Unterschiede zwischen den Revisionen 1 und 2
Revision 1 vom 2011-05-08 14:49:30
Größe: 1554
Autor: anonym
Kommentar: ESta: Basisinfos von der BVA
Revision 2 vom 2011-05-08 14:56:16
Größe: 2306
Autor: anonym
Kommentar: + Angaben aus 23. TB BfDI
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Das ist extrem dünn; der BfDI bemängelt im <<Doclink(2011-BfDI-TB23.pdf,23. TB (2011)>> (8.4., S 98f), es fehlten unter anderem

 * vorläufige Modalitäten zur datenschutzgerechten Einrichtung von Freitextfeldern in
IT-Eingabemasken,
 * Arbeitshinweise an die betreffenden BVA-Mitarbeiter für den Umgang mit dem Register EStA,
 * Löschungsfristen für gespeicherte staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen und für Daten der Zugriffsprotokollierung,
 * Auslegung und Handhabung des § 33 Absatz 2 Nr. 1 StAG (Aufnahme von Ordens- oder Künstlername) sowie die
 * Speicherung von Auflagen.

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 * Ominöse Freitextfelder (laut <<Doclink(2011-BfDI-TB23.pdf,23. TB des BfDI (2011)>> (8.4., S. 98f); das Gesetz sagt von denen nichts)

Das Register Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist eine der Datenbanken des Bundesverwaltungsamts in Köln.

Das Register sammelt alle von einschlägigen BRD-Behörden (davon gab es laut BVA-Info im Jahr 2011 fast 600) getroffenen Entscheidungen zu Fragen der Staatsangehörigkeit seit 2007.

Rechtsgrundlage

§ 33 Staatsangehörigkeitsgesetz

Das ist extrem dünn; der BfDI bemängelt im 23. TB (2011 (8.4., S 98f), es fehlten unter anderem

  • vorläufige Modalitäten zur datenschutzgerechten Einrichtung von Freitextfeldern in

IT-Eingabemasken,

  • Arbeitshinweise an die betreffenden BVA-Mitarbeiter für den Umgang mit dem Register EStA,
  • Löschungsfristen für gespeicherte staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen und für Daten der Zugriffsprotokollierung,
  • Auslegung und Handhabung des § 33 Absatz 2 Nr. 1 StAG (Aufnahme von Ordens- oder Künstlername) sowie die
  • Speicherung von Auflagen.

Inhalt

Nach §33 Staatsangehörigkeitsgesetz speichert ESta:

  • Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung
  • Die Aberkennbarkeit der Staatsangehörigkeit nach §29 Staatsangehörigkeitsgesetz (doppelte Staatsbürgerschaft und sowas)
  • Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung oder Urkunde oder des Verlustes der Staatsangehörigkeit,
  • Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.
  • Ominöse Freitextfelder (laut 23. TB des BfDI (2011 (8.4., S. 98f); das Gesetz sagt von denen nichts)

zu:

  1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
  2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
  3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

Die Behörden, die solche Entscheidungen treffen, übermitteln diese über das TESTA-Netzwerk an das BVA.