Unterschiede zwischen den Revisionen 20 und 21
Revision 20 vom 2009-11-30 14:07:33
Größe: 13295
Autor: LilaBlume
Kommentar: + aktuelle Zahlen vom BKA, - Zitat solcher Zahlen aus Le Monde Diplomatique
Revision 21 vom 2010-01-09 10:26:25
Größe: 13263
Autor: LilaBlume
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Die Einrichtungsanordnung legt für die Datensätze folgende Felder fest: Die Errichtungsanordnung legt für die Datensätze folgende Felder fest:
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Zweckbestimmung der Datei ist offensichtlich der Abgleich von Spuren und Personen (auch untereinander -- das BKA träumt immer eifrig vom Profilen, und in der Tat ist es ja nicht uninteressant, auf welchen Demos sich die Leute so rumtreiben). Etwas mysteriös ist die Zweckbestimmung der "Gewinnung von Erkenntnissen über polizei- und krimaltaktisches Vorgehen" (Einrichtungsanordnung 2.3). Man könnte das als Freibrief zum Data Mining lesen. Zweckbestimmung der Datei ist offensichtlich der Abgleich von Spuren und Personen (auch untereinander -- das BKA träumt immer eifrig vom Profilen, und in der Tat ist es ja nicht uninteressant, auf welchen Demos sich die Leute so rumtreiben). Etwas mysteriös ist die Zweckbestimmung der "Gewinnung von Erkenntnissen über polizei- und krimaltaktisches Vorgehen" (Errichtungsanordnung 2.3). Man könnte das als Freibrief zum Data Mining lesen.
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Die Einrichtungsanordnung legt eine Aussonderungsprüffrist von 10 Jahren Die Errichtungsanordnung legt eine Aussonderungsprüffrist von 10 Jahren
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Zur Speicherfrist von Spuren sagt die Einrichtungsanordnung nichts aus. Zur Speicherfrist von Spuren sagt die Errichtungsanordnung nichts aus.
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Grundsätzlich skandalös an allen (bekannten) Gendatenbanken ist, dass der mit ihrer Einrichtung verbundene dramatische Grundrechtseingriff durchweg mit die bürgerliche Seele besonders heftig bewegender Schwerkriminalität begründet wird, während ihr Einsatz sich durchweg überwiegend gegen Trivialkriminalität richtet. In der BRD sind z.B. verifizierte Tefferfälle [[http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_06.html|weit überwiegend Eigentumsdelikte]]. Grundsätzlich skandalös an allen (bekannten) Gendatenbanken ist, dass der mit ihrer Errichtung verbundene dramatische Grundrechtseingriff durchweg mit die bürgerliche Seele besonders heftig bewegender Schwerkriminalität begründet wird, während ihr Einsatz sich durchweg überwiegend gegen Trivialkriminalität richtet. In der BRD sind z.B. verifizierte Tefferfälle [[http://www.bfd.bund.de/information/tb9900/kap11/11_06.html|weit überwiegend Eigentumsdelikte]].

DNS-Auskunfts-Datei (DAD)

Eine Einführung in die Problematik der DAD ist in der Zeitung der Roten Hilfe 2/2005 erschienen.

Rechtsgrundlagen

  • BKA-Gesetz

  • Errichtungsanordnung

  • Die Regelungen zur Erfassung von GF vlg. Strafprozessordnung §81 e-g (die diese Paragraphen einführenden bzw. ändernden Novellen sind auch als DNA-Identitätsfeststellungsgesetz im Umlauf)

  • BVerfG-Urteil Dezember 2001 -- GF dürfen nur von veruteilten Straftätern entnommen und gepeichert werden. Es dürfen aber nur nichtkodierende Bereiche verwendet werden, Persönlichkeitsprofile sind unzulässig. Ansonsten ist die Verwendung von GF durch §81g StPO geregelt: nur bei "Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesonderes eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder einer Erpressung"

Inhalt

Die DAD enthält "genetische Fingerabdrücke", eine geeignet kodierte Repräsentation ("Merkmal") von acht Abschnitten der DNA.

