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Eingestellte Verfahren

Artikel in der Roten Hilfe Zeitung zum Thema

Rechtsgrundlagen

Gesetzesgrundlagen

§ 153 StPO

§153 StPO -- wegen Nichtigkeit eingestellte Verfahren

§170 StPO

§170 StPO -- eingestellt aus mangel an Beweisen

§489 StPO

§489 StPO -- Speicherfristen von Daten

Nachweisakten bei der Polizei

"Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unrechtmäßig ist" -- diese in §489 StPO, den meisten einschlägigen Landesgesetzen und vielen Urteilen zu lesende Sentenz könnte eigentlich reichen, wenn das mit dem "unrechtmäßig" nicht so kompliziert wäre.

So dass eigentlich alle eingestellten Ermittlungsverfahren gelöscht werden müssten. Auf jedenfall gilt dieses für Verfahren, die nach §170 StPO eingestellt worden sind. Obwohl dieses meist nicht automatisch geschieht (außer bei PolizeibeamtInnen). Dagegen ist die Rechtslage bei Verfahren, die nach §153 StPO eingestellt wurden schon schwieriger. Dieses können weiter gespeichert werden, falls die Vermutung besteht, dass die Person weitere Straftaten begeht.

Denn nach der Einstellung eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens muss die Polizei anhand des Urteils prüfen, ob ein Tatvorwurf zu löschen ist und darf nur weiterspeichern, wenn ein "Verdacht übrig bleibt" und/oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der/die Betroffene künftig eine Straftat begehen wird. D.h. es geht um die Prävention. Die Idee dahinter ist, dass die betreffenden Daten in Zukunft für die Aufklärung von Verbrechen oder auch zur Prävention wichtig sein könnten.

Die Polizei geht dabei in der Regel viel zu restriktiv vor und speichert mehr als sie dürfte. Ein Fall dieser Art ist im 2005er-Bericht des LfDI BaWü unter 4.2 beschrieben.

Konsens besteht mittlerweile, dass es irgendeine Sorte von Negativprognose geben muss. Dass es sich die Behörden damit häufig zuleicht machen, zeigt das Verfassungsgerichtsurteil 1 BvR 2293/03 von 2006, das auf einer "sorgfältigen und nicht formelhaften Prüfung" besteht.

Dieses gilt für die Datenbanken der Polizei die Nachweisakten der Länderpolizeien, wie z.B. POLAS und INPOL vom BKA.

Grundsatzpapier der Datenschutzbeauftragten zum Thema

Ein Grundsatzpapier zu eingestellten Verfahren wurde 1994 von den LfDIs und dem BfDI erarbeitet:

Ein Grundsatzpapier zu eingestellten Verfahren (html)

Staatsanwaltschaft

Bei den Staatsanwaltschaften verbleiben dagegen alle erledigten Verfahren mindestens zwei Jahre im ZStV, auch nach deren Einstellung. Nur bei rechtkräftig verurteilten Personen werden die Daten ins Bundeszentralregister verschoben.

Eingestellte Verfahren wegen Gegenanzeigen

Bei Polizeiübergriffen und anderem polizeilichen Fehlverhalten stellen Polizeibeamte nach erfolgten Anzeigen der Geschädigten Gegenanzeigen, zumeist wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt. Dieses wird zudem noch von den KollegInnen gedeckt, da sie durch den Korpsgeist unter Druck gesetzt werden. Dieses ist der Grund weswegen meist davon abgeraten wird Anzeige gegen Polizeigewalt zu stellen und Amnesty und andere Bürgerrechtsorganisationen seit langem eine unabhängige Polizeikommission fordern. Bei hanebüchenden Vorwürfen der Polizei werden diese meist eingestellt, verbleiben aber in den Datenbanken.

Eingestellte Verfahren als politisches Mittel gegen Oppositionelle

Im Staatsschutz-Bereich ist der Einsatz von oft hanebüchenen Ermittlungsverfahren nicht selten beliebt als informelles und außergesetzliches Bestrafungsinstrument und Ermittlungsinstrument der Polizei. Da ja die Einleitung eines dann oft peinlich endenden Gerichtsverfahren gar nicht angestrebt wird, ist die Einstellung von Verfahren, in dem Fall nach §170 StPO (Ermittlungen bieten keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung) Regel und nicht Ausnahme (von dieser Einstellung werden die Betroffenen übrigens in der Regel nicht informiert, wenn sie vom Ermittlungsverfahren nichts wussten).

In dem Sinn ist das im Staatsschutz-Bereich ähnlich wie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. In diesem Bereich hat das Verfassungsgericht 2002 angedeutet (indem es nämlich nicht weiter beschließen wollte), dass selbst nach einem Freispruch weitergespeichert werden darf, denn die Speicherung eines Verdachts sei etwas ganz anderes als eine Bestrafung, die durch den Freispruch abgelehnt worden sei.

Urteile

Datenschmutz Wiki: Eingestellte Verfahren (last edited 2011-09-04 12:19:33 by anonymous)