Revision 41 vom 2011-02-19 13:46:46

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Datenbanken in Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlagen

Auszug aus dem DSG NRW

§4 a Verbunddateien

(1) Die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Verfahren, in und 
aus denen mehrere öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten sollen, ist 
nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der 
betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die 
Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. Die 
beteiligten Stellen haben die Datenart, die Aufgaben jeder beteiligten Stelle, den Zweck 
und den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis sowie diejenige Stelle festzulegen, welche 
die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den betroffenen Persone n trägt. 
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorab zu 
unterrichten. 
(2) Innerhalb einer öffentlichen Stelle bedarf die Einrichtung gemeinsamer oder 
verbundener automatisierter Verfahren, mit denen personenbezogene Daten aus 
unterschiedlichen Aufgabengebieten verarbeitet werden sollen, der Zulassung durch die 
Leitung der Stelle. Für die Zulässigkeit gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 

§ 18 Auskunft, Einsichtnahme

(1) Der betroffenen Person ist von der verantwortlichen Stelle auf Antrag Auskunft zu 
erteilen über 
    1.  die zu ihrer Person verarbeiteten Daten, 
    2.  den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 
    3.  die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen sowie 
    4.  die allgemeinen technischen Bedingungen der automatisierten Verarbeitung der 
        zur eigenen Person verarbeiteten Daten. 
Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der 
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 
(2) Auskunft oder Einsichtnahme sind zu gewähren, soweit die betroffene Person 
Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. 
Auskunftserteilungen und Einsichtnahme sind gebührenfrei, die Erstattung von 
Auslagen kann verlangt werden. 
(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der Einsichtnahme 
entfällt, soweit 
        a. dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle 
            erheblich gefährden würde, 
        b. dies die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes 
            oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 
        c. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach 
            einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten 
            Person geheimgehalten werden müssen. 
(4) Einer Begründung für die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann nicht, wenn 
durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck 
gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung 
aufzuzeichnen. 
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Einsichtnahme auf die Herkunft 
personenbezogener Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der 
Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Landesfinanzbehörden, soweit diese 
personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im 
Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, 
sowie von den in § 19 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz genannten Behörden, ist sie 
nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt für die Übermittlung 
personenbezogener Daten an diese Behörden. Für die Versagung der Zustimmung 
gelten, soweit dieses Gesetz auf die genannten Behörden Anwendung findet, die 
Absätze 3 und 4 entsprechend. 
(6) Werden Auskunft oder Einsichtnahme nicht gewährt, ist die betroffene Person darauf 
hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und 
Informationsfreiheit wenden kann.

Bizarre Auskunftspraxis der Polizei

Es scheint, dass die Polizei NRW derzeit versucht, das Auskunftsrecht durch Konfusionierung zu untergraben. Dabei soll für die Auskunft im Gegensatz zur Praxis aller anderen Ländern plötzlich irgendeine lokale Polizeibehörde zuständig sein. Das scheint unglaublich, wird aber so berichtet:

User 1 -- Ich hatte Ende 2009 eine solche Anfrage an das PP Duisburg gestellt und von dort die Antwort erhalten, es sei das lokale PP für die Datenverwaltungen zuständig. Die Anfrage wurde dorthin weitergeleitet.

User 2 -- Ich hatte im Oktober 2009 Auskunft beim PP Duisburg gestellt und da eine vollständige Antwort bekommen (d.h. irgendwelche unwahren Behauptungen und sogar falsche Namen der Polizisten in der Vorgangsverwaltung). Ich vermute, dass der verantwortliche Typ vom PP Duisburg, deswegen Ärger von seinen Kollegen bekommen hat (bei einigen hat sich das nämlich nicht so gut auf die Karriere ausgewirkt). Die Handhabung der Polizei widerspricht allerdings dem DSG NRW, nachdem es eine Stelle für Verbunddateien verantwortlich sein muss (Die beteiligten Stellen haben die Datenart, die Aufgaben jeder beteiligten Stelle, den Zweck und den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis sowie diejenige Stelle festzulegen, welche die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den betroffenen Personen trägt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorab zu unterrichten. §4 DSG NRW). Ich habe mich deswegen auch an die verantwortliche Person für Polizei beim Datenschutzbeauftragten NRW gewand, nur scheint diese nicht in der Lage zu sein Gesetze zu lesen. Ich bekam nämlich die Antwort, dass die Regelung der Polizei NRW korrekt sei, ohne das sie irgendwie juristisch argumentiert hat. Ich bin am überlegen mich deswegen an den Innenausschuss zu wenden. Denn die Polizeibehörde an deinem Wohnort erteilt dir nur Auskunft über Daten, die sie selber eingegeben hatte. Falls es noch irgendwo andere gibt, erfährst du das nur in dem du alle anderen Polizeibehörden in NRW anschreibst (d.h. über 40)

Das von User 2 beschriebene Verfahren ist natürlich hahnebüchen und kann so nicht ernst gemeint sein. Wenn das wirklich (noch) so gehandhabt wird, wäre das eine offensichtliche Aufgabe für die neue Düsseldorfer Regierung; klar ist, dass nicht jede Polizeibehörde einen Vertrag mit dem LZPD NRW (vgl. unten) haben kann und im Zweifel dann das LZPD die datenschutzrechtliche Verantwortung und mithin die Auskunftspflicht hat. Möchte sich vielleicht die LfDI irgendwie äußern? Hier wäre Platz: ...

