich in Art. 31 EUV verankert. Längerfristiges Ziel im operativen Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist die Weiterentwicklung von Eurojust hin zu einer Eurpäischen Staatsanwaltschaft. Zunächst soll die Aufgabe der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften bzw. der Union beschränkt sein.

Inzwischen wurde das Vorhaben in die Vertraäge der Europaäischen Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon (Dezember 2007) eingestellt, und zwar in den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europaäischen Union", DRITTER TEIL, DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION, TITEL III DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR, KAPITEL 4 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN, Artikel 69h ff