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Die allgemeinen Gesetzegrundlage für dei Datenübermittlung aus dem Personalausweisregister regelt [[http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__24.html|§24 PAuswG]] Die allgemeinen Gesetzegrundlage für dei Datenübermittlung aus dem Personalausweisregister regelt [[http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__24.html|§24 PAuswG]]. Der Paragraph sagt, das ein Zugriff möglich ist, falls die anderen Behörden es auf Grund eines Gesetzes dürfen. D.h. real bei den Sicherheitsbehörden immer.
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Die Polizeibehörden von [[Datenbanken der Bundespolizeien|Bund]] und [[Datenbanken auf Länderebene|Länder]] (und die Ordnungsbehörden) können auf das Lichtbild nach [[http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__25.html|§ 25 PAuswG]] im [#Personalausweisregister|Personalausweisregister]] automatisiert (offiziell nur in dringenden Fällen) zugreifen. Die Polizeibehörden von [[Datenbanken der Bundespolizeien|Bund]] und [[Datenbanken auf Länderebene|Länder]] (und die Ordnungsbehörden) können auf das Lichtbild nach [[http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__25.html|§ 25 PAuswG]] im [[#Personalausweisregister|Personalausweisregister]] automatisiert (offiziell nur in dringenden Fällen) zugreifen. Dieses Lichtbild kann für automatisierte Gesichtserkennung mittels [[Videoüberwachung]] benutzt werden.

Elektronischer Personalausweis

Der deutsche Personalausweis ist ein amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis für deutsche Staatsbürger. Grundsätzlich vergibt ihn die für den Hauptwohnsitz zuständige Personalausweisbehörde auf Antrag des Bürgers. Deutsche ab 16 Jahren sind zum Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses verpflichtet.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Personalausweisgesetz

Was wird gespeichert

Welche Angaben der Personalausweis enthalten muss und enthalten darf, bestimmt [[|§ 5 des Personalausweisgesetzes]]. Abs. 2 regelt die klar sichtbaren Angaben, Abs. 4 die Angaben der maschinenlesbaren Zone (d.h. einfach lesbar durch Computer) und Abs. 5 die Angaben auf dem RFID-Chip. Nach § 26 Abs. 2 PAuswG werden die Fingerabdrücke bei der Personalausweisbehörde spätestens gelöscht, sobald der Ausweis ausgehändigt wurde, und anders als bei der elektronischen Gesundheitskarte wird nach Abs. 4 keine zentrale Datei der biometrischen Daten angelegt.

Personalausweisregister

Bei den Personalausweisbehörden wird nach § 23 PAuswG ein Personalausweisregister geführt. In diesem werden neben den Grundaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, ...) auch das biometriefähige Lichtbild gespeichert. Desweiteren wird nach § 6 PAuswG gespeichert ob es eine Ausreisebschränkung für den/die Passinhaber_in gibt.

Übermittlung der Daten

Die allgemeinen Gesetzegrundlage für dei Datenübermittlung aus dem Personalausweisregister regelt §24 PAuswG. Der Paragraph sagt, das ein Zugriff möglich ist, falls die anderen Behörden es auf Grund eines Gesetzes dürfen. D.h. real bei den Sicherheitsbehörden immer.

Automatisierter Datenabruf

Die Polizeibehörden von Bund und Länder (und die Ordnungsbehörden) können auf das Lichtbild nach § 25 PAuswG im Personalausweisregister automatisiert (offiziell nur in dringenden Fällen) zugreifen. Dieses Lichtbild kann für automatisierte Gesichtserkennung mittels Videoüberwachung benutzt werden.

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