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Revision 1 vom 2008-11-08 09:14:18
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Autor: LilaBlume
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Autor: anonym
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Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der Polizeien haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene Datenbanken mit eigenem Fokus (d.h. vor allem Ermittlungsverfahren). In der Regel sind die Auskunftspraktiken dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei, was sich die StAen zu leisten glauben können, geht es doch häufig um "schwebende Verfahren". = Datenbanken der Staatsanwaltschaften =
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 * ["ZStV"]
 * ["SISY"]
Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des [[Ermittlungsverfahrens]], die Erhebung der Anklage beim Strafgericht und die Vertretung der Anklage. Die Polizei von [[Bundespolizeien|Bund]] und [[Datenbanken auf Länderebene|Ländern]] erfüllt dabei im Prinzip nur die Aufgabe des Hilfbeamten, auch wenn der Begriff inzwischen offiziell abgeschafft wurde.

== Datenbanken der Staatsanwaltschaften ==

Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der [[Datenbanken der Bundespolizeien|Polizeien]] haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene [[Datenbanken]] mit eigenem Fokus (d.h. vor allem [[Ermittlungsverfahren]]). In der Regel sind die [[RechtsLage|Auskunftsrecht|Auskunftspraktiken]] dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei, denn die Staatsanwaltschaften meinen über laufende [[Ermittlungsverfahren]] keine Auskunft zu erteilen müssten, da dieses den Ermittlungserfolg gefährden könnte.

 * [[ZStV]] (Laufende und Eingestellte Verfahren)
 * [[Bundeszentralregister]] (Rechtskräftige Verurteilungen)
 * [[SISY]] (geplante Datenbank für alle eingeleitete Verfahren)
 * [[MESTA]] ([[Länderübergreifende Software#Vorgangsverwaltung|Vorgangsbearbeitung]] der Staatsanwaltschaften auf [[Datenbanken auf Länderebene|Länderebene]])
 * [[ECRIS]] geplantes Zentralregister auf [[Datenbanken EU|EU]]-Ebene

== Organisation der Staatsanwaltschaften ==

Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das [[http://dejure.org/gesetze/GVG|Gerichtsverfassungsgesetz]] (GVG). Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen.

TODO: Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften, ca. 2005 (Regeln zum gegenseitigen Zugriff von Polizei und StA auf die jeweiligen Datenbanken).

Datenbanken der Staatsanwaltschaften

Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung der Anklage beim Strafgericht und die Vertretung der Anklage. Die Polizei von Bund und Ländern erfüllt dabei im Prinzip nur die Aufgabe des Hilfbeamten, auch wenn der Begriff inzwischen offiziell abgeschafft wurde.

Datenbanken der Staatsanwaltschaften

Obwohl sie umfangreichen Zugriff auf die Datenbestände der Polizeien haben, unterhalten die Staatsanwaltschaften eigene Datenbanken mit eigenem Fokus (d.h. vor allem Ermittlungsverfahren). In der Regel sind die Auskunftsrecht dort deutlich unerfreulicher als bei der Polizei, denn die Staatsanwaltschaften meinen über laufende Ermittlungsverfahren keine Auskunft zu erteilen müssten, da dieses den Ermittlungserfolg gefährden könnte.

Organisation der Staatsanwaltschaften

Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen.

TODO: Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften, ca. 2005 (Regeln zum gegenseitigen Zugriff von Polizei und StA auf die jeweiligen Datenbanken).