Es wäre sehr hilfreich, wenn Leute aus NRW (möglichst mit Daten bei der Polizei) gelegentlich Auskunftsersuchen mit unserem Generator und mit den Musterbriefen der LfDI NRW für Polizei, Behörden und Privatfirmen an die Polizei schicken könnten und dann diese Seite entsprechend aktualiseren.

Eine Antwort an einen weitereren User vom LKA NRW vom Februar 2011:

  • Klingt soweit erstmal gut, aber es geht noch weiter: “Gemäß §18 Absatz 5 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) darf jede Polizeibehörde nur über die Daten Auskunft geben, die sie in eigener Verantwortlichkeit gespeichert hat. Soweit personenbezogene Daten von Ihnen bei einer anderen Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen eventuell gespeichert sind, entzieht sich die Auskunft hierüber folglich meiner Befugnis. Meiner Auskunftsbefugnis entziehen sich auch solche Daten, die durch andere Bundesländer im Informationssystem der Polizei (INPOL) gespeichert wurden. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, sofern Sie Anhaltspunkte haben, dass der personenbezogene Daten zu Ihrer Person durch eine andere Polizeidienststelle gespeichert sein könnten, ein Auskunftsersuchen direkt an diese Polizeidienststelle zu richten.”

Quelle: auskunftersuchen.info

Anmerkung: Scheint so zu sein als ob das LKA das DSG NRW nicht vollständig gelesen hat und so nicht weiss das für Verbunddateien §4 DSG NRW zuständig ist und dazu scheint das LKA auch § 18 nicht richtig gelesen zu haben, da dort nur die Herkunft und Inhalt nur in Ausnahmefällen (und in ganz großen Ausnahmefällen ohne Begründung )nicht mitgeteilt werden darf.

Auskunftssysteme der Polizei

Die Systeme werden in NRW von den "Zentralen Polizeitechnischen Diensten" (http://www.zpd.nrw.de/) mit Sitz in Duisburg betreut.

POLAS

Früher betrieb NRW Eigenentwicklungen unter Namen wie CEBI oder PIKAS. Mittlerweile setzt auch NRW auf POLAS, vgl. Länderübergreifende Software. In NRW sind damit landesweit rund 26.000 Polizeirechner in über 450 Dienststellen miteinander verbunden.

Vorgangsbearbeitung

NRW setzt auf die bayrischre IGVP-Entwicklung, vgl. Länderübergreifende Software.

Betreut wird das System ebenfalls von den ZPD. Im IGVP ist jede Person eine gewisse Zeit suchfähig gespeichert von der einmal die Personalien aufgenommen wurden. Da das IGVP anscheinend auch zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung benutzt wird, widerspricht dieses vermutlich dem PolG NRW (Paragraph 24, Absatz 2).

Sexualstraftäter-Datei

Wie üblich, wird im Bereich sexualisierter Gewalt die nächste Repressionsstufe getestet: Eine Datei, die nach der Haftentlassung weiter munter Daten sammelt und verbreitet. 2010 im Rahmen eines "Konzepts" names "KURS NRW" eingerichtet; die PE meint ese gehe nicht "nicht um das konzeptionslose Sammeln von Daten, sondern darum, ein auf den die Allgemeinheit gefährdenden Sexualstraftäter zugeschnittenes softwaregestütztes Fallmanagement". Dies soll durch Zusammenführung von Daten von Staatsanwaltschaft, Justiz, Führungsaufsicht, Forensik und Polizei passieren, inbesondere "ließen Erkenntnisse und Prognosen aus dem Strafverfahren sowie dem Straf- bzw. Maßregelvollzug ein," vor allem zu "Therapiebereitschaft und Therapieergebnisse".

Wer Zugriff auf die Datenbank hat, ist unklar. Beschlossen ist aber, dass die Daten bei Umzügen der Gespeicherten an die "beteiligten Behörden" an den Zielorten fließen.

TODO: Kriegt man was über das Ding aus der NRW-Parlamentsdoku raus?

Verfassungsschutz

Benutzt NADIS und vermutlich noch behördeneigene Amtsdateien.