Die Errichtungsanordnung legt für die Datensätze folgende Felder fest:

  • Identifizierungsmuster (die acht Merkmale)
  • Name, Geburtsdatum, Geburtsort der zugeordneten Person, alternativ Spurennummer und -bezeichnung für Tatortspuren
  • Tatvorwurf incl. nähere Bezeichnung der Straftaten (ob das Freitextfelder umfasst, ist nicht bekannt)
  • Aktenzeichen, aktenführende Dienststelle, Herkunft des Datensatzes
  • Erfassungsdatum, Aussonderungsprüfdatum

Die Wahrscheinlichkeit, dass bei zwei Menschen die acht kodierten Merkmale gleich sind, liegt laut BKA bei 1:700.000.000. Die Chance, dass eine untersuchte DNA-Probe einer falschen Person zugeordnet werden könnte, ist damit äußerst gering, jedoch nicht ausgeschlossen. Allerdings ist einzuräumen, dass diese Chance im Vergleich mit anderen, viel wahrscheinlicheren Verfahrensfehlern tatsächlich verschwindend ist.

Zweckbestimmung der Datei ist offensichtlich der Abgleich von Spuren und Personen (auch untereinander -- das BKA träumt immer eifrig vom Profilen, und in der Tat ist es ja nicht uninteressant, auf welchen Demos sich die Leute so rumtreiben). Etwas mysteriös ist die Zweckbestimmung der "Gewinnung von Erkenntnissen über polizei- und krimaltaktisches Vorgehen" (Errichtungsanordnung 2.3). Man könnte das als Freibrief zum Data Mining lesen.

Die DAD legt ein auch für Überwachungsverhältnisse rasantes Wachstumsverhalten an den Tag:

  • April 1998: 0 Datensätze (die Datenbank wird eingerichtet)
  • Ende 2000: 72.300 Personendatensätze, 8800 Spurendatensätze.
  • Anfang 2002: 150.000 Datensätze.
  • November 2002: 236.000 Datensätze.
  • Dezember 2004: 386.000 Datensätze (davon 17% Spuren).
  • April 2005: über 400.000 Datensätze (lt. Zeitungsbericht)

  • Oktober 2006: 1018815 (BT-Drucksache 16/2875 -- diese "offizielle" Auskunft lässt die 2005er-Zahl wenigstens fraglich erscheinen. Alternativ mag die ausufernde Terrorhysterie wirklich einen Sprung dieser Art ausgelöst haben)

  • Le Monde Diplomatique Juni 2008 gibt für Anfang 2008 nur 672352 Datensätze an, allerdings ohne Quellenangabe. Selbst für den Fall, dass sich diese Zahl ausschließlich auf Personendatensätze beziehen sollte, würde das auf massive Löschungen schließen lassen. Das ist zwar denkbar, aber nicht allzu glaubhaft.
  • November 2009: Die BKA-Auskunft gibt 820194 Datensätze an, davon 658525 Personen. Wachstumsrate sei ca. 10000/Monat, insgesamt seien seit Bestehen etwa 100000 Datensätze gelöscht und knapp 90000 Treffer erzielt worden (vgl. auch Heise dazu). Damit dürfte die dem Bundestag gegebene Zahl vom Oktober 2006 aus irgendwelchen Gründen falsch gewesen sein.

Im Dezember 2004 half die DAD den Mord an Rudolf Moshammer aufzuklären. In der Folge forderte die Law-and-Order-Fraktion, die Datenbank "in die Routine des Erkennungsdienstes" einzubauen und mithin die Bedingungen an die Entnahme bezüglich Richtervorbehalt und Tatvorwurf zu lockern oder zu streichen (z.B. http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/188/46142/print.html).

Die folgende Gesetzesverschärfung hielt zwar am Richtervorbehalt fest (siehe aber unten), erweiterte aber den Katalog der Anlassstraftaten von besonder schweren und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu auch weniger schwerwiegenden Straftaten, sofern diese in ihrer Wiederholung einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichkommen.

