Unterschiede zwischen den Revisionen 84 und 85
Revision 84 vom 2011-07-01 14:30:00
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Revision 85 vom 2011-08-17 09:47:31
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Kommentar: spezialdatenbanken aus der der Antwort auf die Anfrage der Linken Niedersachsen
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=== Islamismus Datenbanken ===

Laut einer [[http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_16_5000/2501-3000/16-2770.pdf|Antwort der Landesregierung]] auf eine Anfrage der Linken von 2011 werden bundesweit von den Geheimdiensten zwei Datenbank für den Bereich Islamismus betrieben. Eine heißt BLB - Bundesdatei „Bundeslagebilddatei islamistischer Terrorismus“ und die andere Mujahedin Datei.

[Bild:Geheimdienstler beim Abhören]

Datenbanken der deutschen Geheimdienste

Verfassungsschutz und Nachrichtendienste

Die Geheimdienste heißen in Deutschland euphemistisch Nachrichtendienste bzw. Verfassungsschutz. Der Bundesnachrichtendienst ist dabei für die Auslandsspionage zuständig (zumindestens ursprünglich; nach 9/11 ist das ein wenig aufgeweicht worden). Der Verfassungsschutz ist für die Inlandsspionage, d.h. offiziell ist er für die Beobachtung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen zuständig. Auf Grund des Föderalismus gibt es in der BRD neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Sitz in Köln, in jedem Bundesland auch ein eigenenes Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) bzw. analoge Behörden.

Rechtslage

Gesetze

Rechtliches zum Verhältnis Bund und Länder beim VS

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutzes des Wohnortes des Betroffenen Daten sammelt, andere Ländesämter nur im Einvernehmen. Das Benehmen herstellen ist dabei nur eine juristische Floskel, wogegen das Einvernehmen klare Begrenzungen für andere Landesbehörden auferlegt. Dieses ist genau geregelt im Verfassungsschutzgesetz und in den jeweiligen Verfassungsschutzgesetzen der Länder.

Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)

Offiziell gibt es die NADIS Datenbank und die behördeneigenen Amtsdateien. Dazu kann das BfV dank des Otto-Katalogs (siehe §8a BverfSchG) und Erweiterungen durch das TBEG im wesentlichen alle Datenbanken von Finanzinstitutionen sowie von Post, Telekom und Airlines nutzen (d.h. es sind inoffizielle Datenbanken des BfV). Wie weit diese Datenquellen regelmäßig genutzt werden, entzieht sich (wohl nicht nur) unserer Kenntnis.

Rollengemäß kümmern sich die Leute vom VS wenig um Datenschutz. Hier ein Zitat aus dem 21. TB BfDI (2006), 5.5.2 (S. 76f):

Die Observation ist eine Methode zur heimlichen Informationsbeschaffung über Personen, Objekte und Ereignisse (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz ­ BVerfSchG). Ausgeführt werden die Observationsmaßnahmen durch mobile Observationsteams (sog. Observationstrupps) im Auftrag der jeweiligen Fachabteilungen des BfV.

Bei der Kontrolle habe ich festgestellt, dass eine Datei ohne die gesetzlich vorgeschriebene Dateianordnung (vgl. § 14 Abs. 1 BVerfSchG) geführt worden ist. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten in Dateien entgegen gesetzlichen Vorgaben und der geltenden Dateianordnung gespeichert worden. Im Kontrolltermin hat das BfV die umgehende Beseitigung dieser Mängel zugesagt. Insofern habe ich von einer förmlichen Beanstandung abgesehen.

Projektdatei "Gewaltbereite Linksextremisten"

In BT-Ducksache 17/4833 erwähnte Einrichtung. Alle Details sind, logisch, VS-NfD. Laut Spiegel vom 6.06.2011 sind in der Datenbank 767 Personen gespeichert.

Islamismus Datenbanken

Laut einer Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage der Linken von 2011 werden bundesweit von den Geheimdiensten zwei Datenbank für den Bereich Islamismus betrieben. Eine heißt BLB - Bundesdatei „Bundeslagebilddatei islamistischer Terrorismus“ und die andere Mujahedin Datei.

Landesämter für Verfassungsschutz (LfV)

Informationen zu von den Landesämtern für Verfassungsschutz unterhaltenen Datenbanken -- soweit verfügbar -- finden sich in den Landesbeschreibungen unter Datenbanken auf Länderebene, bekannt ist z.B. eine Analysedatenbank in Schleswig-Holstein. NADIS wird als gemeinsame Datenbank von allen benutzt.

BND

Neben NADIS verfügt der BND laut einem Ct-Artikel ein eigenes Intranet namens VeNaGUA (Verbund Nachrichtengewinnung und Aufklärung) über eine Sammlung von mehr als 100 Datenbanken, auf die über eine Suchmaschine zugegriffen werden kann.

Anmerkung: Insgesamt klingt das stark so, als käme die Auskunft aus Gebrasel von Geheimdienstlern eher bescheidener technischer Kompetenz.

