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Grundsätzlich wird über die EU gerne in [http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/abc/abc_12.html drei Säulen] räsoniert: Die erste Säule ist der Binnenmarkt und die Wirtschaftspolitik, die zweite Säule die gemeinsame Außen- und "Sicherheits"politik, die dritte Säule die Zusammenarbeit in der Repression. Obrigkeitliche Datensammlungen werden vor allem im Zuge der dritten Säule vorgenommen; die Vorratsdatenspeicherung wurde aber etwa (vor allem aus taktischen Gründen) in der ersten Säule abgehandelt, SIS und VIS spielen wesentlich in der zweiten Säule. Grundsätzlich wird über die EU gerne in [[http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/abc/abc_12.html|drei Säulen]] räsoniert: Die erste Säule ist der Binnenmarkt und die Wirtschaftspolitik, die zweite Säule die gemeinsame Außen- und "Sicherheits"politik, die dritte Säule die Zusammenarbeit in der Repression. Obrigkeitliche Datensammlungen werden vor allem im Zuge der dritten Säule vorgenommen; die Vorratsdatenspeicherung wurde aber etwa (vor allem aus taktischen Gründen) in der ersten Säule abgehandelt, SIS und VIS spielen wesentlich in der zweiten Säule.
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Da die EU im Groben ein Laden der Regierungen ist, darf in keiner Säule mit allzu viel parlamentarischer oder oder gar echter Kontrolle der Regierungen gerechnet werden. Dazu kommt, dass meist nicht klar ist, welches Datenschutzrecht für die jeweiligen Systeme einschlägig ist. Die [http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_201/l_20120020731de00370047.pdf EU-Datenschutzrichtline] sollte eigentlich überall in nationales Recht umgesetzt werden. Ob sie als unmittelbar für europäische Datenbanken relevant angesehen wird, wissen wir nicht. Da die EU im Groben ein Laden der Regierungen ist, darf in keiner Säule mit allzu viel parlamentarischer oder oder gar echter Kontrolle der Regierungen gerechnet werden. Dazu kommt, dass meist nicht klar ist, welches Datenschutzrecht für die jeweiligen Systeme einschlägig ist. Die [[http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_201/l_20120020731de00370047.pdf|EU-Datenschutzrichtline]] sollte eigentlich überall in nationales Recht umgesetzt werden. Ob sie als unmittelbar für europäische Datenbanken relevant angesehen wird, wissen wir nicht.
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Im Urteil vom 03.09.2008 Az. [http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050402&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET C-402/05 P] und [http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050415&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET C-415/05 P] des EuGH würde diese Verfügung aufgehoben, da sie willkürlich war und die Betroffene keine Möglichkeit hatten, sich vor der Listung zu verteidigen. Die gegenwärtige Praxis wäre ein interessanter Recherchegegenstand. Im Urteil vom 03.09.2008 Az. [[http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050402&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET|C-402/05 P]] und [[http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050415&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET|C-415/05 P]] des EuGH würde diese Verfügung aufgehoben, da sie willkürlich war und die Betroffene keine Möglichkeit hatten, sich vor der Listung zu verteidigen. Die gegenwärtige Praxis wäre ein interessanter Recherchegegenstand.
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Einzeldatenbanken

Rechtslage

Grundsätzlich wird über die EU gerne in drei Säulen räsoniert: Die erste Säule ist der Binnenmarkt und die Wirtschaftspolitik, die zweite Säule die gemeinsame Außen- und "Sicherheits"politik, die dritte Säule die Zusammenarbeit in der Repression. Obrigkeitliche Datensammlungen werden vor allem im Zuge der dritten Säule vorgenommen; die Vorratsdatenspeicherung wurde aber etwa (vor allem aus taktischen Gründen) in der ersten Säule abgehandelt, SIS und VIS spielen wesentlich in der zweiten Säule.

Da die EU im Groben ein Laden der Regierungen ist, darf in keiner Säule mit allzu viel parlamentarischer oder oder gar echter Kontrolle der Regierungen gerechnet werden. Dazu kommt, dass meist nicht klar ist, welches Datenschutzrecht für die jeweiligen Systeme einschlägig ist. Die EU-Datenschutzrichtline sollte eigentlich überall in nationales Recht umgesetzt werden. Ob sie als unmittelbar für europäische Datenbanken relevant angesehen wird, wissen wir nicht.

Das EU-Parlament gibt offen zu, dass z.B. SIS lange keine Rechtsgrundlage hatte ("the system temporarily rests on the provisions of the third pillar by virtue of a protocol to the Amsterdam Treaty").

Insbesondere ist häufig unklar, ob sich der für Datenschutz zuständige Kommissar (Art. 23 der Europol-Konvention) für Auskunftsersuchen (Art. 19 der Europol-Konvention) oder für eventuelle Beschwerden zuständig fühlen sollte - im Sirene-Manual wird dagegen explizit auf entsprechende Einrichtungen der Länder verwiesen.

Als relevant für EU-Datenbanken im Repressionsbereich wird die Europaratsempfehlung R (87)M 15 vom 17.9.1987 eingeschätzt. Wer das Ding hat, möge es bitte posten. Irgendwie bindend, zumal für EU-Behörden, dürfte es aber eh nicht sein.

Als Ersatz für richtige Datenschutzbehörden haben SIS und Europol so genannte JSBs (Joint Supervisory Bodies), in denen je zwei VertreterInnen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten sitzen. Auf den jeweiligen Einzelseiten haben wir Links auf deren, nun ja, "Berichte".

Einzelbetrachtungen

Fünfjahrespläne

Im Bereich der Repressionspolitik operiert die EU seit 1999 nach bewährtem Muster mit Fünfjahrsplänen, die jeweils zu Gipfeltreffen deklarieren, wohin es in den nächsten Jahren gehen soll. Vieles von dem, was jeweils drinsteht, geht im EU-Gerangel unter, als Horrorschocker lesen sich die Dinger aber ganz gut.

Tampere-Programm (2000-2005)

Haager Programm (2005-2010)

Stockholm-Programm (2010-2015)

Schwarze Liste von Terrorverdächtigen

Am 14 Februar 2000 hat der Rat auf Basis der Artikel 60 EC und 301 EC die Verordnung (EC) Nr. 337/2000 verabschiedet. Diese verfügte ein Flug-Verbot für Mitglieder der afgahnischen Taliban und ein Einfrieren des Bankvermögens und sonstiges Vermögens der afgahnischen Taliban (OJ 2000 L 43, p. 1). Inzwischen ist die "Schwarze Liste" ein viel genutztes und praktisch unkontrollierbares Repressionsinstrument geworden. Über dessen technische Realisierung ist uns nichts bekannt.

Im Urteil vom 03.09.2008 Az. C-402/05 P und C-415/05 P des EuGH würde diese Verfügung aufgehoben, da sie willkürlich war und die Betroffene keine Möglichkeit hatten, sich vor der Listung zu verteidigen. Die gegenwärtige Praxis wäre ein interessanter Recherchegegenstand.

Wahrscheinlich tote Projekte

In der EU blüht das Projektwesen -- irgendwer kriegt ein "Projekt", labt sich ein paar Jahre an den Fleischtöpfen und zieht dann weiter. Wir glauben, dass die folgenden Datenbanken nicht mehr wirklich betrieben werden. Wer Gegenteiliges weiß: Dies ist ein Wiki.

Sonstiges

Glossar


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