Speicherfirst

Die Errichtungsanordnung legt eine Aussonderungsprüffrist von 10 Jahren (5 Jahre bei Jugendlichen) fest -- dies ist nach gängigem Verständnis die maximal zulässige Frist (was angesichts der Bekundung, es solle ohnehin nur bei Schwerkriminalität gespeichert werden, vielleicht noch vertretbar wäre, wenn die Bekundung denn mit den Fakten verträglich wäre). Grundsätzlich wird bei Verurteilten auf keinen Fall gelöscht, solange die Person noch in Haft ist oder noch eine Bewährungsfrist läuft.

Ansonten sollen Daten gelöscht werden, wenn

  • der/die Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden ist
  • das Hauptverfahren gar nicht erst eröffnet wird
  • das Verfahren eingestellt wird und aus der Einstellungsbegründung hervorgeht, dass der/die Beschuldigte die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
  • "kein Grund mehr" besteht, anzunehmen, der/die Beschuldigte könnte nochmal Straftaten erheblicher Bedeutung begehen.

Das ist im Groben die Regelung in anderen Datenbanken, und mithin ist speziell im politischen Bereich nicht davon auszugehen, dass die Prüfung zur Weiterspeicherung jemals negativ ausgehen wird ("die Gesinnung des Angeklagten lässt erwarten, dass er bald wieder plakatieren wird").

Zur Speicherfrist von Spuren sagt die Errichtungsanordnung nichts aus.

Richtervorbehalt

Die Entnahme von Körpermaterial gegen den Willen des Betroffenen ist immer ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Dazu kommt im Fall von Proben zur genetischen Analyse die Möglichkeit weitergehender Untersuchungen, vor allem aber das Fakt, dass wir alle permanent relativ langlebige DNA-Spuren legen, dass also eine Erfassung in der DAD mit einer de-facto-Umkehr der Unschuldsvermutung einhergehen kann ("Wir haben Ihre Spuren am Hauptbahnhof gefunden, und Sie sind als Unruhestifter bekannt -- jetzt beweisen Sie mal, dass Sie nicht die Schmähschriften ausgelegt haben").

Wohl aus diesem Grund legt §81f fest: "Untersuchungen nach §81e dürfen nur durch den Richter angeordnet werden". Ein Gag an der Sache ist allerdings, dass die Entnahme des Materials bereits durch StA oder Polizei stattfinden darf, nur die Analyse selbst hängt vom Richterspruch ab. Als redaktionelles Versehen wird in der Praxis angesehen, dass §81f an sich auch Tatortspuren umfasst; niemand erwartet für diese Richtersprüche, was wohl ein wesentlicher Grund für die Inflation der Verwendung der DAD im Bereich der Trivialkriminalität ist (vgl. unten).

Wie der LfD Hamburg in seinem 20. TB anmerkt, dürfen sowohl Tatortspuren als auch "freiwillig" abgegebene DNS-Spuren natürlich in der DAD nicht nur gespeichert, sondern auch abgeglichen werden.

De facto ist das Getöse um die Abschaffung des Richtervorbehalts, das immer mal wieder gemacht wird, für politische Sachen ohnehin unsinnig, da Richter dabei erfahrungsgemäß (wie bei Hausdurchsuchungen auch) mit dem Gummistempel hantieren -- das bestätigen sogar Untersuchungen, die noch nicht mal auf die inhaltliche Richtigkeit der Anordnungen sehen, sondern sich allein auf formale Aspekte konzentrieren.

Schlimmer noch: Wie der LfD BaWü 2007 berichtet, erfolgen ohnehin rund 90% der Speicherungen "mit Einverständnis" des/der Betroffenen, d.h. die armen Leute haben allen Ernstes unterschrieben, sie hätten nichts gegen eine Speicherung. Wenn diese Zahl zutrifft, müssen die Betroffenen entweder enorm dämlich oder die Argumente der Polizei sehr "überzeugend" sein. So oder so: 90% der Einträge in DAD wären demnach ohne richterliche Prüfung zustandegekommen, der Richtervorbehalt wäre also auch aus dieser Perspektive wertlos.