Wenig überraschend hat der BND endlose Probleme mit Löschfristen. Im 21. TB BfDI (2006), S. 80, wird dazu ausgeführt,

Wie ich bedauerlicherweise bei einer zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Kontrolle einer Datei beim BND feststellen musste, sind als Folge eines schwerwiegenden Datenschutzverstoßes neue Altdatenbestände entstanden (vgl. Nr. 5.7.6), die in dem bisherigen Lösungskonzept nicht berücksichtigt waren. So sind bei vielen Datensätzen die gesetzlich vorgegebenen Prüffristen nicht nur nicht eingehalten, sondern wegen fehlender Sachkenntnis der eingesetzten Bearbeiter pauschal, d. h. ohne Einzelfallprüfung, um jeweils ein Jahr verlängert worden (vgl. a. a. O.). Aufgrund dieses von mir beanstandeten Verstoßes habe ich den BND aufgefordert, ein aktualisiertes Altdatenbereinigungskonzept vorzulegen, durch das derartige Mängel in der Zukunft ausgeschlossen werden. Dies hat der BND zugesagt; bis Redaktionsschluss lag aber noch kein neues Konzept vor.

MAD

Der MAD (Militärische Abschirmdienst) nutzt auch NADIS.

Das seit 2005 laufende MAD-Dokumentenmanagementsystem EXA 21 erlaubt ebenfalls Recherche, und natürlich auch nach Personen, wobei allerdings technische Maßnahmen dafür sorgen sollen, dass nur recherchiert werden darf, was dem MAD-Auftrag entspricht. Das soll nach Darstellung in 21. TB BfDI (2006) (S. 77) durch "elektronische Markierung" passieren, die von "zuständigen Bearbeitern" vorgenommen werden. Natürlich hat dieses haarsträubende Verfahren -- der BfDI berichtet -- auf Anhieb nicht funktioniert.

21. TB BfDI (2006), S. 77, berichtet weiter von Plänen, eine Computerunterstützung von Sicherheitsüberprüfungen mit dem Arbeitstitel PGS21 zu errichten.

Gemeinsame Datenbanken

Verbunddatei der Geheimdienste NADIS

Die gemeinsame Verbundatenbank der Geheimdienste heißt NADIS. In ihr stehen (noch) nur die Personen oder Gruppendaten und die entsprechenden Aktenzeichen für die Sachakten bei den jeweiligen Geheimdiensten.

"Anti-Terror"-Datei"

Die erste gemeinsame Datei von Geheimdiensten und der Polizeibehörden von Bund und Ländern, die "Anti-Terror-Datenbank"

Gemeinsames EU Aufklärungszentrum SitCen

Innerhalb der EU tauschen die Geheimdienste mit der EU-Kommission auf niedrigster Geheimhaltungsstufe Informationen durch das gemeinsame Aufklärungszentrum SitCen aus.

SIS Auschreibungen zur verdeckten Beobachtung

Das BfV, der BND und der MAD dürfen seit dem Schäuble-Katalog (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) nach § 17 BVerfSchG Personen zur verdeckten Beobachtung in die SIS-Datenbank der EU einstellen.

Kontrolle der Geheimdienste

PKGr

Offiziell werden die Geheimdienste durch das PKGr (Parlamentarische Kontrollgremium) der Parlamente kontrolliert. Nur sind die Kompentenzen der Mitglieder trotz Geheimhaltungspflicht bei weiten nicht ausreichend, um eine wirkliche Kontrolle zu gewährleisten. Gesetzlich geregelt wird die Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium Gesetz (PKGrG), die Befugnisse des PKGr stehen in § 5 PKGrG.

G10 Komission

Für die Einzelfallkontrolle bei Grundrechten ist die G10-Kommission zu ständig. Sie kontrolliert offiziell, ob die Grunrdechtseingriffe (Abhören, Briefkontrolle, ...) dem gesetzlichen Rahmen entsprechend. Real ist die Kontrolle so wirkungslos wie beim PKGr. Offiziell hat auch jeder Einwohner der BRD das Recht sich an die G10-Komission zu wenden, falls er Grundrechtsverletzungen durch die Geheimdienste vermutet. Geregelt wird die Kontrolle durch §15 des G10 Gesetzes.

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht wird durch §15 BVerfSchG geregelt. Bei den Bundesbehörden ist das Auskunftsrecht daran gekoppelt, dass der/die Auskunftsersuchende einen konkreten Sachverhalt angibt. Genauer spezifiziert wird §15 BVerfSchG durch die Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2000. (Siehe auch Auskunftsrecht )

§15 BVerfSchG

Der §15 BVerfschG regelt, dass nur Auskunft erteilt wird, wenn der Auskunftverlangende einen konkreten Sachverhalt angibt und ein besonderes Interesse an der Auskunft naheliegt. Desweiteren kann die Auskunft bei Gefährdung der Inneren Sicherheit, des Geheimdienstes oder V-Leuten unterbleiben.

§ 15 Verfassungsschutzgesetz

WDR Feature zum Verfassungsschutz mit dem Fall Ulrich Schmöker, dem Celler Loch und anderen VS-Skandalen

Alternativlos Sendung über Geheimdienste Betrachtung der Geheimdienste von der amüsierten Seite.