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Revision 15 vom 2011-07-14 15:12:08
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Revision 16 vom 2011-07-14 15:14:04
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Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des [[Ermittlungsverfahrens]], die Erhebung der Anklage beim Strafgericht und die Vertretung der Anklage. Die Polizei von [[Bundespolizeien|Bund]] und [[Datenbanken auf Länderebene|Ländern]] erfüllt dabei im Prinzip nur die Aufgabe des Hilfbeamten, auch wenn der Begriff inzwischen offiziell abgeschafft wurde. Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des [[Ermittlungsverfahren]]s, die Erhebung der Anklage beim Strafgericht und die Vertretung der Anklage. Die Polizei von [[Bundespolizeien|Bund]] und [[Datenbanken auf Länderebene|Ländern]] erfüllt dabei im Prinzip nur die Aufgabe des Hilfsbeamten, auch wenn der Begriff inzwischen offiziell abgeschafft wurde.
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 vgl [[http://de.wikipedia.org/wiki/Generalbundesanwalt_beim_Bundesgerichtshof|Wikipedia-Artikel GbA]]

Datenbanken der Staatsanwaltschaften

Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung der Anklage beim Strafgericht und die Vertretung der Anklage. Die Polizei von Bund und Ländern erfüllt dabei im Prinzip nur die Aufgabe des Hilfsbeamten, auch wenn der Begriff inzwischen offiziell abgeschafft wurde.

Datenbanken der Staatsanwaltschaften

Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der Polizeien haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene Datenbanken mit eigenem Fokus (d.h. vor allem Ermittlungsverfahren). In der Regel sind die Auskunftsrecht dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei, denn die Staatsanwaltschaften meinen über laufende Ermittlungsverfahren keine Auskunft zu erteilen müssten, da dieses den Ermittlungserfolg gefährden könnte.

Organisation der Staatsanwaltschaften

Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen.

Generalbundesanwaltschaft

Der Generalbundesanwalt ist nicht vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaften der Länder. Er steht in seiner Funktion als Anklagevertreter bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie als Ermittlungsbehörde in bestimmten – gesetzlich geregelten – Fällen des strafrechtlichen Staatsschutzes neben den Landesstaatsanwaltschaften.

Bis zum 31. Dezember 2006 war der Generalbundesanwalt auch für die Führung verschiedener Register (Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Gewerbezentralregister und zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) sowie für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im internationalen Familienrecht zuständig. Diese Aufgaben wurden zum 1. Januar 2007 auf das neu errichtete Bundesamt für Justiz übertragen.

TODO: Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften, ca. 2005 (Regeln zum gegenseitigen Zugriff von Polizei und StA auf die jeweiligen Datenbanken).