Das BVerfG allerdings hat in einem Urteil vom 22.5.2009] den Richtervorbehalt in gewisser Weise gestärkt, indem es zwei Gerichte gerügt hat, die in der üblichen Manier einfach formal Entnahmeanordnungen abgenickt haben. Di Fabio und Kollegen bestehen dort für jeden Einzelfall auf einer "Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftaten, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind." Erhebet die Herzen.

Skandale

Grundsätzlich skandalös an allen (bekannten) Gendatenbanken ist, dass der mit ihrer Errichtung verbundene dramatische Grundrechtseingriff durchweg mit die bürgerliche Seele besonders heftig bewegender Schwerkriminalität begründet wird, während ihr Einsatz sich durchweg überwiegend gegen Trivialkriminalität richtet. In der BRD sind z.B. verifizierte Tefferfälle weit überwiegend Eigentumsdelikte.

Für die ersten zehn Jahre DAD gab das BKA 2009 in seiner FAQ folgende Verteilung der (damals knapp 70000) Personentreffer in der DAD an:

Straftaten gegen das Leben

816

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

1.547

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

913

Straftaten gegen die persönliche Freiheit

84

Diebstahlsdelikte

56.058

Raub und Erpressung

4.748

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

252

Gemeingefährliche Straftaten

554

Betrug/Untreue

99

Beleidigung

99

Sachbeschädigung

314

Strafgesetzbuch

2.553

Nebengesetze (BtmG, WaffG etc.)

1.069

Mithin sind über 80% der Treffer allein Diebstahlsdelikte. Die zur Durchsetzung solcher Gesetze so populären Morde und Vergewaltigungen machen gerade gut 3% der Treffer aus. Und natürlich verrät der Deliktbereich "Strafgesetzbuch" (immerhin der drittwichtigste!) auch große Sorgfalt im Umgang mit heiklen Daten (eine ähnliche Aufstellung findet sich in Le Monde Diplomatique vom Juni 2008).

Gegenüber der in der öffentlichen Diskussion genannten Schwerkriminalität sieht übrigens schon das Gesetz einen ganzen Strauß von Tatbeständen vor, der die DNA-Analye rechtfertigt (§81g StPO). Aber das ist immer noch harmlos im Vergleich zur offenbar (andernfalls würde mit der DAD nicht überwiegend Diebstahl bekämpft) um sich greifenden Praxis, Tatortspuren weitgehend unabhängig von der Schwere der Tat untersuchen und abgleichen zu lassen.

Reizvoll: Auf http://www.bka.de/profil/profil5.html schreibt das BKA von "unkodierten" Teilen der DNA in der Gendatenbank -- offenbar sind da nicht nur Profis am Werk.

2007 untersuchte der LfD BaWü eine Stichprobe von Speicherungen in der DAD aus seinem Bundesland, bei denen die Anlassstraftaten nicht auf Anhieb die Speicherung rechtfertigten. Das Ergebnis: 493 Datensätze wurden untersucht, bei 83 war das Anlassdelikt falsch eingetragen worden, bei 80 konnte die Polizei den LfD überzeugen, die Anlasstat sie im Einzelfall tatsächlich schwerwiegend, bei 33 konnte die Polizei eine andere ausreichend schwere Straftat hochhusten, in 89 Fällen zauberte die Polizei noch ein Einverständnis zur Speicherung hervor. Die restlichen 208 Fälle (also etwa 42%) waren rechtswidrig gespeichert.

Aufschlussreich übrigens auch die Zusammensetzung der erwähnten Stichprobe:

Anlassstraftat

Zahl der Datensätze

Sachbeschädigung

161

strafbarer Eigennutz

17

Widerstand gegen die Staatsgewalt

216

falsche Verdächtigung

12

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

1

Entziehung elektrischer Energie

1

unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

7

Unterschlagung

78

Gendatenbanken der Länder

Hier ist uns nicht viel bekannt. Hessen unterhält auf jeden Fall eine (vgl. Datenbanken Hessen)