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Revision 5 vom 2011-01-15 11:09:31
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Kommentar: + Rolle bei Rasterfahndung 2001
Revision 6 vom 2011-01-16 07:17:08
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Autor: anonym
Kommentar: + Speichergründe, gespeicherte Daten
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== Rechtsgrundlage ==

Das AZR wird im [[http://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html|Gesetz über das Ausländerzentralregister]] geregelt. Bezüglich
EU-BürgerInnen wurde das Gesetz 2008
[[http://www.heise.de/newsticker/Deutsche-Auslaenderdatei-diskriminiert-Europaeer--/meldung/120610|vom EuGH als gegen Gemeinschaftsrecht verstoßend]] beurteilt. Vor Verabschiedung
des AZRG wurde das Register bzw. seine Vorgängersysteme 40 Jahre lang ohne
gesetzliche Grundlage betrieben.


== Inhalt ==
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Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland". Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland". In §2 AZR werden derzeit 16
Tatbestände aufgezählt, die eine Speicherung rechtfertigen. Neben dem
nicht nur vorübergehenden Aufenthalt sind das u.a.

 * Asylantrag gestellt (vermutlich enthält das AZR also einen Teil von [[EURODAC]]
 * Hat Aufenthaltserlaubnis
 * Verdacht auf Staatsfeind, Wehrkraftzersetzer
 * falsche Volksdeutsche (als Spätaussiedler abgelehnt)
 * An oder durch die BRD ausgeliefert
 * Im Groben Formulierungen nach Artikel 96 bis 99 SDÜ (vgl. [[SIS]]), so dass
   vermutlich eine Ausschreibung in SIS auch einen Eintrag im AZR nach sich
   zieht.
 * Abgeschoben

§3 AZR regelt, dass zu Personen gespeichert werden kann:

 * Speichergrund (Tatbestand nach §2)
 * Grundpersonalien plus Aliase etc
 * Foto
 * Familienstand, letzter Wohnort "im Herkunftsland", "freiwillig" Religionszugehörigkeit, Daten zu Ehepartner``Innen
 * Sterbedatum
 * Hinweise/Angaben zu behördlichen Entscheidungen (BA für Arbeit, AusländerInnenbehörden, etc)
 * Quelle (Behörde, Aktenzeichen)
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Polizei-EDV mehr oder minder direkt in AZR suchen; für NIVADIS (vgl. [[Datenbanken Niedersachsen]] ist das so publiziert). Polizei-EDV mehr oder minder direkt in AZR suchen; für NIVADIS (vgl.
[[Datenbanken Niedersachsen]] ist das so publiziert). Ggf. können Gespeicherte
versuchen, unter Hinweis auf "schutzwürdige[n] Interessen oder die einer
anderen Person" eine Übermittlungssperre zu erwirken (§4). Unterhalb einer
Einbürgerung ist eine Löschung wohl aussichtlos, solange mensch in der BRD
lebt und kein rechtsgerichteter Ex-Diktator ist.
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Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 02.
September 1994 ([[http://www.aufenthaltstitel.de/azrg.html|AZRG]]). Bezüglich
EU-BürgerInnen wurde das Gesetz 2008
[[http://www.heise.de/newsticker/Deutsche-Auslaenderdatei-diskriminiert-Europaeer--/meldung/120610|vom EuGH als gegen Gemeinschaftsrecht verstoßend]] beurteilt. Vor Verabschiedung
des AZRG wurde das Register bzw. seine Vorgängersysteme 40 Jahre lang ohne
gesetzliche Grundlage betrieben.

Ausländerzentralregister (AZR)

Das Ausländerzentralregister enthält Personalien, Wohnsitze, Aufenthaltsverfügungen sowie weitere Daten von Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die sich nicht nur vorübergehend in der BRD aufhalten oder aufgehalten haben (Aussonderungsprüffrist sind 10 Jahre). Es wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln geführt (BVA über AZR). Einträge im AZR sind über INPOL recherchierbar.

Rechtsgrundlage

Das AZR wird im Gesetz über das Ausländerzentralregister geregelt. Bezüglich EU-BürgerInnen wurde das Gesetz 2008 vom EuGH als gegen Gemeinschaftsrecht verstoßend beurteilt. Vor Verabschiedung des AZRG wurde das Register bzw. seine Vorgängersysteme 40 Jahre lang ohne gesetzliche Grundlage betrieben.

Inhalt

Im AZR waren 2010 laut BVA 20.4 Millionen personenbezogene Datensätze gespeichert (1999: über 11 Millionen), was es zur Einschätzung brachte, es handele sich um "eines der großen automatisierten Register der öffentlichen Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland". In §2 AZR werden derzeit 16 Tatbestände aufgezählt, die eine Speicherung rechtfertigen. Neben dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt sind das u.a.

  • Asylantrag gestellt (vermutlich enthält das AZR also einen Teil von EURODAC

  • Hat Aufenthaltserlaubnis
  • Verdacht auf Staatsfeind, Wehrkraftzersetzer
  • falsche Volksdeutsche (als Spätaussiedler abgelehnt)
  • An oder durch die BRD ausgeliefert
  • Im Groben Formulierungen nach Artikel 96 bis 99 SDÜ (vgl. SIS), so dass

    • vermutlich eine Ausschreibung in SIS auch einen Eintrag im AZR nach sich zieht.
  • Abgeschoben

§3 AZR regelt, dass zu Personen gespeichert werden kann:

  • Speichergrund (Tatbestand nach §2)
  • Grundpersonalien plus Aliase etc
  • Foto
  • Familienstand, letzter Wohnort "im Herkunftsland", "freiwillig" Religionszugehörigkeit, Daten zu EhepartnerInnen

  • Sterbedatum
  • Hinweise/Angaben zu behördlichen Entscheidungen (BA für Arbeit, AusländerInnenbehörden, etc)

  • Quelle (Behörde, Aktenzeichen)

Auf das AZR greifen nach Auskunft der BVA "mehr als 6500 Partnerbehörden" zu: "Es dient den Verwaltungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben im ausländer- und asylrechtlichen Bereich, hat Unterstützungsfunktion als Instrument der inneren Sicherheit und wird für ausländerpolitische Planungen sowie für die Ermittlung steuerungsrelevanter Größen verwendet." Insbesondere kann wohl praktisch alle Polizei-EDV mehr oder minder direkt in AZR suchen; für NIVADIS (vgl. Datenbanken Niedersachsen ist das so publiziert). Ggf. können Gespeicherte versuchen, unter Hinweis auf "schutzwürdige[n] Interessen oder die einer anderen Person" eine Übermittlungssperre zu erwirken (§4). Unterhalb einer Einbürgerung ist eine Löschung wohl aussichtlos, solange mensch in der BRD lebt und kein rechtsgerichteter Ex-Diktator ist.

Ein Beschluss der Innenministerkonferenz von 2003 zur Bereinigung dieser Daten legt nahe, dass die Inhalte des AZR eher heterogene Qualität haben.

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