Weiteres

Polizeigesetzänderung 2010

Nachdem sich der ehemalige Inneminister Wolf zu Beginn seiner Amtszeit durch die Online-Durchsuchung und somit bei der Aushebelung von Grundrechten hervor getan hat, hat er gegen Ende einer Amtszeit, vermutlich auf Druck seiner liberalen Parteifreunde, ein im Vergleich zu anderen Bundesländer relativ harmlose Polizeigesetzverschärfung verabschiedet (die SPD hatte es in einer PM als unzureichend zur Bekämpfung der neuen Formen der Kriminalität angesehen)

Legal-Tribune:Der Kampf um die innere Sicherheit geht weiter

Skandale

Rosa Liste

2005 hat "Verein lesbischer und schwuler Polizeibediensteter" (Velspol) bekannt gemacht, dass in der Vorgangsverwaltung offenbar nach Homosexualität gesucht werden kann.

Indymedia Artikel: NRW: Polizeicode "901" für Homosexuelle

Rasterfahndung

Die LfD berichtet im 17. Tätigkeitsbericht, dass im Zuge der 9/11-Rasterfahndung aus 5 Millionen Datensätzen aus dem AZR, Meldeämtern und Hochschulen 11000 Datensätze herausgerastert wurden, die dann in zwei Schritten 2003 (9500 Datensätze) und 2004 vernichtet wurden. Dass die ganze Rasterfahndung rechtswidrig war, konnte sie damals noch nicht wissen, das entsprechende Urteil kam erst 2006.

Big Brother Award für Fritz Behrens

Der ehemalige SPD-Innenminister bekam 2006 den Big Brother Award, weil er trotz gegenteiliger wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Videoüberwachung im Polizeigesetz durchgesetzt hat.

Illegale Weiterleitung an INPOL

Ebenfalls im 17. TB steht der Fall eines Ökos, der sich von einer Rheinbrücke abgeseilt hat und deshalb ein Verfahren wg. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz eingefangen hat. Obwohl das Verfahren eingestellt wurde und der Vorgang aus den lokalen Staatsschutzakten verschwunden ist, blieb die INPOL-Speicherung (Verbunddatei APIS) aufgrund der Pflichtmeldung nach Wiesbaden erhalten. Diese Praxis ist so natürlich auch in anderen Ländern Usus, wurde hier aber von der LfD erfolgreich gerügt (allerdings noch zu rot-grünen Zeiten).

Gesinnungstest NRW

Das Innenministerium hat einen verpflichtenden Fragebogen für AusländerInnen aus islamischen Ländern erstellt, welche eine Aufenthaltsverländerung beantragen. Darin wird gefragt, ob die Person Kontakt zu angeblich terroristischen Gruppierungen hätte.

Asta Uni-Münster über den Gesinnungstest

Datenschutzbeauftragte verlässt NRW

Bettina Sokol wechselt zum Landesrechnungshof in Bremen u.a. weil Herr Wolf nicht auf die Kritik an der personellen Unterbesetzung der Behörde reagiert hat.

foebud zu der Personalie

Ex-Innenminister Wolfs Onlinedurchsuchung

Gegen das neue Verfassungsschutzgesetz von Innenminister Wolf gab es eine erfolgreiche Verfassungsklage seines Parteifreundes Gerhard Baum u.a. wegen der Online-Durchsuchung.

Lotta nicht extremistisch

Im Verfassungsschutzbericht 2008 des Verfassungsschutz NRW tauchte auf einmal der Abschnitt diskursorientierte Linksextremisten auf. U.a. wurde da auch die antifaschistische Zeitung Lotta (Lotta) erwähnt. Die hat auf Grund dessen gegen die Erwähnung geklagt und Recht bekommen. Dem Verfassungsschutz NRW fiel nur ein, dass das Ansehen der Zeitung durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht bei den LeserInnen ja gesteigert würde. Der Verdacht liegt nahe, dass die Erwähnung nur auf Grund der Intention der schwarz/gelben Regierung geschah (Im übrigen wird die Rote Hilfe in dem Bericht auch zum ersten Mal erwähnt).

Unrast-Blog über Klage gegen LfV

Terrorverdacht wegen Liebesbrief

Ende September 2008 verhaftete das LKA NRW in einer aufwendigen Aktion einen angeblichen islamischen Terroristen. Ein Brief den das LKA ursprünglich als Abschiedsbrief interpretiert hatte, stellt sich als Liebesbrief heraus.

Terrorverdacht wegen Liebesbrief

Vertrauliche Gespräche werden nicht gelöscht

Ende Oktober wurde bekannt, dass beim LKA NRW Aufzeichnungen von Kernbereichen der privaten Lebensführung auf Grund von Personalmangel nicht gelöscht werden.

taz: Der Löschkopf fehlt