Unterschiede zwischen den Revisionen 37 und 38
Revision 37 vom 2009-10-12 19:53:57
Größe: 4081
Autor: LilaBlume
Kommentar:
Revision 38 vom 2009-10-12 20:11:14
Größe: 3920
Autor: LilaBlume
Kommentar:
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert.
Zeile 3: Zeile 3:
== Rechtslage ==
Zeile 5: Zeile 4:
Grundsätzlich wird über die EU gerne in [http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/abc/abc_12.html drei Säulen] räsoniert: Die erste Säule ist der Binnenmarkt und die Wirtschaftspolitik, die zweite Säule die gemeinsame Außen- und "Sicherheits"politik, die dritte Säule die Zusammenarbeit in der Repression. Obrigkeitliche Datensammlungen werden vor allem im Zuge der dritten Säule vorgenommen, auch wenn etwa OLAF Verbindungen zur ersten, SIS Verbindungen zur zweiten Säule haben kann.

Da die EU im Groben ein Laden der Regierungen ist, darf in keiner Säule mit allzu viel parlamentarischer oder unabhängiger Kontrolle gerechnet werden. Dazu kommt, dass (wenigstens uns) nicht klar ist, welches Datenschutzrecht für die jeweiligen Systeme einschlägig ist. Die [http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_201/l_20120020731de00370047.pdf EU-Datenschutzrichtline] sollte eigentlich überall in nationales Recht umgesetzt werden und wird also irgendwann auch für diese Datenbanken relevant.

[http://www.europarl.eu.int/comparl/libe/elsj/zoom_in/25_en.htm Das EU-Parlament gibt offen zu], dass z.B. SIS gegenwärtig keine Rechtsgrundlage hat ("the system temporarily rests on the provisions of the third pillar by virtue of a protocol to the Amsterdam Treaty").

Insbesondere ist häufig unklar, ob sich der für Datenschutz zuständige Kommissar (Art. 23 der Europol-Konvention) für Auskunftsersuchen (Art. 19 der Europol-Konvention) oder für eventuelle Beschwerden zuständig fühlen sollte - im Sirene-Manual wird dagegen explizit auf entsprechende Einrichtungen der Länder verwiesen.

Zur Überwachung der Verwendung des SIS existiert ein JSB (Joint Supervisory Body), in dem je zwei Vertreter''''''Innen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten sitzen; online gibt es den [http://www.bfd.bund.de/information/schengen0001.pdf Tätigkeitsbericht 2000/01] und den [http://www.bfd.bund.de/information/schengen0002.pdf Tätigkeitsbericht 2002/03].

Im Jahr 2005 wurde mit dem Prümer Vertrag [http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%BCmer_Vertrag Wikipedia Eintrag] zwischen sieben EU-Staaten ein umfangreiches Paket zum Datenaustausch verabschiedet. Damit können DNA-Daten, Fingerabdrücke KfZ-Daten von allen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Unterzeichnerstaaten ausgetauscht werden.
[http://www.bmj.bund.de/enid/Internationales_Strafrecht/Pruemer_Vertrag_v1.html Prümer Vertrag im Internetauftritt des BMJ]
Zeile 29: Zeile 16:
== Rechtslage ==

Grundsätzlich wird über die EU gerne in [http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/abc/abc_12.html drei Säulen] räsoniert: Die erste Säule ist der Binnenmarkt und die Wirtschaftspolitik, die zweite Säule die gemeinsame Außen- und "Sicherheits"politik, die dritte Säule die Zusammenarbeit in der Repression. Obrigkeitliche Datensammlungen werden vor allem im Zuge der dritten Säule vorgenommen; die Vorratsdatenspeicherung wurde aber etwa (vor allem aus taktischen Gründen) in der ersten Säule abgehandelt, SIS und VIS spielen wesentlich in der zweiten Säule.

Da die EU im Groben ein Laden der Regierungen ist, darf in keiner Säule mit allzu viel parlamentarischer oder oder gar echter Kontrolle der Regierungen gerechnet werden. Dazu kommt, dass meist nicht klar ist, welches Datenschutzrecht für die jeweiligen Systeme einschlägig ist. Die [http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_201/l_20120020731de00370047.pdf EU-Datenschutzrichtline] sollte eigentlich überall in nationales Recht umgesetzt werden. Ob sie als unmittelbar für europäische Datenbanken relevant angesehen wird, wissen wir nicht.

[http://www.europarl.eu.int/comparl/libe/elsj/zoom_in/25_en.htm Das EU-Parlament gibt offen zu], dass z.B. SIS lange keine Rechtsgrundlage hatte ("the system temporarily rests on the provisions of the third pillar by virtue of a protocol to the Amsterdam Treaty").

Insbesondere ist häufig unklar, ob sich der für Datenschutz zuständige Kommissar (Art. 23 der Europol-Konvention) für Auskunftsersuchen (Art. 19 der Europol-Konvention) oder für eventuelle Beschwerden zuständig fühlen sollte - im Sirene-Manual wird dagegen explizit auf entsprechende Einrichtungen der Länder verwiesen.

Als Ersatz für richtige Datenschutzbehörden haben SIS und Europol so genannte JSBs (Joint Supervisory Bodies), in denen je zwei Vertreter''''''Innen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten sitzen. Auf den jeweiligen Einzelseiten haben wir Links auf deren, nun ja, "Berichte".

== Einzelbetrachtungen ==

=== Schwarze Liste von Terrorverdächtigte ===

Am 14 Februar 2000 hat der Rat auf Basis der Artikel 60 EC und 301 EC die Verordnung (EC) Nr. 337/2000 verabschiedet. Diese verfügte ein Flug-Verbot für Mitglieder der afgahnischen Taliban und ein Einfrieren des Bankvermögens und sonstiges Vermögens der afgahnischen Taliban (OJ 2000 L 43, p. 1). Inzwischen ist die "Schwarze Liste" ein viel genutztes und praktisch unkontrollierbares Repressionsinstrument geworden. Über dessen technische Realisierung ist uns nichts bekannt.

