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Revision 11 vom 2011-02-02 11:13:26
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Revision 12 vom 2011-03-09 16:53:14
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Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizeien]] haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene Datenbanken mit eigenem Fokus (d.h. vor allem Ermittlungsverfahren). In der Regel sind die [[RechtsLage|Auskunftsrecht|Auskunftspraktiken]] dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei, was sich die St``Aen zu leisten glauben können, geht es doch häufig um "schwebende Verfahren". Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizeien]] haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene [[Datenbanken]] mit eigenem Fokus (d.h. vor allem [[Ermittlungsverfahren]]). In der Regel sind die [[RechtsLage|Auskunftsrecht|Auskunftspraktiken]] dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei. Denn die Staatsanwaltschaften meinen über laufende [[Ermittlungsverfahren]] keine Auskunft zu erteilen müssten, da dieses den Ermittlungserfolg gefährden könnte.

Datenbanken der Staatsanwaltschaften

Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der Polizeien haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene Datenbanken mit eigenem Fokus (d.h. vor allem Ermittlungsverfahren). In der Regel sind die Auskunftsrecht dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei. Denn die Staatsanwaltschaften meinen über laufende Ermittlungsverfahren keine Auskunft zu erteilen müssten, da dieses den Ermittlungserfolg gefährden könnte.

TODO: Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften, ca. 2005 (Regeln zum gegenseitigen Zugriff von Polizei und StA auf die jeweiligen Datenbanken).