Revision 10 vom 2011-01-11 10:58:35

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Datenbanken in Sachsen

Rechtsgrundlagen

Auskunftssysteme der Polizei

Das Auskunftssystem in Sachsen heißt PASS (Polizeiliches Auskunftssystem Sachsen). In seinem 12. Tätigkeitsbericht erwähnt der LfD Sachsen, dass private "Sicherheits"unternehmen in mindestens 556 Fällen Auskünfte aus PASS eingeholt haben, um die "Zuverlässigkeit" der BewerberInnen zu prüfen, offenbar unter Berufung auf die Einwilligung der Betroffenen und deren Auskunftsrecht.

Originell auch 14. TB LfD Sachsen (2009), 5.9.2. Der LfD stuft PASS als Verbundsystem ein (d.h. das LKA betreibt es als "Service" für die Polizeien in Sachsen). Sowas ist aber im Polizeigesetz in Sachsen nicht vorgesehen. Der Innenminister ignoriert einen diesbezüglichen Hinweis des LfD. Der verzichtet dennoch auf eine Beanstandung, weil -- und hier wirds originell -- das System für die Polizei so wichtig ist und der Landtag ja eh jedes Gesetz abnicken würde (was der LfD nicht ganz mit diesen Worten schreibt).

Vorgangsbearbeitung

IVO, Integrierte Vorgangsbearbeitung; PE der sächsischen Polizei dazu (2003) Dort ist die Rede von 44 Millionen Euro Gesamtinvestition.

Laut Landtagsdrucksache 4/15564 waren Mitte 2009 ca. 7 Millionen Datensätze mit Personenbezug in IVO gespeichert; auf wie viele Personen sich diese bezogen, ist nicht bekannt.

Aus der Anfrage geht auch hervor, dass die Bundespolizei Zugriff auf IVO hat ("8 Personen"; es wäre interessant, herauszubekommen, was dahinter steckt). Aus dem Umstand, dass 41 Personen des "Staatsbetriebs Sächsisches Informatik-Dienste, Niederlassung Dresden" Zugriff auf die Daten haben (aus 12572 im Juni 2009) dürfte wohl zu schließen sein, dass die zentralen Dienste dort laufen.

Verfassungsschutz

NADIS, wie alle VS-Behörden

Weiteres

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Skandale

Der LfD Sachsen berichtet in seinem 12. TB (2005), 5.9.2, "dass private Sicherheitsdienste seit Dezember 2002 in mindestens 556 bekannten Fällen personenbezogene Daten von sächsischen Polizeidienststellen übermittelt bekamen" -- das, obwohl selbst im öffentlichen Dienst das Führungszeugnis (also der Auszug aus dem BZR) reichen muss. Die Praxis wurde in dieser Form nach Intervention des LfD gestoppt, wurde aber teils auf der Basis "freiwilliger" Auskunftsersuchen fortgeführt.

14. TB LfD Sachsen (2009), 5.14.2: Ein Ordnungsamt fragt bei der Polizei nach Informationen über einen Anmelder einer Veranstaltung und bekommt sie incl. Daten zu seinem "Umfeld". Treudoof fragt das Ordnungsamt, ob diese Daten in der Verbotsverfügung auftauchen dürfen. Irrerweise findet der LfD die Datenübermittlung auch noch ok; Daten über Leute aus seinem Umfeld dürfen aber nicht in der Verfügung sein, um sie vor dem Anmelder zu schützen.

Eine DNA-Reihenuntersuchung mit 14000 Opfern war komplett nutzlos (14. TB LfD Sachsen (2009), 8.9). Der Fall wurde schließlich mit Datenbank-Hilfe gelöst, wobei ZEVIS und die Meldedaten verknüpft wurden ("Fahrzeuge mit Kennzeichen DD-D-irgendwas, die von Leuten gefahren werden, die in der Nähe des Tatorts wohnen").