Im Urteil vom 03.09.2008 Az. [http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050402&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET C-402/05 P] und [http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050415&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET C-415/05 P] des EuGH würde diese Verfügung aufgehoben, da sie willkürlich war und die Betroffene keine Möglichkeit hatten, sich vor der Listung zu verteidigen. Die gegenwärtige Praxis wäre ein interessanter Recherchegegenstand.
Zeile 37: Zeile 44:
== Schwarze Liste von Terrorverdächtigte ==

Am 14 Februar 2000 hat der Rat auf Basis der Artikel 60 EC und 301 EC die Verordnung (EC) Nr. 337/2000 verabschiedet. Diese verfügte ein Flug-Verbot für Mitglieder der afgahnischen Taliban und ein Einfrieren des Bankvermögens und sonstiges Vermögens der afgahnischen Taliban (OJ 2000 L 43, p. 1).

Im Urteil vom 03.09.2008 Az.: [http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050402&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET C-402/05 P] und [http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050415&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET C-415/05 P] des EuGH würde diese Verfügung aufgehoben, da die Verfügung willkürlich war und die Betroffene keine Möglichkeit hatten, sich vor der Listung zu verteidigen.

Ein etwas älterer Artikel zu den Hintergründen findet sich in der Zeitung der Roten Hilfe: http://www.rote-hilfe.de/rhz/rhz199703/rhz397001.html

Einzeldatenbanken

  • ["SIS"] (inklusive SIS II)
  • ["VIS"]
  • ["Vertrag von Prüm"]
  • ["EURODAC"]
  • ["EUCARIS"]
  • ["RISER"] -- nicht direkt in Repression, aber auch fies.
  • ["Europol"] (als Träger von TECS)
  • ["Sirene"] (Infrastruktur)

Rechtslage

Grundsätzlich wird über die EU gerne in [http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/abc/abc_12.html drei Säulen] räsoniert: Die erste Säule ist der Binnenmarkt und die Wirtschaftspolitik, die zweite Säule die gemeinsame Außen- und "Sicherheits"politik, die dritte Säule die Zusammenarbeit in der Repression. Obrigkeitliche Datensammlungen werden vor allem im Zuge der dritten Säule vorgenommen; die Vorratsdatenspeicherung wurde aber etwa (vor allem aus taktischen Gründen) in der ersten Säule abgehandelt, SIS und VIS spielen wesentlich in der zweiten Säule.

Da die EU im Groben ein Laden der Regierungen ist, darf in keiner Säule mit allzu viel parlamentarischer oder oder gar echter Kontrolle der Regierungen gerechnet werden. Dazu kommt, dass meist nicht klar ist, welches Datenschutzrecht für die jeweiligen Systeme einschlägig ist. Die [http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_201/l_20120020731de00370047.pdf EU-Datenschutzrichtline] sollte eigentlich überall in nationales Recht umgesetzt werden. Ob sie als unmittelbar für europäische Datenbanken relevant angesehen wird, wissen wir nicht.

[http://www.europarl.eu.int/comparl/libe/elsj/zoom_in/25_en.htm Das EU-Parlament gibt offen zu], dass z.B. SIS lange keine Rechtsgrundlage hatte ("the system temporarily rests on the provisions of the third pillar by virtue of a protocol to the Amsterdam Treaty").

Insbesondere ist häufig unklar, ob sich der für Datenschutz zuständige Kommissar (Art. 23 der Europol-Konvention) für Auskunftsersuchen (Art. 19 der Europol-Konvention) oder für eventuelle Beschwerden zuständig fühlen sollte - im Sirene-Manual wird dagegen explizit auf entsprechende Einrichtungen der Länder verwiesen.

Als Ersatz für richtige Datenschutzbehörden haben SIS und Europol so genannte JSBs (Joint Supervisory Bodies), in denen je zwei VertreterInnen der nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten sitzen. Auf den jeweiligen Einzelseiten haben wir Links auf deren, nun ja, "Berichte".

Einzelbetrachtungen

Schwarze Liste von Terrorverdächtigte

Am 14 Februar 2000 hat der Rat auf Basis der Artikel 60 EC und 301 EC die Verordnung (EC) Nr. 337/2000 verabschiedet. Diese verfügte ein Flug-Verbot für Mitglieder der afgahnischen Taliban und ein Einfrieren des Bankvermögens und sonstiges Vermögens der afgahnischen Taliban (OJ 2000 L 43, p. 1). Inzwischen ist die "Schwarze Liste" ein viel genutztes und praktisch unkontrollierbares Repressionsinstrument geworden. Über dessen technische Realisierung ist uns nichts bekannt.

Im Urteil vom 03.09.2008 Az. [http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050402&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET C-402/05 P] und [http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=en&num=79919096C19050415&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET C-415/05 P] des EuGH würde diese Verfügung aufgehoben, da sie willkürlich war und die Betroffene keine Möglichkeit hatten, sich vor der Listung zu verteidigen. Die gegenwärtige Praxis wäre ein interessanter Recherchegegenstand.

Wahrscheinlich tote Projekte

In der EU blüht das Projektwesen -- irgendwer kriegt ein "Projekt", labt sich ein paar Jahre an den Fleischtöpfen und zieht dann weiter. Wir glauben, dass die folgenden Datenbanken nicht mehr wirklich betrieben werden. Wer Gegenteiliges weiß: Dies ist ein Wiki.

  • ["FADU"]
  • ["IRENE"]

["Glossar"]


CategoryCategory